Semperit Aktiengesellschaft Holding
mit dem Sitz in Wien
FN 112544 g
ISIN: AT0000785555
(„Gesellschaft“)
E i n b e r u f u n g
zu der am Dienstag,
23. April 2024, um
10:00 Uhr (MESZ)
im TECH GATE VIENNA in 1220 Wien, Donau-City-Straße 9,
stattfindenden
135. ordentlichen Hauptversammlung
der
Semperit Aktiengesellschaft Holding
I.
TAGESORDNUNG
- Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem
Lagebericht, dem Corporate-Governance-Bericht und dem gesonderten
nichtfinanziellen Bericht, des Konzernabschlusses mit dem
Konzernlagebericht jeweils zum 31.12.2023, sowie des Vorschlags für
die Gewinnverwendung und des Berichtes des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Verwendung des im
Jahresabschluss 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinns
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 im
Voraus
- Wahlen in den Aufsichtsrat
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
- Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss
sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das
Geschäftsjahr 2024
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 3
„Veröffentlichung der Gesellschaft und Kommunikation“
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 14
„Hauptversammlung, Einberufung“ durch Ergänzung um neue
Absätze 5 bis 14 betreffend die virtuelle/hybride
Hauptversammlung und Änderung der Bezeichnung von § 14 in
„Hauptversammlung, Einberufung, Fernteilnahme, Fernabstimmung,
virtuelle/hybride Hauptversammlung“
- a. Beschlussfassung über die neuerliche Ermächtigung des
Vorstands bis maximal 30 Monate ab dem Tag der
Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien
gemäß § 65 Abs 1 Z8 AktG in einem Volumen
von bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben, gegebenenfalls zur
Einziehung eigener Aktien, sowie über die Festsetzung der
Rückkaufsbedingungen unter Widerruf der mit
Hauptversammlungsbeschluss vom 27. April 2022 zum
Tagesordnungspunkt 10a erteilten entsprechenden Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien
b. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands gemäß
§ 65 Abs 1b AktG mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine andere Art der Veräußerung als über die Börse
oder durch ein öffentliches Angebot und über einen allfälligen
Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrecht) der Aktionäre zu
beschließen unter Widerruf der mit Hauptversammlungsbeschluss vom
27. April 2022 zum Tagesordnungspunkt 10b erteilten
entsprechenden Ermächtigung des Vorstands gemäß
§ 65 Abs 1b AktG.
II.
UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG: BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN
AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß
§ 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab
2. April 2024 auf der
Internetseite der Gesellschaft www.semperitgroup.com unter den
Menüpunkten „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“
zugänglich:
- Jahresfinanzbericht 2023, darin enthalten:
- Jahresabschluss mit Lagebericht,
- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
- Corporate Governance Bericht 2023,
- Gesonderter nichtfinanzieller Bericht 2023
(Nachhaltigkeitsbericht),
- Vorschlag für die Gewinnverwendung 2023,
- Bericht des Aufsichtsrats,
- Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 –
11b,
- Vergütungsbericht zu Punkt 7 der Tagesordnung,
- Erklärung des Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat gemäß
§ 87 Abs 2 AktG,
- Lebenslauf des Kandidaten für die Wahl in den
Aufsichtsrat,
- Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss bei der
Veräußerung rückerworbener Aktien gemäß § 65 Abs 1b
iVm § 171 Abs 1 iVm
§ 153 Abs 4 AktG zu Punkt 11a und 11b der
Tagesordnung,
- Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
- Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
- Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung.
III.
HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN
§§ 109, 110 UND 118 AKTG
- Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach
§ 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des
Grundkapitals erreichen, und die seit mindestens drei Monaten
vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich
verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn
dieses Verlangen in Textform im Sinne des
§ 13 Abs 2 AktG per Post oder Boten spätestens
am 2. April 2024
(24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an die
Adresse Semperit Aktiengesellschaft Holding, z.H. Frau Judit
Helenyi, Am Belvedere 10,
1100 Wien, bzw. per SWIFT: GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000785555 im Text
angeben), oder per E-Mail HV2024@semperitgroup.com zugeht. Sofern
für Erklärungen die Textform im Sinne des
§ 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die
Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person
des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch
Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht
werden.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der
Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der
bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens
drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur
zusammen das Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV.
dieser Einberufung) verwiesen.
Für den Fall eines sodann beantragten zusätzlichen
Tagesordnungspunkts wird die ergänzte Tagesordnung spätestens am
4. April 2024
elektronisch auf der Internetseite der Gesellschaft
www.semperitgroup.com unter den Menüpunkten „Investor Relations“
und „Hauptversammlung“, sowie spätestens am
9. April 2024 in
derselben Weise bekannt gemacht, wie die ursprüngliche Tagesordnung
(insbesondere in der elektronischen Verlautbarungs- und
Informationsplattform des Bundes (EVI)).
- Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach
§ 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des
Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung
in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform
spätestens am
12. April 2024
(24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder an Semperit
Aktiengesellschaft Holding, z.H. Frau Judit Helenyi, Am
Belvedere 10, 1100 Wien,
oder per E-Mail an HV2024@semperitgroup.com, wobei das Verlangen in
Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG,
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des
§ 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die
Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person
des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch
Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht
werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß
§ 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf,
nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur
zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV.
dieser Einberufung) verwiesen.
- Angaben gemäß
§ 110 Abs 2 Satz 2
iVm
§ 86 Abs 7
und 9 AktG
Gemäß § 86 Abs 7 AktG muss der Aufsichtsrat
zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern
bestehen. Es ist auf volle Personenzahlen zu runden, wobei
aufzurunden ist, wenn der errechnete Mindestanteil eine
Dezimalstelle von zumindest 5 aufweist. Es wurde kein Widerspruch
gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben. Bei insgesamt
9 Aufsichtsratsmitgliedern beträgt der Mindestanteil für
Frauen und Männer jeweils 3 Personen.
- Auskunftsrecht der Aktionäre nach
§ 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre
ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der
Einberufung).
Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung der
vorstehenden Aktionärsrechte genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß
§ 10a AktG. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis
der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf
sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft übermittelt
werden. Die Fragen können per E-Mail an
HV2024@semperitgroup.com übermittelt werden.
- Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß
§§ 113 ff AktG
(§ 106 Z 8 AktG)
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung
berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische
Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des
Aktionärs an der Hauptversammlung teil und verfügt über dieselben
Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst
oder ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates darf das
Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär
eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die
Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem
depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung
die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Es können
auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Für die Erteilung
einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft
www.semperitgroup.com unter den Menüpunkten „Investor
Relations“ und „Hauptversammlung“ zur Verfügung gestellte Formular,
das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht,
verwendet werden.
Die Vollmacht muss spätestens am
22. April 2024 um
12:00 Uhr (MESZ) ausschließlich an eine der folgenden Adressen
zugegangen sein:
- E-Mail-Adresse
anmeldung.semperitgroup@hauptversammlung.at;
- per Post oder Kurierdienst an die Anschrift
HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60,
AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel;
- per Telefax an +43 (0) 1 8900-50050;
- per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000785555 im Text angeben),
wobei die Vollmacht in Textform (beispielsweise als PDF) dem
E-Mail anzuschließen ist. Die Vollmacht wird von der Gesellschaft
aufbewahrt werden.
Am Tag der Hauptversammlung kann eine Vollmacht lediglich bei
der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort übergeben
werden. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der
Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Der
Widerruf wird erst wirksam, wenn er an eine der vorstehenden
Adressen bzw. der Gesellschaft zugegangen ist.
Als besonderes kostenfreies Service für Aktionäre, die nicht
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen,
steht die Möglichkeit der Vertretung durch Dr. Michael Knap vom
Interessenverband für Anleger, IVA, zur Verfügung. Als unabhängiger
Stimmrechtsvertreter wird Dr. Michael Knap das Stimmrecht in der
Hauptversammlung ausschließlich auf Grundlage und innerhalb der
Grenzen der vom jeweiligen Aktionär erteilten Weisungen zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben. Ohne ausdrückliche Weisung
ist die Vollmacht ungültig. Es ist nicht zwingend, dass Aktionäre,
die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, Dr. Michael Knap zum
Vertreter bestellen. Für die Bevollmächtigung von Dr. Michael Knap
ist auf der Internetseite der Gesellschaft
www.semperitgroup.com unter den Menüpunkten „Investor
Relations“ und „Hauptversammlung“ ein spezielles Vollmachts- und
Widerrufsformular abrufbar. Die Dr. Michael Knap erteilte Vollmacht
muss spätestens am
22. April 2024 um
12:00 Uhr (MESZ) ausschließlich an eine der folgenden Adressen
zugegangen sein:
- E-Mail-Adresse
knap.semperitgroup@hauptversammlung.at;
- per Post oder Kurierdienst an die Anschrift
HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60,
AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel;
- per Telefax an +43 (0) 1 8900-50050;
- per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt
ISIN AT0000785555 im Text angeben),
wobei die Vollmacht in Textform (beispielsweise als PDF) dem
E-Mail anzuschließen ist. Die Vollmacht wird von der Gesellschaft
aufbewahrt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten
Kontaktaufnahme mit Dr. Michael Knap unter Tel.:
+43 1 876 33 43-30, per Fax:
+43 1 876 33 43-39 oder E-Mail:
michael.knap@iva.or.at.
IV.
NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG GEM § 111 AktG (§ 106 Z 6
und 7 AktG)
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu
machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor
dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem
Anteilsbesitz am Ende des
13. April 2024, 24:00
Uhr (MESZ).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies gegenüber der
Gesellschaft nachweist.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag erfolgt bei
depotverwahrten Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG. Die Depotbestätigung ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem Vollmitgliedstaat der
OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in
§ 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu
enthalten. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer
Sprache entgegengenommen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag durch
Depotbestätigung muss spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin am
18. April 2024,
ausschließlich an eine der folgenden Adressen zugegangen sein:
- für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die
Satzung gemäß § 15 Abs 3 genügen lässt
- per E-Mail an anmeldung.semperitgroup@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF);
- per Telefax an +43 (0) 1 8900-50050;
- für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
- per Post oder Kurierdienst an die Anschrift
HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60,
AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel;
- per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000785555 im
Text angeben).
V.
INFORMATION FÜR AKTIONÄRE ZUR DATENVERARBEITUNG
- Welche personenbezogenen Daten von Aktionären werden
verarbeitet und zu welchen Zwecken werden diese
verarbeitet?
Die Semperit Aktiengesellschaft Holding verarbeitet
personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene
gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name,
Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der
Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Dabei werden personenbezogene Daten von Aktionären für folgende
Zwecke verarbeitet:
- Organisation und Abhaltung der Hauptversammlungen,
einschließlich Überprüfung der Teilnahmeberechtigung/Vollmachten
sowie Feststellung des Abstimmungsverhältnisses
- Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und Ausübung
der Aktionärsrechte
- Erstellung der Anmelde-, Vollmachts- und
Teilnahmeverzeichnisse
- Erstellung des Hauptversammlungsprotokolls
- Erfüllung von Compliance-Pflichten, einschließlich
Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist
für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der
Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit
Art 6 (1) c) DSGVO
(Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung). Für die Verarbeitung
ist die Semperit Aktiengesellschaft Holding Verantwortlicher iSd
Art 4 Z 7 DSGVO.
- An wen werden personenbezogene Daten von Aktionären
übermittelt?
Die Semperit Aktiengesellschaft Holding bedient sich zum Zwecke
der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von
der Semperit Aktiengesellschaft Holding nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten, sofern
es sich um Auftragsverarbeiter iSd
Art 4 Z 8 DSGVO handelt, ausschließlich nach
Weisung der Semperit Aktiengesellschaft Holding. Soweit rechtlich
notwendig, hat die Semperit Aktiengesellschaft Holding mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche
Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle
anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit
einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und
dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a.
Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Semperit
Aktiengesellschaft Holding ist zudem gesetzlich verpflichtet,
personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum
Firmenbuch beim zuständigen Firmenbuchgericht
einzureichen (§ 120 AktG).
Darüber hinaus können personenbezogene Daten von Aktionären im
Anlassfall auch an die zuständigen Behörden oder Stellen
übermittelt werden.
- Wie lange werden personenbezogene Daten von Aktionären
gespeichert?
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht,
sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere
Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis-
und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und
Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche
Ansprüche von Aktionären gegen Semperit Aktiengesellschaft Holding
oder umgekehrt von der Semperit Aktiengesellschaft Holding gegen
Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener
Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in
Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor
Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der
Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
- Welche Rechte haben Aktionäre im Hinblick auf ihre
personenbezogenen Daten?
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach
Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber
der Semperit Aktiengesellschaft Holding unentgeltlich über die
E-Mail-Adresse data.privacy@semperitgroup.com oder über die
folgenden Kontaktdaten geltend machen: Semperit Aktiengesellschaft
Holding z.H. Rechtsabteilung, Am Belvedere 10,
1100 Wien.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO
zu.
- Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der
Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Semperit
Aktiengesellschaft Holding www.semperitgroup.com zu
finden.
VI.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG
(§ 106 Z 9 AktG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 21.358.996,53 und ist
zerlegt in 20.573.434 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie
gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Wien, im März 2024
Der Vorstand