AUTO1 Group SE München Amtsgericht München, HRB 241031
Inhaber-Stückaktien
WKN A2LQ88
ISIN DE000A2LQ884 / DE000A4BGG70 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre* zu der am
Donnerstag, den 6. Juni 2024, 10:00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung durchgeführt wird. Die
teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können
sich über das internetbasierte, passwortgeschützte
Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (InvestorPortal)
der AUTO1 Group SE (Gesellschaft) unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung
durch Eingabe der Zugangsdaten, welche ihnen nach
ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
übermittelt werden, zur Hauptversammlung elektronisch zuschalten
und auf diese Weise an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen
und das Stimmrecht sowie weitere Aktionärsrechte ausüben.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die
Geschäftsräume der Grünebaum Gesellschaft für Event Logistik mbH im
„The Burrow Berlin“, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22/24 /
Lützowplatz 15, 10785 Berlin.
Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte besteht mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Hinblick auf
die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Versammlung.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der
Gesellschaft beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung
teilzunehmen.
Weitere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der
Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten an der virtuellen
Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts sind im Anschluss
an die Tagesordnung abgedruckt.
*Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem
Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus
Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet
wird.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses der AUTO1 Group SE und des
zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts für die AUTO1 Group
SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a,
315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das
Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses und
eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
sind in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr
sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der
gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich
zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands der AUTO1 Group SE für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der AUTO1 Group SE für
ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu
erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats der AUTO1 Group SE für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der AUTO1 Group SE
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu
erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024 und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht
oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte oder
Finanzinformationen
4.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für
die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 zu
wählen.
|
4.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer für eine
etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger
Finanzberichte und Finanzinformationen der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
|
4.3 |
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer für eine
etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger
Finanzberichte und Finanzinformationen der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2025 zu wählen.
|
Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 4.1, 4.2 und 4.3
einzeln abstimmen zu lassen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Art. 16 Abs. 2
Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
(EU-Abschlussprüferverordnung) in seiner Empfehlung erklärt,
dass diese jeweils frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
|
5. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich
einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
(Vergütungsbericht) und legen diesen Vergütungsbericht der
Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023
erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs.
3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162 Abs. 1
und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers ist als
Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 5 unter Abschnitt II.1. dieser
Einberufung enthalten. Darüber hinaus ist der Vergütungsbericht von
der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
als Teil der dort veröffentlichten Einberufung zur
Hauptversammlung zugänglich. Er wird dort auch während der
Hauptversammlung verfügbar sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
|
6. |
Beschlussfassung über die Neuwahl von Mitgliedern des
Aufsichtsrats
Die Amtszeiten von vier der derzeit sechs amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrats, namentlich von Herrn Dr. Gerhard Cromme, Herrn
Gerd Häusler, Herrn Hakan Koç und Frau Sylvie Mutschler-von Specht,
enden jeweils mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am
6. Juni 2024. Es sind daher vier Mitglieder des Aufsichtsrats durch
die Hauptversammlung neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß Art. 40 Abs. 2
und Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs
Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft
werden die Mitglieder des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der
Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die
Hauptversammlung nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt,
längstens jedoch für sechs Jahre; hierbei wird das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Um bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch künftig
flexibel auf sich gegebenenfalls ändernde Anforderungen an die
Kompetenzen reagieren zu können, sollen die bei diesen Neuwahlen
vorgeschlagenen Amtszeiten für die nachstehend genannten Kandidaten
unterschiedlich lang sein und eine Staffelungsstruktur im
Aufsichtsrat (sog. „Staggered Board“) fortgeführt werden. Hierdurch
soll vermieden werden, dass in einer Hauptversammlung eine Neuwahl
aller Aufsichtsratsmitglieder erforderlich wird, was zu einem
Verlust von Know How führen kann. Ein Staggered Board schafft
demgegenüber - zusätzlich zur Steigerung der Flexibilität des
Gremiums - größere Ausgewogenheit zwischen der Bewahrung
bestehender und der Gewinnung neuer Expertise und stärkt damit die
Kontinuität der Arbeit des Aufsichtsrats. Hierdurch wird regelmäßig
auch die Einarbeitung neuer Mitglieder des Aufsichtsrats in ihre
neuen Aufsichtsratsaufgaben verbessert. Schließlich erleichtern
unterschiedliche Amtszeiten die Suche nach geeigneten
Nachfolgekandidaten für den Aufsichtsrat, da die Mitglieder des
Aufsichtsrats nicht gebündelt in einer einzigen Hauptversammlung
neu zu wählen sind.
Der Aufsichtsrat schlägt daher - gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung seines Nominierungsausschusses - vor, die folgenden
Personen jeweils im Wege der Einzelwahl für die folgenden
Amtszeiten in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
6.1 |
Herrn Hakan Koç, selbständiger Unternehmer, wohnhaft in London,
Vereinigtes Königreich, für eine Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2027 beschließt;
|
6.2 |
Frau Sylvie Mutschler-von Specht, Unternehmerin, wohnhaft in
Küsnacht, Schweiz, für eine Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2025 beschließt;
|
6.3 |
Frau Anne Claudia Frese, Vorstandsvorsitzende der STRATO AG,
Berlin, Deutschland, wohnhaft in Berlin, Deutschland, für eine
Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt; und
|
6.4 |
Herrn Christian Miele, selbständiger Unternehmer, wohnhaft in
Berlin, Deutschland, für eine Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2026 beschließt.
|
Die Wahl erfolgt in jedem Fall jeweils längstens für sechs
Jahre.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für
seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die
Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für
das Gesamtgremium an. Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten haben
versichert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für die
Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen können.
Über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein Mitglied des
Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der
Rechnungslegung verfügen insbesondere Herr Hakan Koç, Herr Lars
Santelmann und Herr Christian Miele. Über den in § 100 Abs. 5 AktG
für mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats geforderten
Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen ebenso
insbesondere Herr Hakan Koç, Herr Lars Santelmann, Frau Anne
Claudia Frese und Herr Christian Miele.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des
Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100
Abs. 5 letzter Halbsatz AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die
Gesellschaft tätig ist.
Es ist beabsichtigt, dass Herr Hakan Koç im Falle einer
Wiederwahl durch die Hauptversammlung für den Aufsichtsratsvorsitz
kandidieren wird.
Weitere Angaben zu allen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten,
jeweils einschließlich eines Lebenslaufs, der über relevante
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt
sowie Angaben zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5
AktG) und entsprechend den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält, sind im Anschluss an die
Tagesordnung in Abschnitt II.2. aufgeführt. Diese Angaben sind
zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zugänglich.
|
7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden
Genehmigten Kapitals 2021 und die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende
Satzungsänderung
Aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft ist der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 7. Februar 2026 (einschließlich) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals in dem in der
Satzungsbestimmung näher genannten Umfang durch Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2021).
Die Gesellschaft beabsichtigt, die Bedienung der Ansprüche aus
Beteiligungsprogrammen und der aktienbasierten Vergütung zukünftig
auch mittels eines Wertpapierdarlehens zu ermöglichen, um die
Abwicklung für die Begünstigten zu beschleunigen und insgesamt zu
erleichtern. Deshalb soll das bestehende Genehmigte Kapital 2021
aufgehoben und in ergänzter Form als Genehmigtes Kapital 2024/I neu
geschaffen werden.
Die Neuschaffung erfolgt maßgeblich zu dem Zweck, in der
Ermächtigung ergänzend die Möglichkeit vorzusehen, Aktien im
Zusammenhang mit der Gewährung und Rückführung von
Wertpapierdarlehen auszugeben und zu verwenden. Im Übrigen sollen
die Ermächtigungen unter dem Genehmigten Kapital 2021 für das neu
zu schaffende genehmigte Kapital inhaltlich weitgehend unverändert
fortgeführt werden. Es ist insbesondere keine Erhöhung des Volumens
des genehmigten Kapitals auf das gesetzlich zulässige Volumen von
50 % des im Beschlusszeitpunkt bestehenden Grundkapitals
vorgesehen. Vielmehr wird das im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung bestehende Volumen des Genehmigten Kapitals 2021
für das neu zu schaffende genehmigte Kapital vorgeschlagen.
Die bisherige Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre für die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von Ansprüchen
der Darlehensgeber eines Wandeldarlehensvertrags wird nicht mehr
benötigt und deshalb nicht in das neu zu schaffende genehmigte
Kapital übernommen. Zum Schutz der Aktionäre wird für die
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Bedienung
von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen oder Ansprüchen im Rahmen
einer aktienbasierten Vergütung in der neu zu schaffenden
Ermächtigung auch eine umfassende Anrechnungsklausel eingefügt, die
sicherstellt, dass das Volumen der zu diesen Zwecken auf Grundlage
verschiedener Ermächtigungen ausgegebenen Aktien oder verwendeten
eigenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreitet.
Das Genehmigte Kapital 2021 dient unter anderem der Erfüllung
von Ansprüchen aus den verschiedenen Beteiligungsprogrammen der
Gesellschaft, die von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedet
wurden. Zweck der Beteiligungsprogramme ist es, den Mitgliedern des
Vorstands und den Mitarbeitern der AUTO1 Group SE sowie
Geschäftsführern und Mitarbeitern der von ihr abhängigen
Unternehmen variable Vergütungselemente anzubieten und dadurch
deren Interessen mit denen der Aktionäre der Gesellschaft in
Einklang zu bringen. Das Genehmigte Kapital 2021 wurde bisher
ausschließlich zur Bedienung von Ansprüchen aus diesen
Beteiligungsprogrammen teilweise ausgenutzt und besteht zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung noch
in einer Höhe von EUR 94.582.400,00.
Über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 hat der
Vorstand der Hauptversammlung in Bezug auf das maßgebliche
Geschäftsjahr jeweils Bericht erstattet. Der Bericht des Vorstands
über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 im Zeitraum vom
Tag der ordentlichen Hauptversammlung 2023, also dem 7. Juni 2023,
bis zum Tag der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung
2024 ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
zugänglich. Er wird auch während der Hauptversammlung dort
verfügbar sein.
Der Einsatz von Wertpapierdarlehen beschleunigt die Bedienung
der Ansprüche aus den Beteiligungsprogrammen und der
aktienbasierten Vergütung erheblich zum Vorteil der Teilnehmer.
Anstelle der Ausgabe neuer Aktien, die aus dem genehmigten Kapital
geschaffen werden und erst mit Eintragung der Durchführung der
Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital im Handelsregister
entstehen, könnten die Ansprüche aus den Beteiligungsprogrammen
dann auch mit bestehenden, geliehenen Aktien bedient werden. Die
Begünstigten der Beteiligungsprogramme erhalten in diesem Fall
unmittelbar Bestandsaktien, die zuvor einem Kreditinstitut oder
einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
erfüllenden Unternehmen im Wege eines Wertpapierdarlehens zur
Verfügung gestellt wurden. Die aus dem genehmigten Kapital neu zu
schaffenden Aktien würden sodann zum Zwecke der Rückführung des
Wertpapierdarlehens ausgegeben und verwendet werden. Die bisherige
Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021 ermöglicht diese
Verfahrensweise bislang nicht. Deshalb soll die bisherige
Ermächtigung aufgehoben und eine neue entsprechend ergänzte
Ermächtigung geschaffen werden.
Der Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre und die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem
neu zu schaffenden genehmigten Kapital ist über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
zugänglich. Er wird auch während der Hauptversammlung dort
verfügbar sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
(a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021
Die gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bestehende
Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Februar
2026 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals in dem in der Satzungsbestimmung genannten Umfang
durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu
erhöhen, wird aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden des neuen
Genehmigten Kapitals 2024/I unter lit. b) dieses
Tagesordnungspunkts 7 sowie die Handelsregistereintragung der
Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft gemäß lit. c)
dieses Tagesordnungspunkts 7 aufgehoben.
|
(b) |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Ausschluss
des Bezugsrechts und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. Juni 2029
(einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR 94.582.400,00 durch Ausgabe neuer
auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2024/I).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der
neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet
werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden
Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der
Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht
gefasst worden ist.
Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf
die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei auch ganz
oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe
der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
(a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
|
(b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie
dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die von der
Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem
die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der
Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder
werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der
Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder
Optionspflicht zustünde.
|
(c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden
Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % sind
neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer
anderweitigen Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder
veräußert werden; ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen,
die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur
Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben
werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.
|
(d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen - insbesondere zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände
einschließlich Rechten und Forderungen - das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen.
|
(e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlage im Rahmen von
Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten
Vergütung ausgegeben werden sollen und hierfür keine anderweitige
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss verwendet wird. Die Ausgabe
darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem
Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft,
als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen
Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von
ihr abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister der
Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen
bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands
der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr
abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder
eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister
der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt
wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen Personen das
wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus
den Aktien überlassen. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei
insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss
einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1
AktG) und/oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Die
neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines
Kreditinstituts, eines Wertpapierinstituts oder eines nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmens ausgegeben werden,
das diese Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den
vorstehend genannten Personen anzubieten. Die neuen Aktien können
auch zur Rückführung von Wertpapierdarlehen verwendet und zu diesem
Zwecke an ein Kreditinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen ausgegeben
werden, wenn das Wertpapierdarlehen der Beschaffung von Aktien
dient, die im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen
einer aktienbasierten Vergütung an Personen übertragen werden bzw.
wurden, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands
der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr
abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder
eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister
der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens
teilnehmen bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des
Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines
von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der
Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder
als Dienstleister der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen
Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen
Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen
Früchte aus den Aktien überlassen; in diesem Fall kann die Ausgabe
der neuen Aktien insbesondere zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne
von § 9 Abs. 1 AktG und gegen Einlage von Vergütungsansprüchen oder
Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgen. Der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die in Ausnutzung
dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden,
darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % ist der
anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital
2024/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen
Aktien, auch auf der Grundlage eines Wertpapierdarlehens, an
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der
Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder
Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen
Unternehmens und/oder an Dienstleister der Gesellschaft oder eines
von ihr abhängigen Unternehmens im Rahmen von
Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten
Vergütung ausgegeben oder übertragen wurden. Soweit im Rahmen
dieser Ermächtigung Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
Aktien gewährt werden sollen, auch auf der Grundlage eines
Wertpapierdarlehens, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der
Gesellschaft.
|
|
(c) |
Neufassung von § 4 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
vollständig neugefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. Juni 2029
(einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR 94.582.400,00 durch Ausgabe neuer
auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2024/I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die
Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2
AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch
mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden
Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der
Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht
gefasst worden ist.
Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf
die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei auch ganz
oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe
der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
(a) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
|
(b) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie
dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die von der
Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem
die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der
Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder
werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der
Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder
Optionspflicht zustünde.
|
(c) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden
Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % sind
neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer
anderweitigen Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder
veräußert werden; ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen,
die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur
Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben
werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.
|
(d) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen - insbesondere zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände
einschließlich Rechten und Forderungen - das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen.
|
(e) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlage im Rahmen von
Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten
Vergütung ausgegeben werden sollen und hierfür keine anderweitige
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss verwendet wird. Die Ausgabe
darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem
Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft,
als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen
Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von
ihr abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister der
Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen
bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands
der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr
abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder
eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister
der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt
wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen Personen das
wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus
den Aktien überlassen. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei
insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss
einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1
AktG) und/oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Die
neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines
Kreditinstituts, eines Wertpapierinstituts oder eines nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmens ausgegeben werden,
das diese Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den
vorstehend genannten Personen anzubieten. Die neuen Aktien können
auch zur Rückführung von Wertpapierdarlehen verwendet und zu diesem
Zwecke an ein Kreditinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen ausgegeben
werden, wenn das Wertpapierdarlehen der Beschaffung von Aktien
dient, die im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen
einer aktienbasierten Vergütung an Personen übertragen werden bzw.
wurden, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands
der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr
abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder
eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister
der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens
teilnehmen bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des
Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines
von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der
Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder
als Dienstleister der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen
Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen
Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen
Früchte aus den Aktien überlassen; in diesem Fall kann die Ausgabe
der neuen Aktien insbesondere zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne
von § 9 Abs. 1 AktG und gegen Einlage von Vergütungsansprüchen oder
Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgen. Der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die in Ausnutzung
dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden,
darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % ist der
anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital
2024/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen
Aktien, auch auf der Grundlage eines Wertpapierdarlehens, an
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der
Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder
Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen
Unternehmens und/oder an Dienstleister der Gesellschaft oder eines
von ihr abhängigen Unternehmens im Rahmen von
Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten
Vergütung ausgegeben oder übertragen wurden. Soweit im Rahmen
dieser Ermächtigung Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
Aktien gewährt werden sollen, auch auf der Grundlage eines
Wertpapierdarlehens, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der
Gesellschaft.“
|
|
(d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die unter diesem
Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2021 und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals
2024/I sowie die entsprechende Satzungsänderung mit der Maßgabe zur
Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister
anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals
2021 eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig das
neu geschaffene Genehmigte Kapital 2024/I und die entsprechende
Neufassung von § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft in das für
die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen werden.
|
|
8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der
Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und
Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14.
Januar 2021 hat dem Vorstand unter Tagesordnungspunkt 3 eine
Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien erteilt. Diese Ermächtigung ist bis zum
13. Januar 2026 (einschließlich) befristet und der Vorstand hat von
der bestehenden Ermächtigung im Zusammenhang mit der Bedienung von
Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen und im Rahmen der
aktienbasierten Vergütung teilweise Gebrauch gemacht. Über die
Gründe für den Erwerb und über die Verwendung der eigenen Aktien
hat der Vorstand der Hauptversammlung in Bezug auf das maßgebliche
Geschäftsjahr jeweils Bericht erstattet. Der Bericht des Vorstands
über die Verwendung eigener Aktien im Zeitraum vom Tag der
ordentlichen Hauptversammlung 2023, also dem 7. Juni 2023, bis zum
Tag der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung 2024 ist
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
zugänglich. Er wird auch während der Hauptversammlung dort
verfügbar sein.
Die Gesellschaft beabsichtigt, die Bedienung der Ansprüche aus
Beteiligungsprogrammen und im Rahmen der aktienbasierten Vergütung
zukünftig auch mittels eines Wertpapierdarlehens zu ermöglichen, um
die Abwicklung für die Begünstigten zu beschleunigen und insgesamt
zu erleichtern. Deshalb soll die bisherige Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien aufgehoben und in ergänzter Form
neu geschaffen werden. Die Neuschaffung erfolgt somit im
Wesentlichen zu dem Zweck, in der Ermächtigung ergänzend die
Möglichkeit vorzusehen, eigene Aktien im Zusammenhang mit der
Gewährung und Rückführung von Wertpapierdarlehen zu erwerben und zu
verwenden.
Im Übrigen sollen die bisherige Ermächtigung und die darin
vorgesehenen Bedingungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien inhaltlich weitgehend unverändert in die neu zu schaffende
Ermächtigung übernommen werden. Die bisherige Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung
eigener Aktien zur Bedienung von Ansprüchen der Darlehensgeber
eines Wandeldarlehensvertrags wird nicht mehr benötigt und deshalb
nicht in die neu zu schaffende Ermächtigung übernommen. Zum Schutz
der Aktionäre wird für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
zum Zwecke der Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen
oder Ansprüchen im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung in der
neu zu schaffenden Ermächtigung eine Anrechnungsklausel eingefügt,
die sicherstellt, dass das Volumen der zu diesen Zwecken
verwendeten eigenen Aktien und der auf Grundlage verschiedener
Ermächtigungen zu diesen Zwecken ausgegebenen neuen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreitet.
Der Einsatz von Wertpapierdarlehen beschleunigt die Bedienung
der Ansprüche aus den Beteiligungsprogrammen und der
aktienbasierten Vergütung erheblich zum Vorteil der Teilnehmer.
Anstelle der Ausgabe neuer Aktien, die aus dem genehmigten Kapital
geschaffen werden und erst mit Eintragung der Durchführung der
Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital im Handelsregister
entstehen, könnten die Ansprüche aus den Beteiligungsprogrammen
dann auch mit bestehenden, geliehenen Aktien bedient werden. Die
Begünstigten der Beteiligungsprogramme erhalten in diesem Fall
unmittelbar Bestandsaktien, die zuvor einem Kreditinstitut oder
einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
erfüllenden Unternehmen im Wege eines Wertpapierdarlehens zur
Verfügung gestellt wurden. Die Wertpapierdarlehen sollen
ausschließlich zur Bedienung der Ansprüche aus
Beteiligungsprogrammen und im Rahmen der aktienbasierten Vergütung
eingesetzt werden. Die aus dem genehmigten Kapital neu zu
schaffenden Aktien würden sodann - entsprechend der unter
Tagesordnungspunkt 7 vorgesehenen Ermächtigung - zum Zwecke der
Rückführung des Wertpapierdarlehens ausgegeben und verwendet
werden. Dabei soll die Gesellschaft auch in der Lage sein, soweit
gesetzlich zulässig einem Kreditinstitut oder einem anderen die
Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden
Unternehmen ein Wertpapierdarlehen durch Verleihung eigener Aktien
zu gewähren und anschließend zur Rückführung des
Wertpapierdarlehens eigene Aktien von dem Kreditinstitut zurück zu
erwerben. Die bisherige Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien ermöglicht diese Verfahrensweise bislang nicht.
Deshalb soll die bisherige Ermächtigung aufgehoben und eine neue
entsprechend ergänzte Ermächtigung geschaffen werden.
Der Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung und Verwendung
eigener Aktien nach Maßgabe der unter Tagesordnungspunkt 8
vorgeschlagenen Ermächtigung ist über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
zugänglich. Er wird auch während der ordentlichen Hauptversammlung
dort verfügbar sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die derzeit bestehende, gemäß Tagesordnungspunkt 3 der
außerordentlichen Hauptversammlung am 14. Januar 2021 erteilte und
bis zum 13. Januar 2026 (einschließlich) befristete Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
neuen Ermächtigung unter nachstehenden lit. b) bis einschließlich
lit. f) dieses Tagesordnungspunkts 8 aufgehoben.
|
b) |
Erteilung einer neuen Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 5. Juni 2029 (einschließlich) eigene Aktien der
Gesellschaft in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum
Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung oder - falls dieser Wert
geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die
aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden
Grundkapitals entfallen.
|
c) |
Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien
Der Erwerb der eigenen Aktien kann nach Wahl des Vorstands (aa)
über die Börse, (bb) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten, (cc) von Teilnehmern
von aktienbasierten Beteiligungs- bzw. Vergütungsprogrammen im
Rahmen der Abwicklung solcher Programme und/oder (dd) im Falle der
Rückführung von Wertpapierdarlehen im Rahmen der Abwicklung von
aktienbasierten Beteiligungs- bzw. Vergütungsprogrammen von einem
Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs.
1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen, das im Wege des
Wertpapierdarlehens von der Gesellschaft Aktien zur Bedienung der
Ansprüche aus solchen Programmen beschafft und an die Teilnehmer
ausgegeben hat, erfolgen. Hierfür gelten die folgenden
Bestimmungen:
aa) |
Erwerb der Aktien über die Börse
Beim Erwerb über die Börse darf der von der Gesellschaft
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Börsenkurs um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr
als 20 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der
am jeweiligen Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) bzw. - wenn keine Eröffnungsauktion
stattfindet - der am jeweiligen Handelstag erste bezahlte Kurs der
Aktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem).
|
bb) |
Erwerb der Aktien (i) mittels eines öffentlichen Kaufangebots
oder (ii) mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten
(i) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der
gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Börsenkurs um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr
als 20 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei das
arithmetische Mittel der Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs
am betreffenden Tag nicht festgestellt wird - des letzten bezahlten
Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen
der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung
des Kaufangebots. Ergeben sich nach der Veröffentlichung des
Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so
kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
Durchschnittskurs der drei letzten Handelstage vor der öffentlichen
Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot
kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen eines öffentlichen
Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern das öffentliche
Kaufangebot überzeichnet ist, kann das Andienungsrecht der
Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme im
Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgt; darüber hinaus
kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100
Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär sowie - zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien - eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.
|
(ii) |
Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsofferten, darf der Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei das arithmetische Mittel der
Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht
festgestellt wird - des letzten bezahlten Kurses) für die Aktien
der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen der Frankfurter
Wertpapierbörse vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten. Das
Volumen der mittels der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten zu erwerbenden Aktien kann begrenzt werden. Sofern
die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten
überzeichnet ist, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit
ausgeschlossen werden, als die Annahme im Verhältnis der zu dem
festgelegten Erwerbspreis (bzw. einem darunter liegenden
Erwerbspreis) jeweils angebotenen Aktien erfolgt; darüber hinaus
kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100
Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär sowie - zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien - eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.
|
|
cc) |
Erwerb der Aktien von Teilnehmern von aktienbasierten
Beteiligungs- bzw. Vergütungsprogrammen
Bei einem Erwerb von Teilnehmern von aktienbasierten
Beteiligungs- bzw. Vergütungsprogrammen im Rahmen der Abwicklung
solcher Programme darf der Erwerbspreis je Aktie EUR 2,00 nicht
übersteigen; ein Erwerb kann auch unentgeltlich ohne Gegenleistung
durch die Gesellschaft erfolgen.
|
dd) |
Erwerb der Aktien von einem Kreditinstitut, einem
Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
tätigen Unternehmen zum Zwecke der Rückführung von
Wertpapierdarlehen
Der Erwerb von Aktien von einem Kreditinstitut, einem
Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
tätigen Unternehmen darf nur erfolgen, wenn und soweit dadurch ein
Wertpapierdarlehen zurückgeführt wird. Der Erwerb ist nur zulässig,
wenn das Kreditinstitut, das Wertpapierinstitut oder ein nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen durch das
Wertpapierdarlehen Aktien zur Bedienung der Ansprüche aus
aktienbasierten Beteiligungs- bzw. Vergütungsprogrammen beschafft
und an die Teilnehmer dieser Programme ausgegeben hat. Es dürfen
nur maximal so viele Aktien erworben werden, wie es zur
vollständigen Rückführung des Wertpapierdarlehens erforderlich ist;
der Erwerb erfolgt unentgeltlich ohne Gegenleistung durch die
Gesellschaft.
|
Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck,
insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der nachstehend
genannten Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb zum Zweck des Handels
in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
|
d) |
Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung und sonstigen
Verwendung erworbener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die aufgrund der vorstehenden und früher erteilter Ermächtigungen
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien zu jedem
zulässigen Zweck zu verwenden, insbesondere:
aa) |
eigene Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot zu
veräußern, sofern der Verkaufspreis je Aktie den Börsenpreis der
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet (§ 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Hierbei
darf der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund
dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese
Volumenbegrenzung in Höhe von 10 % des Grundkapitals sind auch
sonstige Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die ab Wirksamwerden
dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
aus Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben
werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;
|
bb) |
eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
an alle Aktionäre gerichtetes Angebot zu veräußern oder in
sonstiger Weise zu übertragen, soweit dies gegen Sachleistung
erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei
Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und
Forderungen;
|
cc) |
eigene Aktien zur Bedienung von Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder aus Wandelgenussrechten zu
verwenden, die von der Gesellschaft oder durch von ihr abhängige
oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgegeben
werden;
|
dd) |
eigene Aktien zu verwenden, soweit es erforderlich ist, um
Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder durch von ihr
abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen
ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen
Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht auf
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs-
oder Optionspflichten zustünde; und/oder
|
ee) |
eigene Aktien im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im
Rahmen einer aktienbasierten Vergütung zu verwenden. Die
Übertragung der Aktien oder eine Zusage bzw. Vereinbarung der
Übertragung darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem
Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft,
als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen
Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von
ihr abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister der
Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen
bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands
der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr
abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder
eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister
der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt
wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen Personen das
wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus
den Aktien überlassen. Eine Übertragung an die genannten Personen
kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Preisen und/oder ohne
gesondertes Entgelt erfolgen. Die eigenen Aktien können im
Zusammenhang mit der Abwicklung von Beteiligungsprogrammen und/oder
im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung auch dazu verwendet
werden, einem zur Abwicklung eingeschalteten Kreditinstitut, einem
Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
tätigen Unternehmen im Wege des Wertpapierdarlehens Aktien zur
Bedienung der Ansprüche aus solchen Programmen zu verschaffen.
Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung, auch im Zusammenhang mit
einem Wertpapierdarlehen, Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet entsprechend
der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung
der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
|
|
e) |
Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener
Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder
teilweise einzuziehen. Die Einziehung erfolgt im Wege der
Einziehung im vereinfachten Verfahren durch Kapitalherabsetzung
oder derart, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich
gemäß § 8 Abs. 3 AktG der rechnerische Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital erhöht. Erfolgt die Einziehung der Aktien im
vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals, ist
der Aufsichtsrat zur Anpassung der Aktienzahl in der Satzung
ermächtigt.
|
f) |
Sonstige Regelungen
Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, ein- oder
mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder
in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden;
ferner kann die Ermächtigung auch durch für die Gesellschaft oder
für Rechnung der abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehenden Unternehmen handelnde Dritte ausgeübt
werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird
insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen unter lit. d) aa) bis einschließlich lit. d) ee)
verwendet werden, oder soweit dies, für den Fall der Veräußerung
eigener Aktien an alle Aktionäre, erforderlich ist, um
Spitzenbeträge auszuschließen.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf eigene Aktien
entfällt, die in Ausnutzung der Ermächtigung unter lit. d) ee)
unter Bezugsrechtsausschluss verwendet werden, darf insgesamt 10 %
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital
oder bedingtem Kapital, auch auf der Grundlage eines
Wertpapierdarlehens, an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft,
Mitglieder der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen
Unternehmens oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr
abhängigen Unternehmens und/oder an Dienstleister der Gesellschaft
oder eines von ihr abhängigen Unternehmens im Rahmen von
Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten
Vergütung ausgegeben oder übertragen wurden.
|
|
II. |
Anlagen und ergänzende Angaben zur Tagesordnung sowie
Berichte des Vorstands
|
1. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die
Billigung des Vergütungsberichts)
|
AUTO1 Group SE Vergütungsbericht 2023
|
Der Vergütungsbericht beschreibt das Vergütungssystem und die
Vergütung für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
der AUTO1 Group SE (im Folgenden auch „AUTO1“ oder „Gesellschaft“)
für das Geschäftsjahr 2023 und erläutert detailliert und
individualisiert die Struktur und Höhe der einzelnen Bestandteile
der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung. Der Vergütungsbericht
wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat der AUTO1
Group SE erstellt. Der Bericht entspricht den Anforderungen des §
162 AktG sowie den relevanten Rechnungslegungsvorschriften (HGB,
IFRS).
|
|
Abstimmung zum Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
auf der Hauptversammlung 2023
|
|
Der Vergütungsbericht wurde für das Geschäftsjahr 2022 nach §
162 AktG erstellt. Der Vergütungsbericht über die den Mitgliedern
des Vorstands und des Aufsichtsrats der AUTO1 Group SE im
Geschäftsjahr 2022 individuell gewährte und geschuldete Vergütung
wurde von der Hauptversammlung am 7. Juni 2023 mit einer Mehrheit
von 94,18 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
|
|
1 |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
|
|
|
Beschreibung des Vergütungssystems
Das nachfolgend näher dargestellte Vergütungssystem für den
Vorstand (Vergütungssystem 2023) wurde vom Aufsichtsrat am 19.
April 2023 verabschiedet und am 7. Juni 2023 in der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft gebilligt. Das Vergütungssystem
2023 ändert und aktualisiert punktuell das bisherige, von der
Hauptversammlung am 24. Juni 2021 gebilligte Vergütungssystem
(Vergütungssystem 2021) und integriert darin den als
Langfristvergütung für das Vorstandsmitglied Christian Bertermann
im Jahr 2020, d.h. vor dem Börsengang der Gesellschaft, aufgelegten
Long Term Incentive Plan 2020 („LTIP 2020“) anlässlich einer
geplanten Anpassung dieses Plans.
Die weiteren Änderungen des Vergütungssystems 2021 betreffen die
Möglichkeit, neben einer mehrjährigen variablen Vergütung künftig
auch eine kurzfristige variable Vergütungskomponente
(Jahrestantieme) vorzusehen, sowie eine punktuelle Erweiterung der
zugelassenen Erfolgsparameter für die mehrjährige variable
Vergütung.
Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die
Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und
Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines
jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens zu
berücksichtigen. Dementsprechend beinhaltet das Vergütungssystem
neben festen Vergütungsbestandteilen auch variable
Vergütungsbestandteile.
Die Unternehmensstrategie zielt auf dynamisches und langfristig
profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige
Steigerung des Unternehmenswerts ab. Aus dieser Zielsetzung wird
die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der AUTO1 Group
SE abgeleitet. Die variable Vergütung hängt daher sowohl von
Erfolgsparametern ab, welche am langfristigen Wachstum des
Geschäfts und/oder des Ertrags und/oder hierfür wesentlicher
Voraussetzungen ausgerichtet sind, als auch von der langfristigen
Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft, welche unmittelbar die
Wertentwicklung des Unternehmens widerspiegelt. Somit setzt das
Vergütungssystem Anreize im Sinne einer langfristig und nachhaltig
positiven Entwicklung des Unternehmens.
Die Gesellschaft ist sich ferner der Bedeutung ökologisch
nachhaltigen Wirtschaftens (Environment), sozialer Verantwortung
(Social Responsibility) und der Grundsätze guter
Unternehmensführung (Governance) bewusst (zusammen "ESG"). Das
Vergütungssystem schreibt allerdings für die variable Vergütung die
zusätzliche Verwendung nicht-finanzieller Erfolgsparameter nicht
vor, schließt deren Verwendung aber auch nicht aus. Der
Aufsichtsrat wird diese Frage regelmäßig überprüfen und behält sich
vor, künftig für die variable Vergütung zusätzlich auch
nicht-finanzielle Erfolgsparameter einzusetzen, die sich an den
jeweiligen ESG-Zielen der Gesellschaft orientieren.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist einfach,
klar und verständlich gestaltet und entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes. Soweit es von den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex abweicht, wird dies in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Vorgaben in der Entsprechenserklärung
dargelegt und begründet.
Das Vergütungssystem im Einzelnen
|
|
1. |
Überblick über die einzelnen Vergütungsbestandteile
|
Die Vergütung setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen
zusammen. Die festen Bestandteile sind die jährliche Festvergütung
und Nebenleistungen. Die variable Vergütung besteht jeweils aus
einer aktienbasierten Vergütung mit mehrjähriger
Bemessungsgrundlage. Ergänzend kann mit dem jeweiligen
Vorstandsmitglied auch eine kurzfristige variable Vergütung mit
einjähriger Bemessungsgrundlage vereinbart werden.
Darüber hinaus können bei besonderen Leistungen vom Aufsichtsrat
im Einzelfall nicht wiederkehrende Bonuszahlungen gewährt
werden.
Versorgungsleistungen der Gesellschaft für Mitglieder des
Vorstands sind im Vergütungssystem nicht vorgesehen.
2. |
Feste Vergütungskomponenten
|
(a) |
Jährliche Festvergütung
|
Die jährliche Festvergütung ist eine auf das Geschäftsjahr
bezogene Barvergütung, deren Höhe sich insbesondere an dem
Aufgaben- und Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds orientiert. Die jährliche Festvergütung wird in
zwölf Monatsraten jeweils zum Ende eines Monats ausgezahlt. Bei
einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird
das Festgehalt anteilig ausgezahlt.
Im Krankheitsfall oder sonstigen Fällen unverschuldeter
Dienstverhinderung kann das Festgehalt für eine vom Aufsichtsrat
bestimmte Dauer fortgezahlt werden. Gleiches gilt, falls das
Vorstandsmitglied während der Vertragslaufzeit stirbt.
Neben der festen Jahresvergütung erhalten die
Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und
weiteren finanziellen Leistungen.
Als Regelleistung werden den Vorstandsmitgliedern jeweils als
Dienstwagen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das auch
privat genutzt werden kann. Ferner unterhält die Gesellschaft eine
zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung).
Der Aufsichtsrat kann entscheiden, dass bei Bedarf auch
geeignete weitere Sachleistungen (insbesondere in Form von
Versicherungen, Sicherheitsdienstleistungen und medizinischen
Vorsorgeleistungen) erbracht bzw. entsprechende Kosten erstattet
werden.
Neu eintretenden Vorstandsmitgliedern können ferner
Ausgleichsleistungen für Vergütungs-/ Versorgungsansprüche gewährt
werden, die ihnen aufgrund ihres Wechsels zur Gesellschaft verloren
gehen. Des Weiteren können Umzugskosten und für einen vom
Aufsichtsrat festzulegenden Übergangszeitraum auch weitere Kosten
erstattet werden, die mit dem Wechsel zur Gesellschaft oder einem
Umzug an einen anderen Unternehmensstandort verbunden sind
(beispielsweise Kosten für Heimfahrten/-flüge einschließlich
Nebenkosten und für doppelte Haushaltsführung). Für
Vorstandsmitglieder mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands können von
der Gesellschaft auch dauerhaft hiermit verbundene Kosten
(insbesondere Kosten für Heimfahrten/-flüge einschließlich
Nebenkosten und für doppelte Haushaltsführung) übernommen werden.
Durch solche Leistungen soll sichergestellt werden, dass die
Gesellschaft die bestmöglichen Kandidatinnen und Kandidaten für
eine Tätigkeit im Vorstand gewinnen kann.
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3. |
Variable Vergütungskomponenten
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3.1 |
Kurzfristige variable Vergütung (Jahrestantieme)
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Vorstandsmitgliedern kann neben der variablen Vergütung mit
mehrjähriger Bemessungsgrundlage für jedes volle Geschäftsjahr
ihrer Vertragslaufzeit auch ein Anspruch auf eine kurzfristige
variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage zugesagt
werden (nachfolgend "Jahrestantieme").
Die Höhe der Jahrestantieme hängt auf Grundlage eines
individuell für jedes Vorstandsmitglied festgelegten Zielbetrages
von der Erreichung der maßgeblichen Erfolgsziele im betreffenden
Geschäftsjahr ab.
Der Aufsichtsrat legt für die Jahrestantieme jeweils einen oder
mehrere Erfolgsparameter fest. Der Aufsichtsrat wird dabei in der
Regel finanzielle Kenngrößen verwenden, zu deren Entwicklung die
Gesellschaft im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung
mindestens einmal jährlich berichtet und die wesentliche
Steuerungselemente für das Wachstum des Geschäftsvolumens und/oder
des Ertrags des Unternehmens darstellen. Dabei kann es sich auch um
Erfolgsparameter handeln, die auf einzelne Sparten bezogen sind.
Als Kenngrößen für die Messung der Entwicklung des
Geschäftsvolumens kommen insbesondere Umsatz oder Anzahl verkaufter
Einheiten in Betracht, als Kenngrößen für die Messung der
Ertragsentwicklung insbesondere das Ergebnis vor Zinsen, Steuern
und Abschreibungen (EBITDA) oder der Deckungsbeitrag je verkaufter
Einheit. Daneben oder stattdessen können als Erfolgsparameter auch
sonstige wesentliche Voraussetzungen für ein langfristiges und
nachhaltiges Wachstum des Geschäftsvolumens und/oder des Ertrags
des Unternehmens verwendet werden, wie etwa die Sicherung günstiger
Finanzierungskonditionen. Durch diese Ausrichtung der
Erfolgsparameter dient die Jahrestantieme der Umsetzung der
übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens.
Bei Bedarf können daneben oder stattdessen vom Aufsichtsrat auch
nicht-finanzielle Erfolgsparameter verwendet werden, welche die
Umsetzung von in der Unternehmensstrategie enthaltenen ESG-Zielen
messen. Auch durch solche Erfolgsparameter dient die Jahrestantieme
der übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens.
Bei Verwendung mehrerer Erfolgsparameter legt der Aufsichtsrat
ferner deren relative Gewichtung fest; sie bestimmt, für welchen
Anteil der Jahrestantieme die Erfolgsmessung anhand des
betreffenden Erfolgsparameters vorzunehmen ist. Stattdessen kann
aber auch eine kumulative Erfolgsmessung anhand mehrerer
Erfolgsparameter vorgesehen werden.
(b) |
Zielwerte und Ermittlung der Zielerreichung
|
Der Aufsichtsrat legt für jeden Erfolgsparameter einen Zielwert
für das jeweilige Geschäftsjahr fest.
Die Zielerreichung bzw. der Zielerreichungsgrad werden bei der
Verwendung von finanziellen Kenngrößen aus der periodischen
Finanzberichterstattung als Erfolgsparameter durch Vergleich der
Zielwerte mit den entsprechenden Ist-Werten bestimmt, die sich aus
dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft für
das betreffende Geschäftsjahr ergeben. Der Aufsichtsrat kann dabei
Bereinigungen des jeweiligen Ist-Werts zur Berücksichtigung
nicht-wiederkehrender, außergewöhnlicher Umstände und/oder
nicht-operativer Effekte vornehmen. Für sonstige Erfolgsparameter
legt der Aufsichtsrat mit der Festlegung der jeweiligen Ziele auch
den Maßstab fest, anhand dessen der Zielerreichungsgrad bestimmt
wird.
(c) |
Berechnung der Auszahlungshöhe
|
Der Aufsichtsrat ordnet jedem Erfolgsparameter des Weiteren eine
Zielerreichungskurve zu, anhand derer auf Basis des individuellen
Zielbetrags die Auszahlungshöhe in Abhängigkeit von der Gewichtung
des jeweiligen Erfolgsparameters und vom zugehörigen
Zielerreichungsgrad ermittelt wird. Die Zielerreichungskurve kann
dabei insbesondere vorsehen, dass die Auszahlung in Abhängigkeit
vom Zielerreichungsgrad den Zielbetrag bzw. den Anteil des
Zielbetrages, der auf den jeweiligen Erfolgsparameter nach seiner
Gewichtung entfällt, sowohl über- als auch unterschreiten kann; ist
auch eine Überschreitung möglich, legt der Aufsichtsrat zusätzlich
einen Höchstbetrag fest (Cap). Die Zielerreichungskurve kann
stattdessen auch lediglich Mindesthürden vorsehen, die erreicht
werden müssen, damit eine Auszahlung erfolgt, während eine weitere
Zunahme der Zielerreichung zu keiner Erhöhung der Auszahlung mehr
führt.
(d) |
Auszahlung und Abwicklung
|
Die Jahrestantieme wird nach Ablauf des Geschäftsjahres, für
welche sie gewährt wird, und Billigung des zugehörigen
Konzernabschlusses abgerechnet und ausgezahlt. Der Aufsichtsrat
kann auch einen anderen, geeigneten Zeitpunkt für die Auszahlung
nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres festlegen.
Die Gesellschaft kann statt einer Barauszahlung auch eine
Abwicklung der Jahrestantieme oder eines Teils davon in Aktien der
Gesellschaft vorsehen. Bei einer Abwicklung in Aktien wird der
Auszahlungsanspruch anhand des Börsenkurses der Aktie der
Gesellschaft in eine entsprechende Anzahl von Aktien umgerechnet,
die an den Berechtigten ausgegeben bzw. übertragen werden.
Bei unterjährigem Ein- oder Austritt oder einem Geschäftsjahr,
das kürzer als ein Kalenderjahr ist, wird die Jahrestantieme
zeitanteilig gekürzt. Ferner kann eine Kürzung auch für Fehlzeiten
vorgesehen werden, während derer kein Anspruch auf Fortzahlung der
Festvergütung besteht. Der Anspruch auf eine Jahrestantieme kann
darüber hinaus auf einzelne Geschäftsjahre beschränkt werden.
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3.2 |
Variable Vergütung mit mehrjähriger
Bemessungsgrundlage
|
Die langfristige variable Vergütung ist als aktienbasierte
variable Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage in Form von
Aktienoptionen ausgestaltet, deren Wert an die Entwicklung des
Aktienkurses der Gesellschaft gekoppelt ist ("Optionen").
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(a) |
Zuteilung; Erdienung (Zeit-Vesting)
|
Hierzu erhält das betreffende Vorstandsmitglied im Wege einer
Einmalzuteilung für die gesamte Vertragslaufzeit eine vom
Aufsichtsrat individuell festgelegte Anzahl von Optionen.
Neben der Erfüllung der sonstigen Ausübungsvoraussetzungen
müssen die Optionen von dem betreffenden Vorstandsmitglied über die
Bestellungs- bzw. Vertragslaufzeit durch fortdauernde Zugehörigkeit
zum Vorstand erdient werden (sogenanntes Zeit-Vesting) mit der
Folge, dass im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens sämtliche oder
ein Teil der gewährten Aktienoptionen verfallen. Die Einzelheiten
bestimmt der Aufsichtsrat.
Die Optionen können als virtuelle Aktienoptionen ausgestaltet
werden oder - soweit hierfür durch die Hauptversammlung eine
entsprechende Ermächtigung erteilt wird - als echte
Aktienoptionen.
Virtuelle Aktienoptionen gewähren dem Berechtigten bei Ausübung
lediglich ein Recht auf Zahlung des Abwicklungswerts der
betreffenden Optionen in bar. Sie werden jedoch jeweils mit einem
Erfüllungswahlrecht der Gesellschaft versehen werden, auf dessen
Grundlage die Gesellschaft ihrerseits statt einer Auszahlung in bar
auch eine Abwicklung in Aktien wählen kann.
Echte Aktienoptionen können nur auf Grundlage einer
entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung ausgegeben werden.
Sie gewähren dem Berechtigten bei Ausübung ein eigenes Bezugsrecht
auf Aktien der Gesellschaft. Die betreffenden Optionen werden indes
mit einem Erfüllungswahlrecht der Gesellschaft versehen, auf dessen
Grundlage die Gesellschaft umgekehrt statt einer Lieferung von
Aktien auch eine Auszahlung in bar wählen kann.
(c) |
Ausübungspreis; Kurshürde
|
Der Aufsichtsrat legt bei Ausgabe der Optionen jeweils den
zugehörigen Ausübungspreis fest. Der Ausübungspreis kann dem
Börsenkurs bei Ausgabe der Optionen entsprechen oder auch einen
Auf- oder Abschlag gegenüber diesem Kurs enthalten. Es können an
das betreffende Vorstandsmitglied ferner auch mehrere Tranchen von
Aktienoptionen mit unterschiedlichem Ausübungspreis ausgegeben
werden; hierdurch kann eine individuelle Aussteuerung des mit den
Optionen verbundenen Risiko-/Ertragsprofils erreicht werden.
Zusätzlich zum Ausübungspreis kann vom Aufsichtsrat auch eine
über dem Ausübungspreis liegende Kurshürde festgelegt werden, die
überschritten sein muss, damit die Optionen ausgeübt werden können.
Da der Börsenkurs unmittelbar die Bewertung des Unternehmens am
Kapitalmarkt widerspiegelt, kann hierdurch - ebenso wie durch einen
Ausübungspreis, der den aktuellen Börsenkurs übersteigt - die
Auszahlung der variablen Vergütung ggf. von einer entsprechenden
Mindeststeigerung des Unternehmenswerts abhängig gemacht
werden.
(d) |
Erfolgsmessung anhand von Erfolgsparametern
|
Die Ausübung der Optionen hängt außer von der Kursentwicklung
auch von einer Erfolgsmessung anhand eines oder mehrerer
Erfolgsparameter ab.
Erfolgsparameter
Die entsprechenden Erfolgsparameter werden vom Aufsichtsrat
festgelegt. Der Aufsichtsrat wird dabei jeweils in der Regel
finanzielle Kenngrößen verwenden, zu deren Entwicklung die
Gesellschaft im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung
mindestens einmal jährlich berichtet und die wesentliche
Steuerungselemente für das Wachstum des Geschäftsvolumens und/oder
des Ertrags des Unternehmens darstellen. Dabei kann es sich auch um
Erfolgsparameter handeln, die auf einzelne Sparten bezogen sind.
Als Kenngrößen für die Messung der Entwicklung des
Geschäftsvolumens kommen insbesondere Umsatz oder Anzahl verkaufter
Einheiten in Betracht, als Kenngrößen für die Messung der
Ertragsentwicklung insbesondere das Ergebnis vor Zinsen, Steuern
und Abschreibungen, bereinigt um nicht-betriebliche Effekte
(Bereinigtes EBITDA), oder der Deckungsbeitrag je verkaufter
Einheit. Daneben oder stattdessen können als Erfolgsparameter auch
sonstige wesentliche Voraussetzungen für ein langfristiges und
nachhaltiges Wachstum des Geschäftsvolumens und/oder des Ertrags
des Unternehmens verwendet werden, wie etwa die Sicherung günstiger
Finanzierungskonditionen. Durch diese Ausrichtung der
Erfolgsparameter dient die variable Vergütung der Umsetzung der
übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens. Bei
Bedarf können vom Aufsichtsrat zusätzlich auch nicht-finanzielle
Erfolgsparameter verwendet werden, welche die Umsetzung von in der
Unternehmensstrategie enthaltenen ESG-Zielen messen.
Bei Verwendung mehrerer Erfolgsparameter legt der Aufsichtsrat
ferner deren relative Gewichtung fest; sie bestimmt, für welchen
Anteil der Optionen die Erfolgsmessung anhand des betreffenden
Erfolgsparameters vorzunehmen ist. Stattdessen kann aber auch eine
kumulative Erfolgsmessung anhand mehrerer Erfolgsparameter
vorgesehen werden.
Performance Periode
Die Erfolgsmessung erfolgt grundsätzlich jeweils über einen
Messzeitraum ("Performance Periode") von mindestens vier
Geschäftsjahren der Gesellschaft, wobei auch ein unterjähriger
Beginn und/oder unterjähriger Ablauf der Performance Periode
vorgesehen werden können. Für einen Anteil von höchstens einem
Drittel der dem betreffenden Vorstandsmitglied gewährten Optionen
kann stattdessen auch eine kürzere Performance Periode von
mindestens zwei Geschäftsjahren vorgesehen werden.
Zielwerte und Messung der Zielerreichung
Für jeden Erfolgsparameter legt der Aufsichtsrat jeweils
entsprechende Zielwerte fest. Die Festlegung erfolgt grundsätzlich
im Voraus für die gesamte Performance Periode; stattdessen können
jedoch auch für einzelne oder alle Erfolgsparameter jährlich
Zielwerte für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt werden.
Die Messung des Zielerreichungsgrads erfolgt nach Ablauf der
Performance Periode. Die Zielerreichung- bzw. der
Zielerreichungsgrad werden bei finanziellen Erfolgsparametern durch
Vergleich der Zielwerte mit den entsprechenden Ist-Werten bestimmt,
die sich aus dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss der
Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr ergeben. Der
Aufsichtsrat kann dabei Bereinigungen des jeweiligen Ist-Werts zur
Berücksichtigung nicht-wiederkehrender, außergewöhnlicher Umstände
und/oder nicht-operativer Effekte vornehmen. Im Falle der
zusätzlichen Verwendung nicht-finanzieller Erfolgsparameter legt
der Aufsichtsrat mit der Festlegung der Zielwerte auch den Maßstab
fest, anhand dessen der Zielerreichungsgrad bestimmt wird.
Verfall von Optionen bei Zielverfehlung
Die Zielwerte können vom Aufsichtsrat als Mindesthürden oder als
100 %-Ziel ausgestaltet werden. Bei Ausgestaltung als Mindesthürde
ist die Erreichung des Zielwerts Ausübungsvoraussetzung für
denjenigen Anteil der Optionen, der auf den zugehörigen
Erfolgsparameter nach dessen Gewichtung entfällt; wird der Zielwert
nicht erreicht, verfallen die betreffenden Optionen in ihrer
Gesamtheit. Bei Ausgestaltung als 100 %-Ziel legt der Aufsichtsrat
zusätzlich eine Zielerreichungskurve fest, anhand derer in
Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad ermittelt wird, welcher Anteil
der Optionen verfällt, wenn der Zielerreichungsgrad weniger als 100
% beträgt.
(e) |
Warte- und Ausübungsfristen
|
Für die erstmalige Ausübung von Optionen legt der Aufsichtsrat
eine Wartefrist von mindestens vier Jahren ab Ausgabe oder Zusage
der Optionen fest. Für einen Anteil von höchstens einem Drittel der
dem betreffenden Vorstandsmitglied gewährten Optionen kann - soweit
es sich um virtuelle Aktienoptionen handelt - stattdessen auch eine
kürzere Wartefrist vorgesehen werden, die jedoch nicht vor Ablauf
der zugehörigen Performance Periode endet.
Die Ausübungsfrist der Optionen beträgt bis zu vier Jahre ab
Ablauf der maßgeblichen Wartefrist. Der Aufsichtsrat kann die
Ausübung von Optionen innerhalb der Ausübungsfrist auf von ihm
festgelegte Ausübungsfenster oder -termine beschränken und weitere
Sperrfristen für die Optionsausübung bestimmen. Bei Ablauf der
Ausübungsfrist nicht ausgeübte Optionen verfallen.
Der Abwicklungswert einer Option entspricht der Differenz
zwischen dem maßgeblichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft bei
Optionsausübung und dem Ausübungspreis; er ist jedoch auf einen vom
Aufsichtsrat festzulegenden Höchstbetrag ("Cap") beschränkt. Der
maßgebliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft bei
Optionsausübung wird dabei als ein gewichteter
Drei-Monats-Durchschnittskurs berechnet, um kurzfristige
Kursschwankungen auszublenden.
Durch die Kopplung des Abwicklungswerts an den Börsenkurs bei
Ausübung und die vorgesehene mehrjährige Wartefrist für die
Optionsausübung ist die variable Vergütung somit auf eine
langfristige Steigerung des Unternehmenswerts als einen zentralen
Bestandteil der Unternehmensstrategie ausgerichtet.
Bei einer Abwicklung in Aktien wird der Abwicklungswert der
ausgeübten Optionen anhand des Börsenkurses der Aktie der
Gesellschaft in eine entsprechende Anzahl von Aktien umgerechnet,
die an den Berechtigten ausgegeben bzw. übertragen werden. Für
diese Aktien sind nach Optionsausübung keine zusätzlichen
Haltefristen vorgesehen.
Bei einer Barabwicklung wird der Abwicklungswert der ausgeübten
Optionen an den Berechtigten im Anschluss an die Optionsausübung in
bar ausgezahlt.
Die durch die Optionsausübung bzw. -abwicklung anfallenden
Steuern und Abgaben trägt jeweils der Berechtigte.
(g) |
Möglichkeiten der Reduzierung oder Rückforderung variabler
Vergütungsbestandteile (Malus-/Claw-Back)
|
Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Gesellschaft variable
Vergütungsbestandteile in den folgenden Fällen reduzieren oder eine
Rückerstattung verlangen kann:
Korrektur des Konzernabschlusses
Liegt der Bestimmung des Zielerreichungsgrads anhand von
Erfolgsparametern ein geprüfter und gebilligter Konzernabschluss
zugrunde, der objektiv fehlerhaft war und nach den relevanten
Rechnungslegungsvorschriften nachträglich korrigiert wird, ist der
Aufsichtsrat berechtigt, den Zielerreichungsgrad auf Grundlage der
korrigierten Zahlen erneut zu ermitteln. Im Falle der
Jahrestantieme wird der Auszahlungsanspruch dann entsprechend
gekürzt; wurde die Jahrestantieme bereits abgewickelt, kann von der
Gesellschaft eine vollständige oder teilweise Rückgewähr der aus
der Abwicklung erlangten wirtschaftlichen Vorteile verlangt werden.
Soweit im Falle der variablen Vergütung mit mehrjähriger
Bemessungsgrundlage die Neuermittlung der Zielerreichung zu einem
(zusätzlichen) Verfall von Optionen führt, ist dies hinsichtlich
noch nicht ausgeübter Optionen entsprechend zu berücksichtigen; bei
bereits ausgeübten Optionen kann ferner ganz oder teilweise eine
Verrechnung mit noch nicht ausgeübten Optionen erfolgen, die von
der Korrektur nicht betroffen sind, oder eine vollständige oder
teilweise Rückgewähr der aus der Abwicklung erlangten
wirtschaftlichen Vorteile verlangt werden. Die Einzelheiten
einschließlich entsprechender Fristen für Korrektur und Rückgewähr
bestimmt der Aufsichtsrat.
Vorzeitige Beendigung der Vorstandsstellung aus wichtigem
Grund
Wird die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes von der
Gesellschaft vorzeitig aus Gründen beendet, die zugleich einen
wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des
Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft nach § 626 BGB
darstellen, verfallen ganz oder teilweise auch noch nicht
abgewickelte Jahrestantiemen und/oder Optionen des betreffenden
Vorstandsmitglieds, die für Zwecke des Zeit-Vestings bereits
erdient sind. Die Einzelheiten bestimmt der Aufsichtsrat.
Die Geltendmachung von Schadensersatz durch die Gesellschaft
nach § 93 AktG bleibt unberührt.
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4. |
Sonstige Vergütungskomponenten
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Das Vergütungssystem sieht vor, dass der Aufsichtsrat
zusätzliche, nicht wiederkehrende Bonuszahlungen für besondere
Leistungen oder besonderen Einsatz nach billigem Ermessen gewähren
kann; ein dienstvertraglicher Anspruch des Mitglieds des Vorstands
auf die Gewährung eines solchen Bonus besteht jedoch nicht.
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II. |
Ziel-Gesamtvergütung; Verhältnis fester und variabler
Vergütungskomponenten
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Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied entsprechend
des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs des Vorstandsmitglieds
individuell eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest. Die
Ziel-Gesamtvergütung bezieht sich jeweils auf ein volles
Geschäftsjahr und setzt sich aus der Summe aller für die
Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen, die -
unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung - für das betreffende
Geschäftsjahr gewährt werden. Bei den als Nebenleistung zugesagten
Sachleistungen wird dabei jeweils der für die Lohnsteuer
maßgebliche Wert angesetzt. Die von der Gesellschaft zugunsten der
Vorstandsmitglieder abgeschlossene D&O-Versicherung wird dabei
nicht gesondert berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um eine
Vergütungsleistung im engeren Sinne handelt. Für die Jahrestantieme
wird der Auszahlungsanspruch bei 100% Zielerreichung angesetzt. Für
die als Bestandteil der variablen Vergütung mit mehrjähriger
Bemessungsgrundlage zu gewährenden Optionen wird der anteilig auf
jedes Jahr der zugehörigen Bestellungszeit entfallende
Zuteilungswert angesetzt.
Der relative Anteil der festen Jahresvergütung an der
Ziel-Gesamtvergütung beträgt für jedes Vorstandsmitglied im
Regelfall zwischen 5 % und 40 %, der relative Anteil der
Nebenleistungen bis zu 10% und der relative Anteil der kurz- und
langfristigen variablen Vergütungsbestandteile zwischen 60% und
95%. Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile ist der Anteil
der variablen Ziel-Vergütung mit mindestens vierjähriger
Bemessungsgrundlage jeweils höher als der Anteil der
Jahrestantieme. Im Falle von einmalig oder für einen begrenzten
Zeitraum gewährten Nebenleistungen kann von den vorstehenden
relativen Anteilen der einzelnen Vergütungsbestandteile an der
Ziel-Gesamtvergütung für einzelne Geschäftsjahre auch abgewichen
werden.
III. |
Maximalvergütung für einzelne Vorstandsmitglieder
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Die für ein Geschäftsjahr gewährte Gesamtvergütung, bestehend
aus Festgehalt einschließlich Nebenleistungen und variablen
Vergütungsteilen, ist - unabhängig davon, ob die Auszahlung in dem
betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt
- für jedes Vorstandsmitglied auf einen Betrag von maximal EUR 20
Mio. brutto begrenzt. Die Maximalvergütung berücksichtigt die
jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen und variablen
Vergütungskomponenten. Die tatsächlich zugesagte oder ausgezahlte
Vergütung kann daher (ggf. auch deutlich) niedriger ausfallen.
Als Nebenleistungen gewährte Sachleistungen werden für Zwecke
der Maximalvergütung mit ihrem für die Lohnsteuer maßgeblichen Wert
angesetzt. Hinsichtlich der als variable Vergütung gewährten
Optionen wird im Rahmen der Maximalvergütung der anteilig auf jedes
Jahr der Bestellungszeit entfallende maximale Abwicklungswert
angesetzt.
Neben der betragsmäßigen Begrenzung des Abwicklungswerts der
gewährten Optionen durch die vorstehend genannte Maximalvergütung
darf für das jeweilige Vorstandsmitglied der anteilig auf jedes
Jahr der Bestellungszeit entfallende Zuteilungswert der gewährten
Optionen im Zeitpunkt ihrer Zusage EUR 5 Mio. brutto nicht
übersteigen.
Unter Wahrung der für den LTIP 2020 bei dessen Auflage
festgelegten Höchstbeträge gelten für das Vorstandsmitglied
Christian Bertermann für Geschäftsjahre, für welche die von der
Gesellschaft gewährte langfristige variable Vergütung
ausschließlich aus Optionen des LTIP 2020 besteht, abweichend von
der vorstehenden Maximalvergütung folgende betragsmäßige
Begrenzungen: Die Maximalvergütung beträgt für das jeweilige
Geschäftsjahr insgesamt EUR 181 Mio. brutto. Davon entfällt unter
Berücksichtigung des für den LTIP 2020 festgelegten maximalen
Abwicklungswerts der zugehörigen Optionen ein Teilbetrag in Höhe
von EUR 179 Mio. brutto auf den maximalen Abwicklungswert der für
das betreffende Geschäftsjahr gewährten Optionen des LTIP 2020. Der
verbleibende Teilbetrag in Höhe von EUR 2 Mio. brutto bildet die
Maximalvergütung für sonstige, für das betreffende Geschäftsjahr
gewährte Vergütungskomponenten. Diese Sonderregelung für den LTIP
2020 trägt dem hohen Risiko-Rendite-Profil dieses Plans Rechnung,
dessen Optionen nur ausgeübt werden können, wenn der Aktienkurs der
Gesellschaft (gemessen als 3-Monats-Durchschnittskurs und damit
nicht nur kurzfristig) auf mindestens EUR 45,02 gesteigert wird.
Die vorstehend geregelte gesonderte Begrenzung des auf jedes Jahr
der Bestellungszeit entfallenden Zuteilungswerts der gewährten
Optionen in Höhe von EUR 5 Mio. brutto gilt auch für Optionen des
LTIP 2020. Bei ihrer Ausgabe im Jahr 2020 hat der anteilig auf
jedes Jahr der 5-jährigen Bestellungszeit entfallende
Zuteilungswert der Optionen des LTIP 2020 diese Begrenzung
allerdings deutlich unterschritten und betrug weniger als EUR
500.000 brutto.
IV. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
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1. |
Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung
vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte
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Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer
der Bestellung abgeschlossen. Erstbestellungen erfolgen jeweils für
höchstens drei Jahre, Verlängerungen der Bestellungszeit können für
bis zu fünf Jahre erfolgen.
Eine ordentliche Kündigung der Dienstverträge ist im Hinblick
auf deren feste Laufzeit grundsätzlich nicht vorgesehen. Für den
Fall, dass ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Vertrages
dauerhaft arbeitsunfähig wird, kann jedoch vorgesehen werden, dass
der Dienstvertrag automatisch zum Ende des Quartals endet, in dem
die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
Im Übrigen kann der jeweilige Dienstvertrag vor Ende seiner
Laufzeit nur einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag oder durch
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Eine
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch die
Gesellschaft kann insbesondere auch im Falle eines Widerrufs der
Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat aus
wichtigem Grund nach § 84 Absatz 3 AktG erfolgen. In diesem Fall
gelten für die Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß §
622 BGB, sofern nicht zugleich ein wichtiger Grund für eine
fristlose Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft nach
§ 626 BGB vorliegt.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch das
Vorstandsmitglied kann insbesondere für den Fall vorgesehen werden,
dass (i) die vereinbarte Vergütung oder einzelne Komponenten nicht
die gesamte Vertragslaufzeit abdecken oder der Dienstvertrag einen
Anpassungsvorbehalt enthält und (ii) innerhalb einer hierfür
vereinbarten Frist keine Einigung auf eine Anschlussregelung bzw.
Anpassung erfolgt. Die Einzelheiten unter Einschluss der
Kündigungsfrist bestimmt der Aufsichtsrat.
2. |
Zusagen von Entlassungsentschädigungen
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Das Vergütungssystem sieht vor, dass ein Vorstandsmitglied eine
Abfindung erhält, wenn die Gesellschaft bei der Abberufung des
Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund nach § 84 Absatz 3 AktG den
Dienstvertrag außerordentlich kündigt, ohne dass zugleich ein
wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Dienstvertrags
durch die Gesellschaft nach § 626 BGB vorliegt. Die hierfür im
Dienstvertrag festzulegende Abfindung darf maximal zwei
Jahresvergütungen, höchstens jedoch der Vergütung für die
Restlaufzeit des Dienstvertrages entsprechen; der Aufsichtsrat kann
jedoch auch eine niedrigere Abfindung vorsehen und bei der
Berechnung Pauschalierungen und/oder Kürzungen vornehmen.
Für sonstige Fälle sieht das Vergütungssystem keine im Voraus
vereinbarten Entlassungsentschädigungen vor. Das Recht der
Gesellschaft, auch im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen
Beendigung der Vorstandstätigkeit Abfindungsleistungen zu
vereinbaren, bleibt unberührt.
Abfindungsleistungen sind für Zwecke der festgesetzten
Maximalvergütung (ggf. anteilig) jeweils demjenigen Geschäftsjahr
zuzuordnen, für welches sie gewährt werden; dies gilt unabhängig
davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem
anderen Zeitpunkt ausgezahlt werden bzw. zufließen.
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Die Vorstandsdienstverträge sehen jeweils ein vertragliches
Wettbewerbsverbot für die Dauer des Anstellungsvertrages vor.
Daneben kann mit Vorstandsmitgliedern auch ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für eine Dauer von bis zu zwei Jahren vereinbart
werden. Die hierfür zu gewährende Karenzentschädigung darf bezogen
auf ein Jahr höchstens 75 % der zuletzt gewährten jährlichen Bezüge
betragen, wobei die einzelnen Vergütungsbestandteile auch
pauschaliert angesetzt werden können. Der Aufsichtsrat kann auch
vorsehen, dass die Karenzentschädigung sich ausschließlich auf die
Festvergütung bezieht; in einem solchen Fall kann die
Karenzentschädigung bezogen auf ein Jahr auch bis zu 100 % der
zuletzt bezogenen Festvergütung betragen. Eine etwaige, im
Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsvertrags an das
Vorstandsmitglied zu zahlende Abfindung ist auf eine
Karenzentschädigung in voller Höhe anzurechnen.
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V. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des
Vergütungssystems
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Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt und von
diesem regelmäßig überprüft. Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem
Präsidial- und Nominierungsausschuss unterstützt. Der Präsidial-
und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats bereitet die
Entscheidung des Gesamtgremiums vor und unterbreitet entsprechende
Vorschläge, über die der Aufsichtsrat anschließend berät und
beschließt.
Dabei überprüft der Aufsichtsrat insbesondere auch die
Angemessenheit der Vergütung im Vergleich zur Vorstandsvergütung
innerhalb einer Peer Group (horizontale Angemessenheit). Die Peer
Group wird vom Aufsichtsrat festgelegt und umfasst vergleichbare
in- und ausländische Unternehmen, die aufgrund Branche, Größe,
Umsatz und/oder Wachstumsdynamik mit der Gesellschaft vergleichbar
sind.
Bei der Festsetzung des Vergütungssystems und dessen Umsetzung
berücksichtigt der Aufsichtsrat ferner die Vergütung des oberen
Führungskreises (Senior Management) und der restlichen Belegschaft
bezogen auf die deutschen Konzerngesellschaften (vertikale
Angemessenheit) und stellt hierzu deren jeweilige Vergütung der
Vergütung des Vorstands gegenüber. Der obere Führungskreis wird für
diese Zwecke vom Aufsichtsrat definiert als die Gruppe von
Führungskräften der ersten Managementebene unterhalb des Vorstands.
Der Aufsichtsrat betrachtet dabei nicht nur die aktuelle
Vergütungsrelation, sondern auch, wie sich diese im Zeitablauf
entwickelt. Eine Überprüfung der vertikalen Angemessenheit nach
diesen Grundsätzen liegt auch dem vorliegenden Vergütungssystem
zugrunde.
Bei Bedarf beauftragt der Aufsichtsrat zur Überprüfung der
vertikalen und/oder horizontalen Angemessenheit einen externen
Vergütungsberater. Bei der Mandatierung externer Vergütungsberater
wird auf deren Unabhängigkeit geachtet.
Ein etwaiger Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung
sowie der Überprüfung des Vergütungssystems wird vom Aufsichtsrat
behandelt wie andere Interessenkonflikte in der Person eines
Aufsichtsratsmitglieds auch. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied
hat daher einen Interessenkonflikt offenzulegen und wird an der
Beschlussfassung bzw. auch an der Beratung nicht teilnehmen. Dabei
wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger
Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen des
Aufsichtsrats nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst
werden.
Der Präsidial- und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats
bereitet die regelmäßige Überprüfung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder vor. Bei Bedarf empfiehlt er dem Aufsichtsrat
Änderungen vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut
der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung
gestellte Vergütungssystem nicht, wird in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Vorgaben spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem
vorgelegt.
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat ist gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG berechtigt,
vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig
ist. Erforderlich für eine Abweichung ist ein
Aufsichtsratsbeschluss, in dem die Gründe, die Art und Weise sowie
der vorgesehene Zeitraum der Abweichung im Einzelfall zu erläutern
sind. Auf Basis eines solchen Beschlusses sind Abweichungen vom
Vergütungssystem für alle Vergütungskomponenten möglich. Eine
Abweichung von der festgelegten Maximalvergütung ist jedoch
ausgeschlossen.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023
Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des
Vorstands
Nachfolgend werden die jedem einzelnen Mitglied des Vorstands im
Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung individuell
abgebildet. Die Vergütung wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
in dem Geschäftsjahr angegeben, in dem die der Vergütung zugrunde
liegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist.
Grundvergütung
Die Grundvergütung betrug im Geschäftsjahr 2023 für die beiden
Vorstandsmitglieder Christian Bertermann und Markus Boser jeweils
EUR 500.000.
Nebenleistungen
Das Vorstandsmitglied Christian Bertermann steht als
Nebenleistung ein Dienstwagen zur Verfügung, für den die
Gesellschaft die Kraftstoff- und Betriebskosten übernimmt. Die
Aufwendungen für die private Nutzung dieses Dienstwagens dürfen
jeweils maximal EUR 25.000 brutto pro Jahr betragen.
Das Vorstandsmitglied Markus Boser war bis zum 9. April 2023
ebenfalls berechtigt, einen Dienstwagen zu nutzen (Übernahme der
Aufwendungen für die private Nutzung durch die Gesellschaft
ebenfalls bis maximal EUR 25.000 brutto pro Jahr). Anstelle des
Dienstwagens hat Markus Boser seit dem 10. April 2023 Anspruch auf
eine private Krankenversicherung für sich und seine Familie (Frau
und Kinder) im Vereinigten Königreich, für die die Gesellschaft die
Kosten bis zu einem Betrag von EUR 20.000 brutto pro Jahr
übernimmt. Ferner hat sich die Gesellschaft dazu verpflichtet, die
Kosten für den Umzug des Vorstandsmitglieds Markus Boser von Berlin
nach London bis zu einem Gesamthöchstbetrag von EUR 18.000 brutto
auf der Grundlage von Einzelnachweisen der entstandenen Kosten zu
übernehmen.
Langfristige variable Vergütung
Long-Term Incentive Plan 2017 (LTIP 2017)
Dem aktuellen Mitglied des Vorstands Christian Bertermann und
dem früheren Vorstandsmitglied Hakan Koç (jetzt Mitglied des
Aufsichtsrats) wurde im Jahr 2017 das Recht auf sog. Restricted
Stock Units gewährt. Die Unverfallbarkeit dieser Restricted Stock
Units war u.a. abhängig von einem erfolgreichen Börsengang, der ein
bestimmtes Vielfaches der Einnahmen und internen Renditen auf der
Grundlage einer früheren Finanzierungsrunde generiert.
Im Jahr 2021 wurde das im Jahre 2017 vereinbarte Management
Incentive Programm für Christian Bertermann und Hakan Koç in ihrer
Funktion als Vorstände der AUTO1 Group SE als Long-Term Incentive
Plan 2017 ("LTIP 2017") der Gesellschaft umgesetzt. Das Management
Incentive Programm wurde ursprünglich im Rahmen der
Finanzierungsrunde 2017 durch die damaligen Gesellschafter der
AUTO1 Group SE für Christian Bertermann und Hakan Koç als
Begünstigte zugesagt.
Im Rahmen des LTIP 2017 erhielt jeder der beiden Begünstigten
eine Gesamtzahl von 3.397.300 virtuellen Aktien durch separate
Zuteilungsschreiben, entsprechend der Bedingungen des LTIP 2017.
Die virtuellen Aktien wurden als Vergütung für die in der
Vergangenheit erbrachten Managementleistungen gewährt. Die
virtuellen Aktien unterliegen jedoch einem Performance-Vesting, das
auf dem künftigen Erreichen strenger Performance-Hürden in den 24
Monaten nach Abschluss des Börsengangs ("Performance-Zeitraum")
basiert. Jede virtuelle Aktie berechtigt den jeweiligen
Begünstigten, bei der Abrechnung eine bestimmte Barzahlung zu
erhalten, die auf der Grundlage des dann aktuellen Börsenkurses
einer Aktie berechnet wird. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt,
anstelle eines Barausgleichs auch einen Ausgleich in Aktien zu
wählen.
Entsprechend der 2017 getroffenen Vereinbarung ist ein Vesting
anhand der folgenden Performance-Hürden festgelegt: Ein Drittel
(1/3) der virtuellen Aktien des jeweiligen Begünstigten wird
unverfallbar, wenn während eines Zeitraums von dreißig
aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb des
Performance-Zeitraums der sog. Multiple-of-Money (im Folgenden
„MoM“, basierend auf dem volumengewichteten Durchschnittskurs der
AUTO1 Aktie oder „VWAP“) größer als 2,0 und die sog.
Annual-Interest-Rate-of-Return (im Folgenden „IRR“) größer als 35 %
an jedem Handelstag in XETRA innerhalb dieses
30-Kalendertage-Zeitraums ist. Der MoM wird ermittelt als
Verhältnis zwischen dem VWAP (ggf. inklusive Dividendenzahlungen)
und dem Referenz-Aktienpreis von EUR 15,78. Die IRR bildet die
annualisierte Gesamtrendite für den Zeitraum ab dem Referenzdatum
15. Januar 2018 mit dem Referenzkurs EUR 15,78 und dem VWAP am
jeweiligen Handelstag (ggf. unter Berücksichtigung von
Dividendenzahlungen). Zwei Drittel (2/3) der virtuellen Aktien
werden unverfallbar, wenn während eines Zeitraums von dreißig
aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb des
Performance-Zeitraums der MoM größer als 2,5 und die IRR größer als
30 % an jedem Handelstag in XETRA innerhalb dieses
30-Kalendertage-Zeitraums ist. Darüber hinaus werden alle
virtuellen Aktien unverfallbar, wenn während eines Zeitraums von
dreißig aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb des
Performance-Zeitraums der MoM größer als 3,0 und die IRR größer als
25 % an jedem Handelstag in XETRA innerhalb dieses
30-Kalendertage-Zeitraums ist.
Eine Abrechnung der virtuellen Aktien erfolgt, wenn die
IPO-Bedingung erfüllt ist und es sich bei den abzurechnenden
virtuellen Aktien um unverfallbare virtuelle Aktien handelt, wenn
die genannten Voraussetzungen für das Vesting also erfüllt
sind.
Die Gesellschaft verfügt über ein Wahlrecht, ob sie die
Ansprüche aus den virtuellen Aktien unter dem LTIP 2017 in bar oder
ganz/teilweise in Aktien erfüllt.
Die Ansprüche aus dem LTIP 2017 beziehen sich ausschließlich auf
Leistungen der Begünstigten in der Vergangenheit und sind daher
nicht Bestandteil des derzeit geltenden Vergütungssystems.
Aufgrund der positiven Kursentwicklung der AUTO1-Aktie nach dem
Börsengang waren zwei Drittel der virtuellen Aktien am 7. März 2021
gevestet. Bereits 2021 gab AUTO1 daher unter Ausnutzung des
genehmigten Kapitals insgesamt 4.529.732 neue Aktien zur Abgeltung
des LTIP 2017 an die Gründer aus. Der Performance-Zeitraum ist im
Februar 2023 ohne Erreichen der genannten Performance-Hürden
abgelaufen und das übrige Drittel der virtuellen Aktien hat nicht
gevestet, sondern ist verfallen.
Beteiligung von Markus Boser
Im März 2020 wurde Markus Boser eine Beteiligung als
zusätzlicher Anreiz im Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit als
Vorstandsmitglied im Konzern gewährt. Der Anreiz wurde durch die
Ausgabe von 33.004 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 umgesetzt
(“Incentiveaktien”). Im Falle einer Dividenden- oder Exit-Zahlung
unterliegen die Incentiveaktien nur dann einer
Dividenden-/Exit-Zahlung, wenn die vereinbarte negative
Liquidationspräferenz von ursprünglich EUR 587,00 überschritten
wird. Im Falle eines Börsengangs sollte Herr Boser im Rahmen des
vorbörslichen Aktiensplits seine Incentiveaktien in Stammaktien der
Gesellschaft umwandeln. Die Incentiveaktien haben einen
Erdienungszeitraum (Vesting Zeitraum) von 48 Monaten.
Endet das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn Boser und der
Gesellschaft aufgrund eines so genannten Bad Leaver Events, hat
Herr Boser seinen Anspruch auf die gesamte Beteiligung verwirkt. Im
Falle eines Good Leaver Events (z.B. Eigenkündigung) hat Herr Boser
nur Anspruch auf die unverfallbare (gevestete) Beteiligung. Die
noch nicht erdienten (gevesteten) Incentiveaktien verfallen. Herr
Boser wäre dann verpflichtet, die nicht unverfallbare (nicht
gevestete) Beteiligung gegen eine Gegenleistung von EUR 1,00 je
Incentiveaktie an die Gesellschaft oder, wenn eine solche
Übertragung an die Gesellschaft nicht möglich oder von der
Gesellschaft nicht gewollt ist, an die jeweiligen Aktionäre der
Gesellschaft im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz zu übertragen.
Im Zuge des vorbörslichen Aktiensplits wurden die
Incentiveaktien von Markus Boser in Übereinstimmung mit den
ursprünglich vereinbarten Bedingungen in Stammaktien umgewandelt.
Insgesamt hatte Herr Boser 33.004 Incentiveaktien. Nach dem
Aktiensplit von 1:50 belief sich die Anzahl der Incentiveaktien auf
1.650.200 Aktien. Unter Berücksichtigung der in den ursprünglichen
Verträgen festgelegten negativen Liquidationspräferenz und der
Mitte der Preisspanne im Prospekt wurden 553.524 Aktien an AUTO1
übertragen, so dass sich nach dem Börsengang 1.096.676 Stammaktien
im Besitz von Markus Boser und 553.524 eigene Aktien (ohne
Gegenleistung) aus dieser Beteiligung im Besitz der AUTO1 Group SE
befanden. Die von Herrn Boser gehaltenen Incentiveaktien sind am
22. Februar 2024 vollständig gevestet.
Long-Term Incentive Plan 2020 (LTIP 2020)
Im Dezember 2020 wurden Christian Bertermann Bezugsrechte auf
Aktien der Gesellschaft unter einem neuen langfristigen
Vergütungsprogramm (Long-Term Incentive Plan 2020, “LTIP 2020”) als
Anreiz im Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit als
Vorstandsmitglied im Konzern gewährt.
Das LTIP 2020 ist als langfristige unternehmerische Vergütung
konzipiert, um einen starken Anreiz für ein starkes
Unternehmenswachstum und hohe Aktionärsrenditen zu erzielen.
Durch Ausübungsvoraussetzungen, die an (i) eine ehrgeizige
Steigerung der Marktkapitalisierung und (ii) ein kontinuierliches
starkes Unit Wachstum im Retailsegment geknüpft sind, haben die
unter dem LTIP 2020 gewährten Aktienoptionen ein hohes
Risiko-Rendite-Profil.
Das LTIP 2020 wurde im Rahmen der Anpassung des
Vergütungssystems im Jahr 2023 leicht modifiziert, ohne jedoch die
bestehende Kurshürde, den bestehenden Ausübungspreis sowie das mit
dem LTIP 2020 im Erfolgsfall jeweils erreichbare Vergütungsvolumen
zu verändern.
Zur Implementierung des LTIP 2020 hat die Gesellschaft insgesamt
7.500.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf bis zu 6.624.900 auf
den Inhaber lautenden Stückaktien gewährt, die mit bedingtem
Kapital unterlegt sind. Die Optionen sind in zwei Tranchen mit
unterschiedlichen Leistungszeiträumen aufgeteilt. Tranche A umfasst
4/5 der Aktienoptionen, d.h. 6.000.000 Aktienoptionen, und ist nach
einer Performance Periode von vier Jahren ab dem 31. Dezember 2024
ausübbar. Tranche B umfasst 1/5 der Aktienoptionen, d.h. 1.500.000
Aktienoptionen, und ist nach einer Performance Periode von fünf
Jahren ab dem 31. Dezember 2025 ausübbar. Der Ausübungszeitraum für
beide Tranchen beginnt nach einer vierjährigen Wartezeit, die vom
24. August 2023 (Zeitpunkt der Anpassung des LTIP 2020) bis zum 23.
August 2027 läuft, und endet für alle Aktienoptionen am 31.
Dezember 2030. Aktienoptionen, die nach Ende des Ausübungszeitraums
noch nicht ausgeübt wurden, verfallen entschädigungslos. Der
Ausübungspreis der Aktienoptionen beträgt EUR 15,76 je Aktie. Die
an Christian Bertermann gewährten Aktienoptionen werden in 20
gleichen Tranchen jeweils zum Ende eines Kalenderquartals mit
Beginn Anfang 2021 unverfallbar.
Die Ausübung der Aktienoptionen ist abhängig von der
Unverfallbarkeit der entsprechenden Aktienoptionen, dem Ablauf der
Wartezeit und dem Nichtablauf des Ausübungszeitraums.
Die Ausübung der Aktienoptionen ist darüber hinaus an die
folgenden Erfolgshürden, die kumulativ erfüllt sein müssen,
geknüpft:
1. |
Kurshürde: Der volumengewichtete Durchschnittskurs (VWAP) der
Aktie der AUTO1 Group SE der vorangegangenen drei Monate vor einem
bestimmten Datum muss erstmals im Zeitraum nach dem 7. Juni 2023
und spätestens am 1. Januar 2029 bei mindestens EUR 45,02 liegen
(Marktbedingung).
|
2. |
CAGR-Hürde: Das Wachstum der verkauften Retail-Einheiten,
ermittelt als durchschnittliche jährliche Wachstumsrate ("CAGR")
über den jeweiligen Leistungszeitraum muss für Tranche A mindestens
55 % und für Tranche B 45 % betragen (Nichtmarktbedingung).
Alternativ ist es ausreichend, dass das bereinigte EBITDA für die
Tranche A im Geschäftsjahr 2024 und für die Tranche B im
Geschäftsjahr 2025 gleich oder größer Null ist.
|
Die Aktienoptionen können während eines Ausübungsfensters
ausgeübt werden, die Ausübung ist jedoch nicht innerhalb einer
“Closed-Period” zulässig.
Im Falle einer Ausübung der Aktienoptionen erfolgt der Ausgleich
in der Weise, dass ein Auszahlungsbetrag errechnet wird. Der
Auszahlungsbetrag ergibt sich aus (i) der Differenz des
volumengewichteten Durchschnittskurses (VWAP) der drei Monate vor
dem Beginn des Ausübungsfensters und dem Ausübungspreis von EUR
15,76, die mit (ii) der Anzahl der ausgeübten Aktienoptionen
multipliziert wird. Dabei ist ein Höchstbetrag der Differenz in
Höhe von EUR 119,30 (“Cap”) festgelegt. Der Auszahlungsbetrag wird
auf Grundlage des volumengewichteten Durchschnittskurses (VWAP) der
drei Monate vor dem Beginn des Ausübungsfensters in eine
entsprechende Anzahl von Aktien umgerechnet. Diese Anzahl von
Aktien erhält Herr Bertermann zur Vermeidung einer erforderlichen
Zahlung des Ausübungspreises. Die Gesellschaft hat jedoch ein
Erfüllungswahlrecht und ist berechtigt, in Bezug auf alle oder
einen Teil der ausgeübten Aktienoptionen anstelle einer Lieferung
von neuen Aktien, entweder einen Barausgleich durch Zahlung eines
Bruttobetrags pro Aktienoption in bar in Höhe des jeweiligen
Erfüllungswerts pro Aktienoption ("Barausgleich") oder durch
Lieferung einer entsprechenden Anzahl von eigenen Aktien der
Gesellschaft zu wählen.
Aufgrund der Festlegung des Cap ist die Gesamtzahl der Aktien,
die Herr Bertermann bei der Abrechnung erhalten kann, auf 6.624.900
Aktien begrenzt.
Bei Eintritt eines Good Leaver-Ereignisses verfallen alle
Aktienoptionen, die bis zum Eintritt des Leaver-Ereignisses noch
nicht unverfallbar geworden sind, entschädigungslos. Im Falle eines
Bad Leaver-Ereignisses verfallen auch alle noch nicht ausgeübten
oder noch nicht abgerechneten unverfallbaren Aktienoptionen
entschädigungslos.
Long-Term Incentive Plan 2023 (LTIP 2023)
Der bestehende Vorstandsdienstvertrag von Markus Boser als
Mitglied des Vorstands der AUTO1 Group SE vom Januar 2021 hat eine
feste Laufzeit von fünf Jahren, beginnend am 1. Januar 2021 und
endend zum Ablauf des 31. Dezember 2025.
Die variable Vergütung unter dem Dienstvertrag besteht aus der
oben beschriebenen Beteiligung von Markus Boser, die einen Zeitraum
der Vertragslaufzeit bis Ende Februar 2024 abdeckt. Das neue
variable Vergütungsprogramm deckt den verbleibenden Teil der
Vertragslaufzeit vom 1. März 2024 bis zum Ende des 31. Dezember
2025 ab. Die neue variable Vergütung steht im Einklang mit dem von
der Hauptversammlung der Gesellschaft am 7. Juni 2023 genehmigten
Vergütungssystem.
Mit Wirkung zum 29. November 2023 ("Zuteilungsdatum") hat Markus
Boser im Wege einer einmaligen Zuteilung für den gesamten
Incentive-Zeitraum drei verschiedene Tranchen (jeweils eine
"Tranche") virtueller Aktienoptionen ("Option") gewährt bekommen,
die wie folgt geregelt sind:
1. Eine Gesamtzahl von 194.500 Optionen der Tranche 1, die in
Sub-Tranchen aufgeteilt sind:
(a) 88.408 Optionen der Sub-Tranche 1a; und
(b) 106.092 Optionen der Sub-Tranche 1b.
2. Eine Gesamtzahl von 314.027 Optionen der Tranche 2, die in
Sub-Tranchen aufgeteilt sind:
(a) 62.805 Optionen der Sub-Tranche 2a;
(b) 125.611 Optionen der Sub-Tranche 2b und
(c) 125.611 Optionen der Sub-Tranche 2c
3. Eine Gesamtzahl von 264.308 Optionen der Tranche 3, die
weiter in Sub-Tranchen unterteilt sind:
(a) 52.862 Optionen der Sub-Tranche 3a;
(b) 105.723 Optionen der Sub-Tranche 3b; und
(c) 105.723 Optionen der Sub-Tranche 3c.
Jede Option bezieht sich auf eine Stückaktie der Gesellschaft
und hat einen rechnerischen Ausübungspreis in Höhe von
(a) 0,01 EUR pro Option im Falle der Optionen der Tranche 1 und
der Tranche 2; und
(b) EUR 15,00 pro Option im Fall von Optionen der Tranche 3.
Der jeweilige Abrechnungswert pro Option bei Ausübung entspricht
dem Betrag, um den der Aktienkurs bei Ausübung den rechnerischen
Ausübungspreis der jeweiligen Option übersteigt.
Die Ausübung der virtuellen Aktienoptionen ist abhängig von der
Unverfallbarkeit der entsprechenden virtuellen Aktienoptionen, dem
Ablauf der Wartezeit, dem Erreichen der anwendbaren Erfolgshürden
und dem Nichtablauf des Ausübungszeitraums.
Die dem Begünstigten gewährten Optionen werden am Ende eines
jeden Kalenderquartals innerhalb des Incentive-Zeitraums
unverfallbar (jeweils ein "Unverfallbarkeitsdatum").
Die relevante Performance Periode der Optionen ist wie
folgt:
(a) Die Optionen der Sub-Tranche 1a haben eine zweijährige
Performance Periode, die am 1. Januar 2023 beginnt und am 31.
Dezember 2024 endet.
(b) Die Optionen der Sub-Tranche 1b haben eine zweijährige
Performance Periode, die am 1. Januar 2024 beginnt und am 31.
Dezember 2025 endet.
(c) Die Optionen der Tranche 2 und die Optionen der Tranche 3
haben jeweils eine vierjährige Performance Periode, die am 1.
Januar 2023 beginnt und am 31. Dezember 2026 endet.
Die Optionen können nicht vor Ablauf der jeweiligen Wartezeit
ausgeübt werden. Die Wartezeit für die jeweilige Tranche von
Optionen endet mit dem Beginn des jeweiligen
Ausübungszeitraums.
Die Ausübung der virtuellen Aktienoptionen ist darüber hinaus an
die folgenden Erfolgshürden geknüpft:
1. |
Vorratsfinanzierungshürde: Die Ausübung aller Optionen ist an
das Erreichen der Vorratsfinanzierungshürde gebunden. Die
Vorratsfinanzierungshürde ist erreicht, wenn der
Vorratsfinanzierungsparameter während der gesamten Performance
Periode der jeweiligen Optionen mehr als 50% beträgt. Der
"Vorratsfinanzierungsparameter" bezeichnet den prozentualen Anteil
des Gesamtkaufpreises des Gebrauchtwagenbestands der AUTO1-Gruppe,
wie er für die Zwecke der Finanzberichterstattung der Gesellschaft
verwendet wird, mit Ausnahme von gestohlenen oder beschädigten
Fahrzeugen, Fahrzeugen, die länger als ein Jahr in der Bilanz
stehen, und Fahrzeugen, die sich nicht in den Beschaffungsmärkten
der AUTO1-Gruppe oder in Portugal befinden, (i) die durch
Fremdkapital von Dritten (einschließlich Anleihen und
Wandelanleihen) finanziert werden oder (ii) für die der
AUTO1-Gruppe eine Finanzierung durch Dritte zur Verfügung steht,
die im Rahmen bestehender Fremdfinanzierungsinstrumente in Anspruch
genommen werden kann.
|
2. |
CAGR-Hürde: Die Ausübung der Optionen der Sub-Tranche 2b, der
Sub-Tranche 2c, der Sub-Tranche 3b und der Sub-Tranche 3c ist -
zusätzlich zum Erreichen der Vorratsfinanzierungshürde - an das
Erreichen der CAGR-Hürde gebunden.
Für Optionen der Sub-Tranche 2b und Sub-Tranche 3b ist die
CAGR-Hürde erreicht, wenn (i) die durchschnittliche jährliche
Wachstumsrate (“CAGR”) der verkauften Retail-Einheiten über den
Vierjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31.
Dezember 2024 mindestens 55% beträgt oder (ii) das bereinigte
EBITDA für das Geschäftsjahr 2024 gleich oder größer Null ist.
Bei Optionen der Sub-Tranche 2c und Sub-Tranche 3c ist die
CAGR-Hürde erreicht, wenn (i) der CAGR für der verkauften
Retail-Einheiten über den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis
einschließlich 31. Dezember 2025 ("Fünfjahres-Bemessungszeitraum"
und der Vierjahres-Bemessungszeitraum und der
Fünfjahres-Bemessungszeitraum) mindestens 45 % beträgt oder (ii)
das bereinigte EBITDA für das Geschäftsjahr 2025 gleich oder größer
als Null ist.
|
AUTO1 hat ein Erfüllungswahlrecht und ist berechtigt, in Bezug
auf alle oder einen Teil der ausgeübten virtuellen Optionen
anstelle eines Barausgleichs durch Zahlung eines Bruttobetrags pro
virtueller Option in bar in Höhe des jeweiligen Ausgleichswerts pro
Aktienoption ("Barausgleich") die ausgeübten virtuellen Optionen
durch Lieferung von Aktien auszugleichen und zwar entweder durch
Lieferung einer entsprechenden Anzahl neu geschaffener Aktien der
Gesellschaft oder durch eine entsprechende Anzahl eigener Aktien,
die die Gesellschaft oder eine andere Gesellschaft der AUTO1-Gruppe
erworben hat ("Eigene Aktien"), zu wählen.
Für den maximalen Abrechnungswert aller virtuellen
Aktienoptionen einer bestimmten Tranche mit Unverfallbarkeitsdatum
im selben Kalenderjahr ist ein Cap festgelegt. Für Optionen der
Tranche 1, die im Jahr 2024 unverfallbar werden, beläuft sich das
Cap auf EUR 4 Mio. Für Optionen der Tranche 1, die im Jahr 2025
unverfallbar werden, beläuft sich das Cap auf EUR 5 Mio. Im Übrigen
ist der maximale Abrechnungswert aller virtuellen Aktienoptionen,
die zusammen in einem Jahr unverfallbar werden, durch die
Maximalvergütung unter dem Vergütungssystem von EUR 20 Mio. brutto
je Geschäftsjahr abzüglich sonstiger Vergütung in diesem
Geschäftsjahr beschränkt.
Alle Aktienoptionen, die bis zum Eintritt eines
Leaver-Ereignisses noch nicht unverfallbar geworden sind, verfallen
entschädigungslos. Im Falle eines Bad Leaver- verfallen auch alle
noch nicht ausgeübten oder nicht abgerechneten unverfallbaren
virtuellen Aktienoptionen entschädigungslos. Im Falle eines Good
Leaver-Ereignisses können jedoch alle nicht ausgeübten virtuellen
Aktienoptionen, die vor dem Eintritt eines solchen Good
Leaver-Ereignisses unverfallbar geworden sind, behalten werden.
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
In der folgenden Tabelle ist die den aktiven
Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Vergütung ausgewiesen:
|
|
Geschäftsjahr 2023 |
|
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile |
Gesamt-
vergütung |
Anteil der festen Vergütung |
Anteil der variablen Vergütung |
|
Fest-
gehalt |
Neben-
leistungen |
Summe |
Übriges |
Summe |
|
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in % |
in % |
Christian Bertermann |
500 |
10 |
510 |
0 |
0 |
510 |
100 |
0 |
Markus Boser |
500 |
24 |
524 |
0 |
0 |
524 |
100 |
0 |
Gesamt |
1.000 |
34 |
1.034 |
0 |
0 |
1.034 |
100 |
0 |
|
Die an die Vorstände gewährte und geschuldete Vergütung
entspricht dem maßgeblichen Vergütungssystem, da sie sich aus
festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt. Die festen
Bestandteile setzen sich aus der Festvergütung und den
Nebenleistungen zusammen. Die variable Vergütung ist als derzeit
ausschließlich aktienbasierte Vergütung mit mehrjähriger
Bemessungsgrundlage ausgestaltet.
|
|
Bei dem LTIP 2020, in welchem Christian Bertermann Begünstigter
ist, und bei dem LTIP 2023, in dem Markus Boser Begünstigter ist,
kam es im Jahr 2023 zu keiner gewährten und geschuldeten Vergütung
im aktienrechtlichen Sinne.
|
|
Die im Abschnitt zur Erläuterung der Maximalvergütung der
Vorstandsmitglieder vereinbarten Regelungen wurden eingehalten. Die
für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Gesamtvergütung, bestehend aus
Festgehalt einschließlich Nebenleistungen und variablen
Vergütungsteilen, unterschreitet den Maximalbetrag. Darüber hinaus
unterschreitet ein etwaiger auf das Geschäftsjahr entfallender
Zuteilungswert von gewährten Optionen im Zeitpunkt der Zusage den
Maximalbetrag.
|
|
2. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
|
|
Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der
überwiegenden Marktpraxis bei börsennotierten Gesellschaften in
Deutschland als reine Festvergütung ausgestaltet. Zusätzlich
erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für jede persönliche Teilnahme
an einer Aufsichtsratssitzung (Anwesenheit vor Ort) oder an einem
sonstigen Termin bei der Gesellschaft, der die persönliche
Anwesenheit des Aufsichtsratsmitglieds vor Ort erfordert, eine
pauschale Entschädigung für die mit der Anwesenheit verbundenen
Aufwendungen z.B. für Reisekosten, Übernachtung, etc. Die pauschale
Entschädigung beträgt EUR 1.000 bei Anreise aus Deutschland und EUR
2.000 bei Anreise aus dem Ausland, für jeden weiteren Tag erhöht
sich dieser Betrag um jeweils EUR 1.000. Auslagen sind durch die
vorgenannte pauschale Entschädigung abgegolten und werden nicht
erstattet, soweit im Einzelfall nicht höhere Auslagen nachgewiesen
werden.
Erfolgsabhängige Bestandteile sind nicht enthalten. Die Gremien
des Unternehmens sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung
der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die
Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom
Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und
Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen.
Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung stellen
sicher, dass die Gesellschaft in der Lage ist, qualifizierte
Kandidatinnen und Kandidaten für eine Mitgliedschaft im
Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt die
Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der
Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft bei. Die bestehende Vergütungsregelung berücksichtigt
insbesondere auch die Empfehlung G.17 und die Anregung G.18 Satz 1
des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner derzeit
geltenden Fassung.
Das System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde
von der Hauptversammlung am 9. Juni 2022 auf Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat beschlossen. Die Vergütung wird regelmäßig,
mindestens alle vier Jahre, von Vorstand und Aufsichtsrat daraufhin
überprüft, ob Höhe und Ausgestaltung noch marktgerecht sind und in
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats
sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Sie ist nach Auffassung von
Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer derzeitigen Ausgestaltung
angemessen, wird aber für den Fall neuer gesetzlicher Pflichten
bzw. anderweitiger Aufgabenerweiterungen überprüft.
Höhe der Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2023
In der folgenden Tabelle ist die den gegenwärtigen
Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und
geschuldete Vergütung ausgewiesen:
|
Geschäftsjahr 2023 |
|
Feste Vergütung |
|
in TEUR |
Gerhard Cromme (Vorsitzender des
Aufsichtsrats) |
150 |
Hakan Koç (Stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
60 |
Gerd Häusler |
105 |
Sylvie Mutschler von Specht |
60 |
Vassilia Kennedy (bis 13.01.2023) |
8 |
Lars Santelmann |
60 |
Martine Gorce Momboisse (seit
17.04.2023) |
67 |
Gesamt |
510 |
|
|
Es bestanden keine variablen Vergütungsbestandteile. Die festen
Bestandteile der Vergütung haben somit einen Anteil von 100 % an
der Gesamtvergütung
|
|
Die Festvergütung von Gerhard Cromme setzt sich vollständig aus
seiner Vergütung als Vorsitzender des Aufsichtsrats zusammen. Diese
deckt die Vergütung für seine Tätigkeit als Vorsitzender des
Präsidial- und Nominierungsausschusses und als Mitglied des
Prüfungsausschusses ab.
|
|
Die Vergütung von Hakan Koç beinhaltet eine Vergütung in Höhe
von TEUR 60 p.a. als Stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats. Diese deckt die Vergütung für seine Tätigkeit als
Mitglied des Präsidial- und Nominierungsausschusses, des
ESG-Ausschusses und des Marketing- und Brandingausschusses ab.
|
|
Die feste Vergütung von Gerd Häusler setzt sich aus der
Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit in Höhe von TEUR 50 p.a.,
der Vergütung als Vorsitzender des Prüfungsausschusses in Höhe von
TEUR 50 p.a. sowie der Vergütung für die Mitgliedschaft im
Präsidial- und Nominierungsausschuss von TEUR 5 p.a. zusammen.
|
|
Die Vergütung von Sylvie Mutschler von Specht beinhaltet neben
der Aufsichtsratsvergütung in Höhe von TEUR 50 p.a. die Vergütung
für die Mitgliedschaft im Marketing- und Brandingausschuss von TEUR
5 p.a. und im ESG-Ausschuss von TEUR 5 p.a.
|
|
Die Vergütung von Vassilia Kennedy beinhaltet zeitanteilig neben
der Aufsichtsratsvergütung in Höhe von TEUR 50 p.a. die Vergütung
als Vorsitzende des Marketing- und Brandingausschusses von TEUR 50
p.a.
|
|
Die Vergütung von Lars Santelmann beinhaltet neben der
Aufsichtsratsvergütung in Höhe von TEUR 50 p.a. die Vergütung für
die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss von TEUR 5 p.a. sowie im
ESG-Ausschuss von TEUR 5 p.a.
|
|
Die Vergütung von Martine Gorce Momboisse beinhaltet
zeitanteilig neben der Aufsichtsratsvergütung in Höhe von TEUR 50
p.a. die Vergütung als Vorsitzende des Marketing- und
Brandingausschusses von TEUR 50 p.a.
|
|
3. |
Relative Entwicklung der Vorstands- und
Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft
|
Die nachfolgende Übersicht zeigt die relative Entwicklung der im
abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung
aktiver und früherer Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
Vergütung der übrigen Belegschaft sowie ausgewählter
Ertragskennziffern der AUTO1 Group SE und des AUTO1 Konzerns im
Vergleich zum Vorjahr.
Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses der
Muttergesellschaft AUTO1 Group SE sowie der Umsatzerlöse des
Konzerns AUTO1 Group SE dargestellt.
Hinsichtlich der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis wird auf den gesamten
Kreis der Mitarbeiter im Konzern abgestellt.
|
in % |
Veränderung 2021
gegenüber 2020 |
Veränderung 2022
gegenüber 2021 |
Veränderung 2023
gegenüber 2022 |
Vorstandsvergütung |
|
|
|
Christian Bertermann |
>+100 |
-99,5 |
-1,0 |
Markus Boser |
-96 |
+0,4 |
+4,0 |
Aufsichtsratsvergütung |
|
|
|
Gerhard Cromme |
+4,3 |
0 |
0 |
Hakan Koç (ab 12/2020) |
>+100 |
+5,3 |
3,4 |
Gerd Häusler |
+9,6 |
0 |
0 |
Sylvie Mutschler von Specht (ab
02/2021) |
- |
+21,4 |
7,1 |
Vassilia Kennedy (ab 06/2022 bis
01/2023) |
- |
n/a |
-86,2 |
Lars Santelmann (ab 07/2022) |
- |
n/a |
+50,0 |
Martine Gorce Momboisse (ab
04/2023) |
|
|
n/a |
Ertragskennziffern |
|
|
|
Jahresergebnis der AUTO1 Group SE
(HGB) |
<-100 |
+94 |
>+100 |
Umsatzerlöse des Konzerns (IFRS) |
+68,7 |
+36,8 |
-16,4 |
Durchschnittliche Vergütung der
Arbeitnehmer |
|
|
|
Gesamtbelegschaft im Konzern |
+3,1 |
+0,1 |
+5,8 |
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
|
|
An die AUTO1 Group SE, München
|
|
Prüfungsurteil
|
|
Wir haben den Vergütungsbericht der AUTO1 Group SE, München, für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
|
|
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
|
|
Grundlage für das Prüfungsurteil
|
|
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS
1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
|
|
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
|
|
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
|
|
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
|
|
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
|
|
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
|
|
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
|
|
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
|
|
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Berlin, den 21. März 2024
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
|
Jessen
Wirtschaftsprüfer |
Kunisch
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
|
2. |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Neuwahl von
Mitgliedern des Aufsichtsrats)
Zu Tagesordnungspunkt 6.1:
Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten
von Hakan Koç neben seinem Aufsichtsratsmandat bei der
Gesellschaft
Persönliche Daten:
• |
Name: Hakan Koç
|
• |
Geburtsdatum: 11. Mai 1984
|
• |
Wohnort: London, Vereinigtes Königreich
|
• |
Berufsbezeichnung: selbständiger Unternehmer
|
Ausbildung:
2004-2010: Studium der Rechtswissenschaften mit Abschluss erstes
juristisches Staatsexamen und Bachelor of Laws (LL.B.), Bucerius
Law School (Hamburg, Deutschland)
Derzeitige Tätigkeit:
• |
1GLOBAL Unternehmensgruppe (TP Global Operations Limited,
London, Vereinigtes Königreich, nicht börsennotiert), CEO und
Director
|
• |
AUTO1 Group SE (Berlin, Deutschland), stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
Beruflicher Werdegang:
• |
Seit 2023: 1GLOBAL Unternehmensgruppe (TP Global Operations
Limited, London, Vereinigtes Königreich), Gründer, CEO und
Director
|
• |
Seit 2023: BetterRoaming.com (Angebot der 1GLOBAL
Unternehmensgruppe (TP Global Operations Limited, London,
Vereinigtes Königreich)), Gründer und CEO
|
• |
Seit 2012: AUTO1 Group SE (Berlin, Deutschland), Mitgründer und
verschiedene Positionen:
• |
Seit 2022: Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
• |
Seit 2020: Mitglied des Aufsichtsrats
|
• |
2012 - 2020: Co-CEO
|
|
• |
2011-2012: home24 AG (Berlin, Deutschland), Chief Product
Officer
|
• |
2010-2011: Rocket Internet AG (Berlin, Deutschland),
Entrepreneur in Residence (EIR)
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
AUTO1 Group Operations SE (Berlin, Deutschland, nicht
börsennotiert) - Mitglied des Aufsichtsrats
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat:
1GLOBAL Unternehmensgruppe (London, Vereinigtes Königreich,
nicht börsennotiert), CEO und Director
Kompetenzschwerpunkte:
• |
Führungserfahrung betreffend ein international tätiges
Unternehmen
|
• |
Ecommerce/Online-Handel/KFZ-Handel
|
• |
Marketing und Branding
|
• |
Human Resources
|
• |
Finanz- und Kapitalmärkte
|
• |
Corporate Governance und Compliance
|
• |
Risikomanagement/Controlling/interne Revision
|
• |
Sachverstand in den Bereichen Rechnungswesen und
Rechnungslegung, auch im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG
|
• |
Sachverstand im Bereich Abschlussprüfung, auch im Sinne von §
100 Abs. 5 AktG
|
• |
Environmental, Social und Governance (ESG) sowie Nachhaltigkeit,
insbesondere Umweltbelange
|
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK):
Herr Hakan Koç ist der alleinige Gesellschafter der HKVV GmbH
mit Sitz in Schönefeld, Deutschland, einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär. Die HKVV GmbH hält rund 12,3 %
der Aktien der Gesellschaft.
Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Koç zur
Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der
Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
Zu Tagesordnungspunkt 6.2:
Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten
von Sylvie Mutschler-von Specht neben ihrem Aufsichtsratsmandat bei
der Gesellschaft
Persönliche Daten:
• |
Name: Sylvie Mutschler-von Specht
|
• |
Geburtsdatum: 27. Januar 1964
|
• |
Wohnort: Küsnacht, Schweiz
|
• |
Berufsbezeichnung: Unternehmerin
|
Ausbildung:
• |
1984-1988: Betriebswirtschaft, Universität St. Gallen (St.
Gallen, Schweiz)
|
• |
1983-1984: Studium Generale, Wharton School der University of
Pennsylvania (Philadelphia, PA, USA)
|
Derzeitige Tätigkeit:
• |
Mutschler Ventures AG (Baar, Schweiz, nicht börsennotiert),
Geschäftsführung und Mitglied des Verwaltungsrats
|
• |
Mitglied in verschiedenen Aufsichts- und Verwaltungsräten
|
Beruflicher Werdegang:
• |
Seit 2021: AUTO1 Group SE (Berlin, Deutschland), Mitglied des
Aufsichtsrats
|
• |
Seit 2018: Bergos AG (vormals Bergos Berenberg AG) (Zürich,
Schweiz), Mitglied des Verwaltungsrats
|
• |
Seit 2015: Mutschler Outlet Holding AG (Zürich, Schweiz),
Geschäftsführung und Mitglied des Verwaltungsrats
|
• |
Seit 2007: Mutschler Ventures AG (Baar, Schweiz), Gründung sowie
Geschäftsführung und Mitglied des Verwaltungsrats
|
• |
Seit 1999: MIAG Mutschler Immobilien AG (Zürich, Schweiz),
Präsidentin des Verwaltungsrats
|
• |
Seit 1999: Gründung eigenes Family Office mit Schwerpunkt
Immobilienentwicklung in der Schweiz und den USA
|
• |
Seit 1996: Immobilienentwicklung
|
• |
1989-1995: Gründung und Geschäftsführung
Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Standorten
|
• |
1988-1989: Südmilch AG (Stuttgart, Deutschland),
Marketingassistenz
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
AUTO1 Group Operations SE (Berlin, Deutschland) - Mitglied des
Aufsichtsrats
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
A & S Beteiligungen AG (Baar, Schweiz, nicht börsennotiert)
- Präsidentin des Verwaltungsrats
|
• |
Bergos AG (Zürich, Schweiz, nicht börsennotiert) - Mitglied des
Verwaltungsrats
|
• |
AvS - International Trusted Advisors GmbH (Frankfurt am Main,
Deutschland, nicht börsennotiert) - Mitglied im Beirat
|
• |
C+H Development Holding AG (Baar, Schweiz, nicht börsennotiert)
- Präsidentin des Verwaltungsrats
|
• |
MIAG Mutschler Immobilien AG (Zürich, Schweiz, nicht
börsennotiert) - Präsidentin des Verwaltungsrats
|
• |
Mutschler Outlet Holding AG (Zürich, Schweiz, nicht
börsennotiert) - Geschäftsführung und Mitglied des
Verwaltungsrats
|
• |
Mutschler Ventures AG (Baar, Schweiz, nicht börsennotiert) -
Geschäftsführung und Mitglied des Verwaltungsrats
|
• |
Pan American Finance, LLLP (Miami, FL, USA, nicht börsennotiert)
- Mitglied des Board of Directors
|
• |
Premium Property AG (Zürich, Schweiz, nicht börsennotiert) -
Geschäftsführung und Mitglied des Verwaltungsrats
|
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat:
Keine
Kompetenzschwerpunkte:
• |
Führungserfahrung betreffend ein internationales Unternehmen
|
• |
Ecommerce/Online-Handel/KFZ-Handel
|
• |
Marketing und Branding
|
• |
Human Resources
|
• |
Finanz- und Kapitalmärkte
|
• |
Corporate Governance und Compliance
|
• |
Environmental, Social und Governance (ESG)/Nachhaltigkeit mit
Schwerpunkt Umweltbelange
|
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK):
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Frau Sylvie
Mutschler-von Specht als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach
Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13
DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
von Frau Mutschler-von Specht zur Gesellschaft, deren
Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Zu Tagesordnungspunkt 6.3:
Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten
von Anne Claudia Frese neben ihrem Aufsichtsratsmandat bei der
Gesellschaft
Persönliche Daten:
• |
Name: Anne Claudia Frese
|
• |
Geburtsdatum: 11. Juli 1971
|
• |
Wohnort: Berlin, Deutschland
|
• |
Berufsbezeichnung: Vorstandsvorsitzende der STRATO AG, Berlin,
Deutschland
|
Ausbildung:
1991-1997: Diplom Regionalwissenschaften Lateinamerika (VWL,
Politik, Geschichte, Romanistik), Universität zu Köln (Köln,
Deutschland) sowie Humboldt-Universität Berlin (Berlin,
Deutschland)
Derzeitige Tätigkeit:
• |
Seit 2020: STRATO AG (Berlin, Deutschland, nicht börsennotiert),
Vorstandsvorsitzende
|
• |
Seit 2020: IONOS SE und IONOS Holding SE (jeweils Montabaur,
Deutschland, beide nicht börsennotiert), jeweils
Vorstandsmitglied
|
Beruflicher Werdegang:
• |
2014-2020: MyHammer AG und MyHammer Holding AG (jeweils Berlin,
Deutschland), Vorstandsvorsitzende
|
• |
2013-2014: Freelance Consultant (Berlin, Deutschland)
|
• |
2009-2013: adviqo AG (Berlin, Deutschland), Head Online
|
• |
2002-2009: eBay GmbH (Berlin, Deutschland), unterschiedliche
Positionen:
• |
2008-2009: Head of Consumer Strategy
|
• |
2007-2008: Head of Consumer Selling
|
• |
2003-2006: Head of Product Management, Buying
|
• |
2002-2003: Product Manager, Fixed Price
|
|
• |
2000-2002: datango AG (Berlin, Deutschland), Director Product
Marketing
|
• |
1998-2000: mediaWays GmbH (Gütersloh, Deutschland), Marketing
Manager
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat:
Keine
Kompetenzschwerpunkte:
• |
Führungserfahrung betreffend ein international tätiges
Unternehmen
|
• |
Ecommerce/Online-Handel/KFZ-Handel
|
• |
Marketing und Branding
|
• |
Human Resources
|
• |
Corporate Governance und Compliance
|
• |
Risikomanagement/Controlling/interne Revision
|
• |
Sachverstand im Bereich Abschlussprüfung, auch im Sinne von §
100 Abs. 5 AktG
|
• |
Environmental, Social und Governance (ESG) sowie Nachhaltigkeit,
insbesondere Umweltbelange
|
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK):
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Frau Anne Claudia Frese
als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK
offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von
Frau Frese zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen
der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
Zu Tagesordnungspunkt 6.4:
Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten
von Christian Miele neben seinem Aufsichtsratsmandat bei der
Gesellschaft
Persönliche Daten:
• |
Name: Christian Miele
|
• |
Geburtsdatum: 3. Mai 1987
|
• |
Wohnort: Berlin, Deutschland
|
• |
Berufsbezeichnung: selbständiger Unternehmer
|
Ausbildung:
• |
2017-2022: Master of Finance, INSEAD (Singapur, Republik
Singapur; Fontainebleau, Frankreich)
|
• |
2007-2010: Bachelor of Arts in International Business - East
Asian Management, Cologne Business School (Köln, Deutschland)
|
Derzeitige Tätigkeit:
Seit 2015: Headline Management GmbH (Berlin, Deutschland, nicht
börsennotiert), General Partner Europa
Beruflicher Werdegang:
• |
2019-2023: Bundesverband Deutscher Start-Ups (Berlin,
Deutschland), ehrenamtlicher Präsident
|
• |
2014-2015: Kreditech SSL GmbH (Hamburg, Deutschland), Senior
Vice President und Interim Chief Marketing Officer
|
• |
2012- 2015: Todaytickets GmbH (Berlin, Deutschland), Gründer und
Geschäftsführer
|
• |
2011-2012: Rocket Internet AG (Berlin, Deutschland), Director
Global Venture Development
|
• |
2010-2011: Bertelsmann AG (Gütersloh, Deutschland sowie
Neu-Dehli, Indien), Executive Assistant
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat:
Keine
Kompetenzschwerpunkte:
• |
Ecommerce/Online-Handel/KFZ-Handel
|
• |
Marketing und Branding
|
• |
Human Resources
|
• |
Finanz- und Kapitalmärkte
|
• |
Corporate Governance und Compliance
|
• |
Sachverstand in den Bereichen Rechnungswesen und
Rechnungslegung, auch im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG
|
• |
Sachverstand im Bereich Abschlussprüfung, auch im Sinne von §
100 Abs. 5 AktG
|
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK):
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Christian Miele als
unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK
offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von
Herrn Miele zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen
der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
1. |
Unterlagen zur Tagesordnung
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
- |
die Hauptversammlungseinladung, einschließlich des
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023;
|
- |
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte
Konzernabschluss der AUTO1 Group SE und der zusammengefasste Lage-
und Konzernlagebericht für die AUTO1 Group SE einschließlich der
Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie der
Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023;
|
- |
die Lebensläufe der zur Neuwahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Personen;
|
- |
der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die
teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre;
|
- |
der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über die
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der
Ausgabe neuer Aktien unter dem neu zu schaffenden Genehmigten
Kapital 2024/I;
|
- |
der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Verwendung
eigener Aktien; und
|
- |
der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über die
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der
Veräußerung und Verwendung eigener Aktien.
|
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung selbst über die oben genannte Internetadresse
zugänglich sein.
|
2. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger EUR 216.657.501,00 und ist eingeteilt in insgesamt
216.657.501 auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Jede Aktie
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte entspricht daher der Gesamtzahl der Aktien und beträgt
zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger 216. 657.501.
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht
der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 768.925 eigene Aktien. Aus
diesen eigenen Aktien können in der Hauptversammlung keine Rechte
ausgeübt werden.
|
3. |
Virtuelle Hauptversammlung; InvestorPortal
Auf Grundlage von § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 14a der
Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand der Gesellschaft
entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am
Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Für Aktionäre und deren
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) besteht daher kein Recht und keine
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Die Gesellschaft hat für die Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung ein internetbasiertes, passwortgeschütztes
Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (InvestorPortal)
einrichten lassen. Das InvestorPortal ermöglicht den
teilnahmeberechtigten Aktionären und ihren Bevollmächtigten die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch elektronische
Zuschaltung und die Ausübung von versammlungsbezogenen
Aktionärsrechten im Wege elektronischer Kommunikation.
Das InvestorPortal ist über einen Link auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zugänglich und wird voraussichtlich ab dem 16. Mai 2024
freigeschaltet.
Teilnahmeberechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben
die Möglichkeit, sich zu der Hauptversammlung über das
InvestorPortal elektronisch zuzuschalten und dort die gesamte
Hauptversammlung live in Bild und Ton zu verfolgen sowie ihre
Aktionärsrechte nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen
auszuüben. Über das InvestorPortal können teilnahmeberechtigte
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten unter anderem das Stimmrecht
ausüben, von ihrem Rede- und Auskunftsrecht Gebrauch machen,
Widerspruch zu Protokoll erklären und vor der Versammlung
Stellungnahmen einreichen.
Die für die Nutzung des InvestorPortals erforderlichen
Zugangsdaten werden den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach
Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen für die Hauptversammlung
zugesandt.
|
4. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen
oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der
Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (§
126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen.
Aktionäre müssen ferner die Berechtigung zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung nachweisen. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und damit zugleich zur
Ausübung des Stimmrechts ist durch einen Nachweis des
Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nachzuweisen. Der Nachweis
hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), d. h. auf
Mittwoch, den 15. Mai 2024, 24:00 Uhr, zu beziehen.
Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung müssen der AUTO1
Group SE bis spätestens Donnerstag, den 30. Mai 2024, 24:00 Uhr,
unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
|
AUTO1 Group SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München, Deutschland
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen
erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre Anmeldebestätigungen,
auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet ist und die
erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal abgedruckt sind.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung mit den
Zugangsdaten für das InvestorPortal sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
gesonderten Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle
unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten Sorge zu
tragen.
|
5. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß der Vorgaben in
Abschnitt III.4. erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich
somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur
Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien
verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach dem
Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur
Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben jedoch
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von Aktien, der nach dem
Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst nach dem
Nachweisstichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, sind
hinsichtlich dieser Aktien daher im Rahmen der Hauptversammlung aus
eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige
Dividendenberechtigung.
|
6. |
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Teilnahmeberechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können
ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben (elektronische
Briefwahl).
Elektronische Briefwahlstimmen sowie ggf. deren Änderung oder
Widerruf können der Gesellschaft ausschließlich über das
InvestorPortal unter der Internetadresse
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis
spätestens zu dem in der virtuellen Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung angekündigten
Zeitpunkt am Tag der virtuellen Hauptversammlung (6. Juni 2024)
zugegangen sein. Die Zugangsdaten für das InvestorPortal sind auf
der Anmeldebestätigung abgedruckt, die teilnahmeberechtigten
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung
übersandt wird. Die elektronische Briefwahl setzt somit ebenfalls
eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung einschließlich
des Nachweises des Anteilsbesitzes voraus (siehe dazu vorstehend in
Abschnitt III. 4. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts).
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für
die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
Übersendung von Briefwahlstimmen per Post.
|
7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter
Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung bietet die Gesellschaft teilnahmeberechtigten
Aktionären und ihren Bevollmächtigten ferner die Möglichkeit, von
der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen.
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen
in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung
erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß der ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter fehlt,
werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bei der Abstimmung der Stimme enthalten. Die Vertretung durch von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die
weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts beschränkt; Weisungen
zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung
von Anträgen oder Fragen oder zur Einlegung von Widersprüchen,
nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht entgegen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform
(§ 126b BGB).
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sowie ggf. eine Änderung und der Widerruf
erteilter Vollmachten und Weisungen müssen der Gesellschaft wie
folgt zugehen:
- |
entweder, bis spätestens Mittwoch, den 5. Juni 2024, 24:00 Uhr
(Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich), unter einer der folgenden
Kontaktmöglichkeiten, an welche insbesondere auch eine
elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
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AUTO1 Group SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München, Deutschland
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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- |
oder, ab Freischaltung des InvestorPortals bis spätestens zu dem
in der virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag, den 6. Juni 2024,
durch den Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung
angekündigten Zeitpunkt, über das InvestorPortal unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
|
Die Zugangsdaten für das InvestorPortal sowie ein Formular zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter werden den teilnahmeberechtigten
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung als
Teil der Anmeldebestätigung übersandt; ein Formular zur Vollmachts-
und Weisungserteilung steht ferner auch im Internet unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zur Verfügung. Die Ausübung des Stimmrechts durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter setzt auch eine
ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung einschließlich
Nachweis des Anteilsbesitzes voraus (siehe dazu vorstehend in
Abschnitt III.4. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts).
|
8. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige
Bevollmächtigte
Teilnahmeberechtigte Aktionäre haben ferner die Möglichkeit,
einen sonstigen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder
einen sonstigen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären,
zu beauftragen, für sie das Stimmrecht und ggf. sonstige
hauptversammlungsbezogene Rechte auszuüben.
Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter aufgrund
der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
nicht möglich ist, können diese Bevollmächtigten das Stimmrecht in
der Hauptversammlung auch ihrerseits nur im Wege der elektronischen
Kommunikation per elektronischer Briefwahl oder
(Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Rechteausübung durch einen
Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation über das
InvestorPortal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom
Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten
Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den
Bevollmächtigten versandt wurden.
Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden
Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der
Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut oder ein
sonstiger Intermediär, noch eine Vereinigung von Aktionären, ein
Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem Intermediär gemäß §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung
bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder eines
sonstigen Intermediärs, einer Vereinigung von Aktionären, eines
Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen, einem Intermediär gemäß §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung
gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die
u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist,
aber kein Textformerfordernis enthalten. Die betreffenden
Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene
Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen
Vollmachtsempfänger zu erfragen.
Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung verwendet
werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung als Teil der
Anmeldebestätigung übersandt und stehen ferner im Internet
unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zur Verfügung. Die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
setzt somit ebenfalls eine ordnungsgemäße Anmeldung zur
Hauptversammlung einschließlich Nachweis des Anteilsbesitzes voraus
(siehe dazu vorstehend in Abschnitt III.4.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts).
Die Erteilung, Änderung und der Widerruf der Vollmacht können
sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch
Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die
Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren
Widerruf stehen nachfolgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung, an
welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail
erfolgen kann:
|
AUTO1 Group SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München, Deutschland
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Die Erklärung bzw. der Nachweis müssen der Gesellschaft unter
der vorgenannten Adresse bis spätestens Mittwoch, den 5. Juni 2024,
24:00 Uhr (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich) zugehen.
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft (mit Ausnahme der Vollmachtserteilung an ein
Kreditinstitut oder einen sonstigen Intermediär, eine Vereinigung
von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem
Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder
Personenvereinigung) sowie deren Änderung und Widerruf können ab
Freischaltung des InvestorPortals bis spätestens zu dem in der
virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag, den 6. Juni 2024, durch
den Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung angekündigten
Zeitpunkt auch über das InvestorPortal unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
erfolgen.
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9. |
Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen zur Ausübung des Stimmrechts oder zur Erteilung,
Änderung oder zum Widerruf von Vollmachten und Weisungen ein, wird
nur die zuletzt abgegebene Erklärung berücksichtigt. Ist für die
Gesellschaft nicht erkennbar, welche der Erklärungen zuletzt
abgegeben worden ist, werden diese Erklärungen in folgender
Reihenfolge berücksichtigt: (1) über das InvestorPortal, (2) per
E-Mail, (3) per Brief übersandte Erklärungen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts bzw. eine
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt per elektronischer Briefwahl
abgegebenen Stimme, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird,
auch als entsprechende Weisung bzw. entsprechende Stimmabgabe für
jeden Punkt der zugehörigen Einzelabstimmung.
|
10. |
Weitere Informationen zur Abstimmung
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis
4 sowie zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8 (einschließlich) haben
verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu dem Tagesordnungspunkt
5 hat empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die
Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder
Enthaltung zu stimmen.
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen
Briefwahl wird dem Abgebenden der Zugang der elektronisch
abgegebenen Stimme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von der
Gesellschaft elektronisch bestätigt.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie
ihre Stimme gezählt wurde. Die Bestätigungen können von den
Abstimmenden spätestens ab dem Tag nach der Hauptversammlung, also
ab dem 7. Juni 2024, im InvestorPortal heruntergeladen werden.
|
11. |
Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung
mit Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126
Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a und 131 AktG
Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach §
122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und §
50 Abs. 2 SEAG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder
einen anteiligen Betrag am Grundkapital der AUTO1 Group SE von EUR
500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der AUTO1
Group SE zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens
Montag, den 6. Mai 2024, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten,
entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
|
AUTO1 Group SE
- Vorstand -
Bergmannstraße 72
10961 Berlin, Deutschland
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die
Einberufung bekannt gemacht.
von Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung möglich.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen
über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche
hierüber.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126
Abs. 1 und Abs. 4, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der
Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
und/oder Abschlussprüfern zu übermitteln. Gegenanträge sowie
Wahlvorschläge können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung an
eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt werden:
|
AUTO1 Group SE
- Investor Relations -
Bergmannstraße 72
oder per E-Mail: ir@auto1-group.com
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis
spätestens Mittwoch, den 22. Mai 2024, 24:00 Uhr, unter einer der
vorstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen, werden einschließlich
des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie
eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die
Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126
bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer
Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge
bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder
§ 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4
Satz 1 AktG als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung gestellt. Dies
gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund
eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG
durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Das Stimmrecht zu solchen Anträgen oder
Wahlvorschlägen kann ausgeübt werden, sobald die oben genannten
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind
(siehe dazu die Ausführungen oben im Abschnitt III.4.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts). Sofern der
Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag gestellt hat, nicht
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist,
muss der Antrag in der virtuellen Hauptversammlung nicht behandelt
werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge können auch während der
virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im
Wege der Videokommunikation gestellt werden, und zwar auch ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft (siehe dazu die
Ausführungen unten im Abschnitt Rederecht nach § 130a Abs. 5 und
6 AktG).
Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4
AktG
Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der
Hauptversammlung Stellungnahmen zu Gegenständen der Tagesordnung im
Wege elektronischer Kommunikation einzureichen (§ 130a Abs. 1 bis 4
AktG).
Stellungnahmen sind in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens fünf
Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis Freitag, den 31.
Mai 2024, 24:00 Uhr (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich),
einzureichen. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das
InvestorPortal unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
in der Weise, dass automatisch durch Verlinkung eine E-Mail
erstellt und versandt wird. Eine Stellungnahme darf maximal 20.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen, die den vorstehenden
Anforderungen genügen, in deutscher oder englischer Sprache
eingereicht werden und nach den gesetzlichen Vorschriften
zugänglich zu machen sind, bis spätestens vier Tage vor der
virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis Samstag, den 1. Juni 2024,
24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs
bzw. dessen Bevollmächtigten im InvestorPortal unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls im InvestorPortal veröffentlicht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet
keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs.
1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge,
Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung werden in der virtuellen Hauptversammlung nicht
berücksichtigt. Diese sind gesondert und ausschließlich auf den in
dieser Einberufung beschriebenen Wegen und in der in dieser
Einberufung beschriebenen Form zu übermitteln.
Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht
in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen
Bestandteil des Redebeitrags sein.
Am Tag der Hauptversammlung wird ab 9.30 Uhr, also eine halbe
Stunde vor Beginn der Hauptversammlung, über das InvestorPortal
unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die
zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren
Redebeitrag anmelden können. Für Redebeiträge müssen auf den
internetfähigen Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die
vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Der
Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und
Worterteilung in der virtuellen Hauptversammlung näher
erläutern.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw.
Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem
Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die
Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Der Versammlungsleiter ist nach näherer Maßgabe von § 16 Abs. 3
der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Rederecht zeitlich
angemessen zu beschränken.
Auskunftsrecht nach § 131 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können gemäß § 131 Abs. 1
AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung ein
Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner
ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 16 Abs. 3 der
Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Rede- und Fragerecht
zeitlich angemessen zu beschränken.
Das Auskunftsrecht nach § 131 AktG kann in der virtuellen
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über
das InvestorPortal ausgeübt werden, sofern der Versammlungsleiter
dies gemäß § 131 Abs. 1f AktG entsprechend festlegt. Es ist
beabsichtigt, dass eine solche Festlegung durch den
Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung getroffen
wird.
Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung ist nicht vorgesehen.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach §
118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation Widerspruch zu erklären (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
AktG i.V.m. § 245 AktG). Die Erklärung eines Widerspruchs ist über
das InvestorPortal unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
|
12. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO
und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a und 131
AktG sowie die Einberufung der Hauptversammlung und die weiteren
Informationen nach § 124a AktG werden auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich
zu machenden Unterlagen auch während der virtuellen
Hauptversammlung selbst zugänglich sein.
Ferner werden unter dieser Internetadresse nach der
Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Weitere Informationen zur elektronischen Briefwahl sowie zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sowie zur Vollmachtserteilung an
sonstige Bevollmächtigte ergeben sich aus den Hinweisen, die auf
der Anmeldebestätigung abgedruckt sind, die teilnahmeberechtigten
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach Erfüllung der
Teilnahmevoraussetzungen übersandt wird, und sind ferner auch über
das InvestorPortal über die folgende Internetseite der Gesellschaft
verfügbar:
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
|
13. |
Aktionärshotline
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen
Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und
Intermediäre per E-Mail an
anmeldestelle@computershare.de |
wenden. Zusätzlich steht ihnen von Montag bis einschließlich
Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr die
Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 89 30903 6330 zur
Verfügung.
|
14. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung
Die AUTO1 Group SE erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten
auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den
Aktionären und/oder ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen
sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen sie
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt. Die
Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche
Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung -
„DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu
den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der
DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zugänglich.
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15. |
Zeitangaben
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche
Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der
für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die
koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
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Berlin, im April 2024
AUTO1 Group SE
Der Vorstand
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