WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft Frankfurt
am Main („Gesellschaft“) ISIN DE000A1X3X33
WKN A1X3X3 Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 Die
Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag,
dem 11. Juli 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten „The
Burrow“, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22/24, 10785 Berlin,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2024 eingeladen
(„Hauptversammlung“).
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023,
der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern
einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des
Handelsgesetzbuches in der auf das Geschäftsjahr 2023 anwendbaren
Fassung zum 31. Dezember 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht
vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind
der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und
vom Vorstand oder - im Falle des Berichts des Aufsichtsrats - vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für
das Geschäftsjahr 2023 der WCM Beteiligungs- und
Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr
(„Geschäftsjahr 2023“) ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe
von EUR 18.770.187,24 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre: |
|
|
Ausschüttung einer Dividende in Höhe
von EUR 0,11 je Stückaktie, die für das Geschäftsjahr
2023 dividendenberechtigt ist; bei 150.482.807
dividendenberechtigten Stückaktien
entspricht dies insgesamt |
EUR |
16.553.108,77 |
Gewinnvortrag |
EUR |
2.217.078,47 |
Bilanzgewinn |
EUR |
18.770.187,24 |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den
Gewinnvortrag wurden die am 28. Mai 2024 vorhandenen
dividendenberechtigten Stückaktien zugrunde gelegt. Sollte sich die
Anzahl der für das Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung erhöhen, werden der
Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen an diese
Erhöhung angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der
unverändert einen Dividendenbetrag je dividendenberechtigter
Stückaktie von EUR 0,11 vorsieht. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien und damit die Gesamtsumme der
ausgeschütteten Dividende um EUR 0,11 je ausgegebener neuer Aktie
erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die
Dividende gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am
16. Juli 2024, fällig.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Dividende
ist auf den unter dem bestehenden Beherrschungsvertrag zwischen der
Gesellschaft und der TLG IMMOBILIEN AG von der TLG IMMOBILIEN AG
für das zum 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr zu zahlenden
Ausgleichsbetrag anzurechnen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine Empfehlung seines
Prüfungsausschusses, vor, die FAIR AUDIT GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Raboisen 38, 20095 Hamburg,
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024
sowie
|
b) |
für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7
Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Quartal des Geschäftsjahres
2025 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
|
zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass
diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine, die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
Die FAIR AUDIT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen,
finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr,
ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen
und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an
ihrer Unabhängigkeit begründen können.
|
6. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 zur
Erörterung
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat
gemäß § 162 Aktiengesetz jährlich einen Vergütungsbericht zu
erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 Aktiengesetz
zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5
Aktiengesetz zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat
haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2023 jedem
Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und
geschuldete Vergütung erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz vom
Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da
die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267
Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 Aktiengesetz
erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur
Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem
Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 6 ist deshalb
nicht erforderlich.
Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über
dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in Abschnitt III.
dieser Einladung abgedruckt und von der Einberufung der
Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
|
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
|
zugänglich. Er wird außerdem während der Hauptversammlung im
Versammlungsraum zur Einsicht ausliegen.
|
7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats der Gesellschaft
Herrn Ran Laufer endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
2024 der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund ist die Neuwahl eines
Aufsichtsratsmitglieds geboten.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
|
Herrn Ran Laufer, nichtgeschäftsführendes Mitglied des
Verwaltungsrats (Board of Directors), Aroundtown SA, Luxemburg,
wohnhaft in Har Adar, Israel,
|
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2024
endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen.
Der Kandidat erfüllt die Voraussetzungen nach §§ 100, 105
Aktiengesetz. Er kann den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß § 95
Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der
Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. Der
Aufsichtsrat der Gesellschaft ist nicht mitbestimmt.
Weitere Angaben zu dem zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere der Lebenslauf des
Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten im Sinne des § 125
Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sowie zu den Empfehlungen C.13 und
C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex, finden sich im
Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt IV.
|
8. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung (§ 2 Abs. 1
der Satzung)
Der in § 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmte
Unternehmensgegenstand soll dergestalt erweitert werden, dass
dieser in § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft auch auf
Wohnimmobilien Bezug nimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft werden die
Wörter „Immobilien und Immobiliengesellschaften“ ersetzt durch die
Wörter „Immobilien, Immobiliengesellschaften und Immobilienfonds
(jeweils soweit nicht erlaubnispflichtig)“.
In seiner geänderten Fassung lautet § 2 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft danach wie folgt:
|
„Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb und die Verwaltung
von in- und ausländischen Beteiligungen an Immobilien,
Immobiliengesellschaften und Immobilienfonds (jeweils soweit nicht
erlaubnispflichtig), einschließlich der Entwicklung, Vermietung und
Verpachtung der Immobilien, im eigenen Namen und für eigene
Rechnung. Die Gesellschaft kann den Unternehmensgegenstand über
Tochtergesellschaften verwirklichen.“
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung (§ 14 Abs. 2
der Satzung)
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde § 123
Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz dahingehend geändert, dass sich der
Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Die
Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zum Zweck der Angleichung
an die Definition des Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden
EU-Durchführungsverordnung (vgl. Artikel 1 Nummer 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3.
September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur
Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die
Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte). Eine materielle
Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden.
Zur Angleichung an den geänderten Gesetzeswortlaut ist eine
Anpassung in § 14 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft
erforderlich. Zugleich soll eine redaktionelle Anpassung ohne
inhaltliche Änderung vorgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher jeweils vor zu
beschließen:
In § 14 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft werden die
Wörter „Beginn des 21.“ durch die Wörter „Geschäftsschluss des 22.“
ersetzt und das Wort „der“ vor „Einberufung“ ergänzt.
In seiner geänderten Fassung lautet § 14 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft danach wie folgt:
|
„Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachzuweisen. Dies hat durch Vorlage eines durch den
Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erstellten Nachweises über den Anteilsbesitz oder eines Nachweises
gemäß § 67c Absatz 3 AktG zu erfolgen. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages
vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und
der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.“
|
|
II. |
Ergänzende Hinweise zur Tagesordnung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde das Aktiengesetz unter
anderem um die Vorschriften der §§ 87a und 120a Aktiengesetz
ergänzt. § 87a Aktiengesetz sieht vor, dass der Aufsichtsrat einer
börsennotierten Gesellschaft ein klares verständliches System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt, welches gemäß § 120a
Absatz 1 Aktiengesetz der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen
Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, zur Beschlussfassung
über die Billigung vorzulegen ist. Die erstmalige Beschlussfassung
hat nach Maßgabe der gesetzlichen Übergangsregelungen spätestens
bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung zu
erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind
allerdings gegenwärtig und werden auch auf absehbare Zukunft,
zugleich Angestellte der TLG IMMOBILIEN AG sein und erhalten
ausschließlich von der TLG IMMOBILIEN AG eine Vergütung für ihre
Tätigkeit. Die von der TLG IMMOBILIEN AG gewährte Vergütung
kompensiert auch die Übernahme des Vorstandsamtes bei der
Gesellschaft. Die Gesellschaft zahlt den Mitgliedern ihres
Vorstands keine eigene Vergütung. Die Vergütung wird vielmehr durch
den Vorstand der TLG IMMOBILIEN AG eigenständig festgesetzt und
unterliegt somit nicht den Anforderungen nach §§ 87a und 120a
Aktiengesetz. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung der
Gesellschaft über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft kann mithin nicht erfolgen.
|
III. |
Vergütungsbericht 2023 (Tagesordnungspunkt 6)
|
Die Angaben zur Vergütung 2023 gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1, 3 AktG
stellen sich wie folgt dar:
|
Frank
Roseen1 |
David
Maimon2 |
Ran
Laufer3 |
Sarit
Meir |
|
|
|
Ab 05.07.2023 |
Bis 05.07.2023 |
in TEUR |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
Festvergütung |
30 |
10 |
5 |
10 |
Nebenleistungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
Zwischensumme Festvergütung |
30 |
10 |
5 |
10 |
Einjährige variable Vergütung
(STI) |
0 |
0 |
0 |
0 |
Mehrjährige variable Vergütung
(LTI) |
0 |
0 |
0 |
0 |
Zwischensumme variable
Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
Anzahl der gewährten oder zugesagten
Aktien oder Aktienoptionen |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
30 |
10 |
5 |
10 |
1 Aufgrund seiner Gesamtvergütung im
Aroundtown-Konzern hat Frank Roseen auf 30 TEUR seiner
Jahresvergütung für die Tätigkeiten im Aufsichtsrat der
Gesellschaft im Jahr 2023 verzichtet.
2 Aufgrund seiner Gesamtvergütung im
Aroundtown-Konzern hat David Maimon auf 30 TEUR seiner
Jahresvergütung für die Tätigkeiten im Aufsichtsrat der
Gesellschaft im Jahr 2023 verzichtet.
3 Aufgrund seiner Gesamtvergütung im
Aroundtown-Konzern hat Ran Laufer auf 5 TEUR seiner Jahresvergütung
für die Tätigkeiten im Aufsichtsrat der Gesellschaft im Jahr 2023
verzichtet.
Zudem erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des
Aufsichtsrates die durch die Ausübung ihres Amts entstehenden
angemessenen Auslagen, z.B. Reisekosten zu
Aufsichtsratssitzungen.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Vergütung
Angaben zur vergleichenden Darstellung der jährlichen Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG sind wie folgt zu machen:
Vergleich jährliche Veränderung der Aufsichtsratsvergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Jährlich Veränderung in % |
2023 ggü. 2022 |
2022 ggü. 2021 |
2021 ggü. 2020 |
2020 ggü. 2019 |
2019 ggü. 2018 |
Aufsichtsratsvergütung1 |
|
|
|
|
|
Frank Roseen
Aufsichtsratsvorsitzender seit 29.12.2021 |
- 50% |
N/A |
- |
- |
- |
David Maimon
Stellvertr. Aufsichtsratsvorsitzender seit 29.12.2021 |
- 75% |
N/A |
- |
- |
- |
Sarit Meir
Aufsichtsratsmitglied bis 05.07.2023 |
- 40% |
N/A |
- |
- |
- |
Ran Laufer
Aufsichtsratsmitglied seit 05.07.2023 |
N/A |
|
|
|
|
Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
|
Gesellschaft |
9.652 % |
91 % |
-107 % |
287 % |
26 % |
Durchschnittliche Vergütung der
Mitarbeiter auf Vollzeit-Äquivalenzbasis |
- |
- |
- |
- |
- |
Mitarbeiter in der
Gesellschaft3 |
- |
- |
- |
- |
- |
1 Gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des
§162 Abs. 1 Satz 1 AktG
2 Jahresergebnis im Sinne des § 275 Abs. 2 Nr. 17
HGB
3 Ab März 2018 hatte die Gesellschaft keine
Mitarbeiter mehr; im selben Jahr wurde ein
Geschäftsbesorgungsvertrag mit
der TLG IMMOBILIEN AG abgeschlossen
Übereinstimmung Vergütungssystem und Vergütung
Zur Übereinstimmung von Vergütungssystem und Vergütung sind
gemäß § 162 Absatz 1 Nr. 1 AktG folgende Angaben zu machen: Die
Vergütung des Aufsichtsrates entspricht dem in § 11 der Satzung der
Gesellschaft dargestellten Vergütungssystem. Aufgrund ihrer
Gesamtvergütung im Aroundtown-Konzern haben Frank Roseen, David
Maimon und Ran Laufer auf einen Teil der ihnen zustehenden
Vergütung für die Tätigkeiten im Aufsichtsrat der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2023 verzichtet.
IV. |
Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten Herrn Ran Laufer
|
1. |
Persönliche Daten
Geboren 1973 in Tel Aviv, Israel
Israelischer Staatsbürger
|
2. |
Beruflicher Werdegang
Seit 12/2019 |
Aroundtown SA, Luxemburg |
|
nichtgeschäftsführendes Mitglied des
Verwaltungsrats (Board of Directors) |
04/2019 - 09/2020 |
Panorama Immobilien GmbH, Monheim am
Rhein |
|
Geschäftsführer |
06 - 12/2019 |
ADO Properties S.A. |
|
Chief Executive Officer |
2014 - 2018 |
Airport City Ltd / Nitsba Holdings Ltd,
Israel |
|
Chief Marketing and Sales Officer |
2010 - 2014 |
Grand City Properties, Deutschland |
|
Deputy CEO |
|
3. |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
2005 - 2006 |
Solvay Business School, Université
Libre de Bruxelles, ULB, Brüssel, Belgien |
|
Master of Business Administration (MBA)
- Marketing, Strategy (Abschluss mit Auszeichnung) |
1998 - 2001 |
Arison School of Business, IDC,
Herzliya, Israel |
|
Bachelor's in business administration -
Real Estate, Tourism |
|
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
TLG IMMOBILIEN AG, Berlin, Stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats
|
• |
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt
am Main, Mitglied des Aufsichtsrats
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Aroundtown SA, Luxemburg, nichtgeschäftsführendes Mitglied des
Verwaltungsrats (Board of Directors)
|
Bei der TLG IMMOBILIEN AG handelt es sich um eine direkt
wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin im Sinne der
Empfehlung nach C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
(DCGK). Bei der Aroundtown SA handelt es sich um eine indirekt
wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin im Sinne der
Empfehlung nach C.13 DCGK.
V. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung (Angabe gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 Alt. 2 WpHG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 150.482.807,00 und ist eingeteilt
in 150.482.807 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit
150.482.807. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
daher spätestens am Donnerstag, den 4. Juli 2024, 24:00 Uhr MESZ,
per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail)
unter einer der nachstehenden Adressen
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
|
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
|
zugegangen sein, und die Aktionäre müssen gegenüber der
Gesellschaft den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, dass sie zum Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung, also am Mittwoch, dem 19. Juni 2024, 24:00 Uhr
MESZ, („Nachweisstichtag“) Aktionär der Gesellschaft waren.
§ 14 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft sieht derzeit vor,
dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung zu beziehen hat. Zur Klarstellung wird darauf
hingewiesen, dass § 123 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz durch das
Zukunftsfinanzierungsgesetz dahingehend geändert wurde, dass sich
der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss und § 14 Abs. 2 Satz 3
der Satzung der Gesellschaft in seinem derzeitigen Wortlaut
gegenstandslos geworden ist, soweit er sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung bezieht. Eine materielle Änderung
der Frist ist mit der Gesetzesänderung nicht verbunden. Um in
Zukunft eine textliche Abweichung zwischen dem (neuen) vorrangigen
Gesetzeswortlaut und der Satzung der Gesellschaft zu vermeiden,
wird der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 die
entsprechende Anpassung der Satzung vorgeschlagen. Für den Nachweis
des Anteilsbesitzes reicht ein durch den Letztintermediär
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der
vorgenannten Adresse spätestens am Donnerstag, dem 4. Juli 2024,
24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) und müssen in deutscher und/oder englischer Sprache
erfolgen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden Eintrittskarten für die
Hauptversammlung von der Gesellschaft übersandt. Um einen
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten zu gewährleisten, werden
Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
|
3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich (das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des
Stimmrechts). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur
stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am
Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen.
|
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten,
beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbietet („geschäftsmäßig Handelnder“),
ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs sind
die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige
Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz
eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein
geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung des Stimmrechts
bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein
Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen
geschäftsmäßig Handelnden bevollmächtigen wollen, werden gebeten,
sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht
abzustimmen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen Bevollmächtigten
zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular
wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der
Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird ein Formular
für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
|
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
|
zum Download bereitgehalten.
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der
Gesellschaft an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt
werden:
|
wcm@linkmarketservices.eu
|
|
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von
der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die
Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu
beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu
denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen
Aktionäre eindeutige Weisung erteilen und dass die
Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der
Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen
können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Weisungen zu
Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder
Anträgen entgegennehmen.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung nur
mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
|
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
|
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung, die Weisungserteilung und ihr Widerruf an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der
Gesellschaft in Textform in deutscher und/oder englischer Sprache
spätestens bis zum Ablauf des Mittwochs, den 10. Juli 2024, 24:00
Uhr MESZ, per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation
(per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
|
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder per E-Mail: wcm@linkmarketservices.eu
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6. |
Weitere Rechte der Aktionäre
a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß §
122 Absatz 2 Aktiengesetz
Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der
Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also Montag, der 10. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ.
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der
Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten,
wobei § 70 Aktiengesetz für die Berechnung der Aktienbesitzzeit
Anwendung findet. Eine Verlegung des vorgenannten Stichtags von
einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen
zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in
Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
nicht entsprechend anzuwenden.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu
übermitteln:
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WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Vorstand
Büro Hauptversammlung 2024
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Deutschland.
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
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https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
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bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 2 Aktiengesetz mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1
Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend
angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen sind, also spätestens am Mittwoch, dem 26. Juni 2024,
24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und/oder
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
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https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
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zugänglich gemacht (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 3
Aktiengesetz).
In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei
deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht
über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese
Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
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beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt.
Gegenanträge nebst etwaige Begründung müssen der Gesellschaft
per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail)
unter einer der folgenden Adressen zugehen
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WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Deutschland
oder E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich
gemacht. Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags oder Wahlvorschlags bestehende
Aktionärseigenschaft nachzuweisen.
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der
Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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c) |
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127
Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5)
sowie zu den Wahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 7) zu
unterbreiten.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der
nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am
Mittwoch, dem 26. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind,
werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
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https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
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zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person
enthalten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
In § 127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Absatz 2
Aktiengesetz sowie in § 127 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit
§§ 124 Absatz 3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sind
weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von
Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden
müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
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https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
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beschrieben.
Wahlvorschläge müssen der Gesellschaft per Post oder im Wege der
elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden
Adressen zugehen
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WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Deutschland
oder E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu
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Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht zugänglich
gemacht.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt. Wahlvorschläge
gelten nur dann als unterbreitet, wenn sie während der
Hauptversammlung unterbreitet werden.
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d) |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1
Aktiengesetz
Nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz ist jedem Aktionär auf
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Unter bestimmten in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz näher
ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft
verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen,
unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter:
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https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
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e) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Absatz 2, §§ 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz
stehen auf der folgenden Internetseite der Gesellschaft unter
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https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
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zur Verfügung.
Dort finden sich auch Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung
über die Stimmenzählung gemäß § 129 Absatz 5 Aktiengesetz, die der
Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung verlangen kann.
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7. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
gemäß § 124a Satz 1 Nr. 3 Aktiengesetz
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser
Einberufung insbesondere folgende zugänglich zu machenden
Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
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abrufbar:
Zu Tagesordnungspunkt 1:
• |
Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat
gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023, der Lagebericht
für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie der erläuternde
Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1,
289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches in der auf
das Geschäftsjahr 2023 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember
2023
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Zu Tagesordnungspunkt 6:
• |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
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Zu Tagesordnungspunkt 7:
Zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9:
• |
Die Satzung der Gesellschaft
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Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am Donnerstag, dem 11. Juli 2024 zugänglich
sein.
Etwaige im Sinne der in Teil V., Ziffer 6, Buchstaben a), b) und
c) dieser Einladung genannten Fristen rechtzeitig bei der
Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich
gemacht werden.
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8. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(„DSGVO“), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung
personenbezogener Daten entscheidet, ist:
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WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Deutschland
Tel.: +49 (0)30 - 2470 50
E-Mail: kontakt@tlg.de
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Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre
(auch für Fragen zum Datenschutz) wie folgt:
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WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
c/o TLG IMMOBILIEN AG
Datenschutzbeauftragter
Jörg Ohst
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Deutschland
E-Mail: datenschutz@tlg.de
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Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien
personenbezogener Daten verarbeitet:
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Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse;
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• |
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der
Stimmrechtskarte;
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• |
bei einem von einem Aktionär etwaig benannten
Stimmrechtsvertreter auch dessen personenbezogene Daten
(insbesondere dessen Name und Wohnort sowie die im Rahmen der
Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten);
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• |
sofern ein Aktionär oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in
Kontakt tritt, zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die
erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von
Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum
Beispiel Telefonnummern und E-Mailadressen) sowie
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• |
Informationen zu Präsenz, Anträgen, Wahlvorschlägen und
Verlangen von Aktionären zu der Hauptversammlung.
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Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen,
Wahlvorschlägen oder Ergänzungsverlangen werden diese
einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet unter
|
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
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veröffentlicht.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern
zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.
Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und
Aktionärsvertretern bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (§
129 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz) eingesehen werden.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
sind gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des
Aktiengesetzes, insbesondere §§ 118 ff. Aktiengesetz, um die
Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten
sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die
Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit.
f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft an
der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung,
einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten
sowie der Kommunikation mit den Aktionären. Darüber hinaus erfolgt
die Verarbeitung personenbezogener Daten in bestimmten Fällen (z.B.
bei der namentlichen Nennung von Fragestellern in der
Hauptversammlung) gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO aufgrund
einer Einwilligung des betroffenen Aktionärs.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung
eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft und die damit beauftragten Dienstleister
erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel
über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit
der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt hat (sog.
Depotbank).
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten
beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit
nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die
Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die
Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat,
etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten
aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden
Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre
mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren
Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung
(Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung der
Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21
DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf
Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO sowie nach Artikel 7
Absatz 3 DSGVO das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit zu
widerrufen.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft
unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten
Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DGSVO zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde
ist:
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Berliner Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit
Friedrichstraße 219
10969 Berlin
Deutschland
Tel.: +49 30 13889 0
Fax: +49 30 2155050
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de
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Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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Berlin, im Mai 2024
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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