Singulus Technologies Aktiengesellschaft Kahl am Main WKN
A1681X / ISIN DE000A1681X5 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden
Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung
der Singulus Technologies Aktiengesellschaft, die am Donnerstag,
den 25. Juli 2024 um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindet.
Die Hauptversammlung findet auf Grundlage des § 118a Aktiengesetz
(AktG) in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Satzung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt. Eine Teilnahme
ist nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
möglich. Ort der Hauptversammlung, an dem sich der
Versammlungsleiter, der die Niederschrift der Versammlung
beurkundende Notar und der Vorstand sowie die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft befinden, ist
Hilton Frankfurt City Center, Hochstraße 4, 60313 Frankfurt.
Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am
Ort der Hauptversammlung ist (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Singulus
Technologies Aktiengesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards
("IFRS") zum 31. Dezember 2023 sowie des zusammengefassten
Lageberichts für die Singulus Technologies Aktiengesellschaft und
den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs.
1 und Abs. 2 Handelsgesetzbuch ("HGB"), sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte
Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten
Lageberichts für Singulus Technologies Aktiengesellschaft (die
"Gesellschaft") und den Konzern zum 31. Dezember 2023 wurden
von der Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und jeweils
mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 Hs. 1 Aktiengesetz ("AktG")
festgestellt. Aus diesem Grund entfällt eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt.
Der Geschäftsbericht 2023 der Gesellschaft bzw. des Singulus
Technologies Konzerns kann zudem im Internet unter
https://www.singulus.com/de/finanzberichte/
eingesehen werden.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für das
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für das
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Billigung des Vergütungsberichts für das am 31. Dezember 2023
abgelaufene Geschäftsjahr
Die Hauptversammlung hat am 19. Juli 2023 ein Vergütungssystem
für den Vorstand beschlossen. Der Vergütungsbericht der
Gesellschaft erläutert die wesentlichen Elemente der im letzten
Geschäftsjahr aufgrund dieses Vergütungssystems gewährten Vergütung
der einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und von Unternehmen
desselben Konzerns. Er beschreibt die Höhe und Struktur der
Vergütung. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht
entsprechend den Anforderungen des § 162 AktG erstellt. Der
Vergütungsbericht wurde von der Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf gemäß den Anforderungen
des § 162 Abs. 3 AktG geprüft.
Der Vergütungsbericht ist unten unter der Überschrift „Weitere
Informationen zu Tagesordnungspunkt 4" abgedruckt.
Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts, das
aktuelle Vergütungssystem des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie
der vorliegende Vergütungsbericht sind auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.singulus.com/de/corporate-governance/
veröffentlicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Vergütungsbericht der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft für das am 31. Dezember 2023 abgelaufene
Geschäftsjahr wird gebilligt.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024, des
Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzinformationen sowie des Prüfers des
Nachhaltigkeitsberichts
Mit der neuen am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen
EU-Richtlinie für Corporate Sustainability Reporting (Corporate
Sustainability Reporting Directive - CSRD) wird eine externe
Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen für große
kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern
erstmalig verpflichtend. Die CSRD sieht ab 2024 eine schrittweise
Einführung einer Pflicht zur Prüfung nichtfinanzieller
Informationen im Lagebericht durch den Abschlussprüfer vor. Diese
ist zunächst in Form einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit
(limited assurance) und mittelfristig mit hinreichender Sicherheit
(reasonable assurance) vorgesehen. Unternehmen, die wie die
Singulus Technologies Aktiengesellschaft bereits heute der
nichtfinanziellen Berichterstattung i.S.d. §§ 289b Abs. 1, 315b
Abs. 1 HGB unterliegen, müssen daher erstmals für das Geschäftsjahr
2024 einen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und den
Konzern aufstellen und extern prüfen lassen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in
nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass
der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in
deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und das
CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft
treten wird. Da die Umsetzungsfrist jedoch erst nach der
diesjährigen Hauptversammlung der SINGLUS TECHNOLOGIES
Aktiengesellschaft endet, soll bereits jetzt und für den Fall, dass
die konkreten Regelungen in einem CSRD-Umsetzungsgesetz zur
Änderung des HGB und anderer Gesetze die Wahl des Prüfers der
Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung
vorschreiben, ein entsprechender Prüfer für die
CSRD-Berichterstattung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses
vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
a) zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS)
für das Geschäftsjahr 2024,
b) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für den Konzern für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024, wenn und soweit diese
einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden,
c) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger
unterjähriger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte für
den Konzern für Quartale, die vor dem Tag der ordentlichen
Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025 enden, wenn und soweit diese
einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden; sowie
d) zum Prüfer der verpflichtenden CSRD-Berichterstattung
(„Nachhaltigkeitsberichterstattung“) für die Singulus Technologies
Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2024 für den Fall zu bestellen, dass die
konkreten Regelungen in einem CSRD-Umsetzungsgesetz zur Änderung
des HGB und anderer Gesetze zur Umsetzung der am 5. Januar 2023 in
Kraft getretenen EU-Richtlinie 2022/2464 (CSRD) in deutsches Recht
eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Gesellschaft
und des Konzerns und die Wahl des Prüfers der
Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung
vorschreiben.
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6. |
Beschlussfassung über die Neufassung der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts des Genehmigten Kapitals 2023/I sowie
die entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 19. Juli 2023 unter
Tagesordnungspunkt 14 beschlossene, in § 5 Abs. 2 der Satzung
geregelte Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 18. Juli
2028 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.448.263,00
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu
4.448.263,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag
von EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/I), soll
angepasst werden, um von der durch das Gesetz zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG, BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023) erweiterten
Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG in Höhe von maximal zwanzig Prozent (20 %) des
Grundkapitals in Zukunft gegebenenfalls Gebrauch machen zu können.
Das Genehmigte Kapital 2023/I soll bestehen bleiben; die
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe neuer
Aktien soll nunmehr auf insgesamt zwanzig Prozent des Grundkapitals
beschränkt sein, und zwar unter Anrechnung von Aktien, die aufgrund
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben bzw. veräußert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 5 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 18. Juli 2028 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.448.263,00 gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 4.448.263,00 neuen,
auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/I). Den Aktionären ist dabei
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können auch im Wege des mittelbaren Bezugs
gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG den Aktionären zum Bezug angeboten
werden.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
- |
soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
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- |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von
Optionsrechten oder von Wandelschuldverschreibungen oder
-genussrechten, die von der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegeben worden sind oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Ausübung von
Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten zustünde;
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- |
für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen;
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- |
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und der anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am
Grundkapital der Gesellschaft zwanzig von Hundert (20 %) des
Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in
das Handelsregister oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - zum
jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht
übersteigt.
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Auf die vorstehende Begrenzung von 20 % sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer
Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert
worden sind. Auf die 20 %-Grenze sind ferner Aktien anzurechnen, in
Bezug auf die aufgrund von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der
Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine
Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein
Aktienlieferungsrecht besteht.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023/I
festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals
oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur
Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen vom 20. Mai 2020 und
des Bedingten Kapitals 2020/I, über die Schaffung einer neuen
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen und
zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung
eines Bedingten Kapitals und über die Änderung von § 5 Abs. 3 der
Satzung
Die bestehende, von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 unter
Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelanleihen, von der bislang kein Gebrauch
gemacht wurde, soll neu gefasst werden, um von der durch das Gesetz
zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG, BGBl. 2023 I Nr. 354 vom
14.12.2023) erweiterten Möglichkeit zum vereinfachten
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG in Höhe von
maximal zwanzig Prozent (20 %) des Grundkapitals in Zukunft
gegebenenfalls Gebrauch machen zu können.
Zu diesem Zweck soll das Bedingte Kapital 2020/I aufgehoben, ein
neues Bedingtes Kapital 2024/I geschaffen und § 5 Ziffer 5.3 der
Satzung entsprechend geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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a) |
Aufhebung der von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 unter
Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelanleihen und des Bedingten Kapitals
2020/I
Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 unter
Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 19. Mai 2025 Options- und/
oder Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000
zu begeben sowie das Bedingte Kapital 2020/I in Höhe von bis zu EUR
4.448.263,00 werden aufgehoben.
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b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf
diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
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aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl, Laufzeit und
weitere Ausgestaltungen der Schuldverschreibungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
bis zum 25. Juli 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen
„Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
50.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von
Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten und den
Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen
Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Aktien
der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je
EUR 1,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der
Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Die
Schuldverschreibungsbedingungen können auch (i) eine Options- bzw.
Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen
Zeitpunkt) oder (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei
Fälligkeit der Schuldverschreibungen (insbesondere bei
Endfälligkeit oder bei Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern
bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft oder einer
anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren
(„Aktienlieferungsrecht“).
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung
auf den entsprechenden Gegenwert - in einer ausländischen
gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben
werden. Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der Singulus
Technologies Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben
werden, an der die Singulus Technologies Aktiengesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist. Für
diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates für die Singulus Technologies Aktiengesellschaft (i)
die Garantie für diese Schuldverschreibungen zu übernehmen, (ii)
deren Inhabern oder Gläubigern ein Aktienlieferungsrecht zu
gewähren, und (iii) weitere für eine erfolgreiche Ausgabe
erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
Die Schuldverschreibungen können auch gegen Erbringen einer
Sachleistung ausgegeben werden.
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen
eingeteilt.
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bb) |
Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das
gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch im Wege des
mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG eingeräumt
werden. Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft
der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG
ausgegeben, an der die Singulus Technologies Aktiengesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, hat
die Singulus Technologies Aktiengesellschaft die Gewährung des
gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Singulus
Technologies Aktiengesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden
Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie
es erforderlich ist, damit denjenigen, denen bereits zuvor
ausgegebene Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten zustehen
oder auferlegt sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt
werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder
Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung
ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit Options- und/oder
Wandlungsrecht und/oder -pflicht ausgegeben werden, vollständig
auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu
der Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag der
Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrecht oder -pflicht auf Inhaberaktien mit einem
Gesamtnennbetrag, der insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht
übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens,
noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze ist
der Gesamtnennbetrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit
Erteilung dieser Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser
Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Options-
und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht unter
Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des
Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw.
sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind auf die
vorgenannte 20%-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die im
Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur
Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen im Rahmen einer
Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß § 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden. Schließlich sind auf die vorgenannte
20%-Grenze Aktien anzurechnen, für die aufgrund von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung auf der Grundlage anderer Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren
nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein
Options- oder Wandlungsrecht, eine Options- oder Wandlungspflicht
oder zugunsten der Gesellschaft ein auf Aktien der Gesellschaft
gerichtetes Aktienlieferungsrecht besteht.
Soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben
werden, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
berechtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, sofern der Wert der
Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem gemäß Ziffer
(a) (bb) Absatz (4) dieses Tagesordnungspunktes zu ermittelndem
Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
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cc) |
Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit
Wandlungsrecht können die Gläubiger bzw. bei auf den Inhaber
lautenden Teilschuldverschreibungen die Inhaber, ihre
Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien
der Gesellschaft umtauschen. Der Gesamtnennbetrag der bei Wandlung
auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der
Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis
ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer
Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine
Aktie der Gesellschaft, der gemäß nachfolgender lit. ee) zu
bestimmen ist. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division
des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer
Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine
Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf
eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in
bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann
vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld
ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch ein
variables Umtauschverhältnis vorsehen. Die Anleihebedingungen
können auch eine Wandlungspflicht vorsehen. In diesem Fall kann die
Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine
etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der
Wandelschuldverschreibungen und dem Produkt aus dem
Umtauschverhältnis und einem in den Anleihebedingungen näher zu
bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des
Pflichtumtauschs ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Als
Börsenpreis ist bei der Berechnung im Sinne des vorstehenden Satzes
mindestens 80 % des für die Untergrenze des Wandlungspreises gemäß
lit. ee) relevanten Börsenkurses der Aktie anzusetzen.
§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
|
dd) |
Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden
jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand
festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der
Gesellschaft gegen Zahlung des Optionspreises berechtigen.
Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene
Optionsschuldverschreibungen können die Optionsbedingungen auch
vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise durch
Übertragung von Teilschuldverschreibungen oder die Verrechnung mit
dem Rückzahlungsanspruch aus der Teilschuldverschreibung und
gegebenenfalls durch eine bare Zuzahlung bzw. eine bare
Optionsprämie erfüllt werden kann. In diesem Fall darf der
Gesamtnennbetrag, der auf die je Teilschuldverschreibung zu
beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der
Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile
von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile
nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls
gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden
können.
§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
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ee) |
Wandlungs- bzw. Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine
Inhaberaktie muss, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options-
bzw. Wandlungspflicht oder ein auf Aktien der Gesellschaft
gerichtetes Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, entweder
mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurses der Aktien der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen an
der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibung
betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts -
mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurses der Aktie der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der Tage der
Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw.
Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 fristgerecht bekannt
gemacht werden kann, entsprechen, oder (ii) wenn der Vorstand den
Options- bzw. Wandlungspreis bereits früher festlegt und ihn
bekannt macht, während der letzten 10 Börsenhandelstage vor dem Tag
der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Festlegung des
Options- bzw. Wandlungspreises betragen.
In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines
auf Aktien der Gesellschaft gerichteten Aktienlieferungsrechts kann
der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen mindestens entweder dem vorstehend genannten
Mindestpreis entsprechen oder dem volumengewichteten
Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während eines
Referenzzeitraums von 10 Börsenhandelstagen vor dem Tag der
Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt, auch wenn
dieser Durchschnittskurs unterhalb des vorstehend genannten
Mindestpreises (80 %) liegt.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auszugebenden
Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der
Schuldverschreibungen zuzüglich, falls vorgesehen, einer baren
Zuzahlung oder einer baren Options- oder Wandlungsprämie nicht
übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
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ff) |
Verwässerungsschutz
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die Anleihebedingungen
der Schuldverschreibungen Verwässerungsschutzklauseln (d.h.
insbesondere eine Ermäßigung des Options- und/oder
Wandlungspreises) für den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft
während der Wandlungs- oder Optionsfrist das Grundkapital erhöht
oder weitere Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw. sonstige
Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang
eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde.
Die Ermäßigung des Options- und/oder Wandlungspreises kann auch
durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- und/oder
Wandlungsrechts und/oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht
bewirkt werden. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen
der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Werts der
Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder -pflichten führen können,
eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises
vorsehen.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber hinaus
für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher
Maßnahmen oder Ereignisse (z. B. ungewöhnlich hohe Dividenden,
Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- oder
Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. Bei einer
Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des
Options- oder Wandlungspreises vorgesehen werden.
In jedem Fall darf der Gesamtnennbetrag der je
Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der
Schuldverschreibung nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG
sind stets zu beachten.
|
gg) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Ferner können die Bedingungen der Schuldverschreibungen
vorsehen, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Options- oder
Wandlungspreis variabel sind und der Options- oder Wandlungspreis
innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der
Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgelegt wird.
Der Mindestausgabebetrag nach den Regelungen unter lit. ee) darf
auch insoweit nicht unterschritten werden.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der
Singulus Technologies Aktiengesellschaft vorsehen, im Fall der
Wandlung oder Optionsausübung statt der Gewährung von Aktien einen
Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu
liefernden Aktien dem volumengewichteten Durchschnittskurs der
Aktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter
Wertpapierbörse während eines vom Vorstand zu bestimmenden,
angemessenen Zeitraums von Tagen vor oder nach Erklärung der
Wandlung oder der Optionsausübung entspricht.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen,
dass nach Wahl der Singulus Technologies Aktiengesellschaft das
Optionsrecht oder die Optionspflicht statt durch Lieferung von
neuen Aktien aus bedingtem Kapital, auch durch neue Aktien aus
genehmigtem Kapital und/oder in bereits existierende Inhaberaktien
der Singulus Technologies Aktiengesellschaft oder Aktien einer
anderen börsennotierten Gesellschaft erfüllt werden kann.
Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können weiter
das Recht der Singulus Technologies Aktiengesellschaft vorsehen,
den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der
Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert
angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem
auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der
Schlussaktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung im
Xetra-Handel (oder einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem
Fälligkeitstag entspricht.
|
hh) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren
Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit
und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie im
vorgenannten Rahmen Options- oder Wandlungszeitraum zu bestimmen
oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen
begebenden Konzerngesellschaft der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft festzulegen.
|
c) |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2024
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.448.263,00 durch Ausgabe
von bis zu 4.448.263,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im
Nennbetrag von je EUR 1,00 mit Gewinnberechtigung ab Beginn des
Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht („Bedingtes Kapital
2024/I“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Aktien an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die gemäß
vorstehender Ermächtigung (Ziffer (a) dieses Tagesordnungspunktes)
begeben werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der
vorstehenden Ermächtigung (Ziffer (a) dieses Tagesordnungspunktes)
jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie, jeweils ganz
oder teilweise, von Wandlungs- oder Optionsrechten aus
Schuldverschreibungen gemäß der vorstehenden Ermächtigung (Ziffer
(a) dieses Tagesordnungspunktes) Gebrauch gemacht wird und/oder
Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden
und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw.
Wandlungspflichten jeweils nicht durch eigene Aktien, durch Aktien
aus genehmigtem Kapital und/oder durch andere Leistungen bedient
werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
|
d) |
Satzungsänderung
In § 5 der Satzung wird Ziffer 5.3 wie folgt neu gefasst:
“5.3 Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.448.263,00 durch
Ausgabe von bis zu 4.448.263,00 auf den Inhaber lautende Aktien im
Nennbetrag von je EUR 1,00 bedingt erhöht („Bedingtes Kapital
2024/I“). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten
oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus
Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Singulus
Technologies Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der
Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an
der die Singulus Technologies Aktiengesellschaft unmittelbar oder
mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, aufgrund der von der
Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 unter Tagesordnungspunkt 5
beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden, von
ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit
sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre
Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder
soweit die Singulus Technologies Aktiengesellschaft ein Wahlrecht
ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Stammaktien der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder
eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder einer
anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt
werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem
sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder
der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am
Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in
Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur
die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der
Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums
sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2024/I
nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder
Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- oder
Wandlungspflichten.”
Der Vorstand wird ermächtigt, das Bedingte Kapital 2024/I
(Änderung der Satzung in § 5 Ziffer 5.3) unabhängig von den übrigen
Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Der Vorstand wird angewiesen, die
Aufhebung des bedingten Kapitals 2020/I vor der Eintragung des
bedingten Kapitals 2024/I eintragen zu lassen.
|
8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Zu Beginn des Geschäftsjahres 2024 hat Frau Dr. Silke
Landwehrmann ihr Mandat als Mitglied des Aufsichtsrates der
Singulus Technologies Aktiengesellschaft am 5. Januar 2024 mit der
Bitte um schnellstmögliche Wirkung niedergelegt. Das zuständige
Amtsgericht Aschaffenburg hat auf Antrag der Gesellschaft Frau
Martina Rabe mit Wirkung zum 17. Januar 2024 bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 an den
Aufsichtsratsvorsitzenden hat Frau Rabe aus persönlichen Gründen
ihr Mandat mit Wirkung zum 18. Juni 2024 niedergelegt. Ein Sitz im
Aufsichtsrat ist daher derzeit unbesetzt.
Der Aufsichtsrat der Singulus Technologies Aktiengesellschaft
besteht nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Ziffer
9.1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern, die von der
Hauptversammlung zu wählen sind. Der Wahlvorschlag des
Aufsichtsrates berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer
5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des
vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium an.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Frau Dr. Jutta Menninger, geb. am 27. November 1964, Dipl.
Kauffrau, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und
Geschäftsführerin der DJM Steuerberatungsgesellschaft mbH, wohnhaft
in München,
für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 25. Juli 2024
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, als
Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die besondere Eignung von Frau Dr. Menninger ergibt sich aus
Sicht des Vorstands und Aufsichtsrats insbesondere aus ihrer
eingehenden Tätigkeit in verschiedenen Führungspositionen als
Leiterin der Steuerabteilung der Brose Gruppe, Geschäftsführerin
und Managing Partner der WTS und ihrer aktuellen Tätigkeit bei DJM
Steuerberatungsgesellschaft mbH sowie auf Basis ihrer fundierten
Ausbildung als Dipl. Kauffrau mit anschließender Promotion,
Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin.
Insbesondere auch aufgrund ihrer Erfahrung als langjährige
Partnerin der globalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC ist Frau
Dr. Menninger als Finanzexpertin im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG
geeignet.
Aktuell übt Frau Dr. Menninger keine Organfunktion oder
Beratungsaufgabe bei Wettbewerbern der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft aus, sodass auch keine Interessenskonflikte
bestehen. Mitgliedschaften von Frau Dr. Menninger in anderen
Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht. Sie ist
damit aus Sicht des Aufsichtsrats und Vorstands der Singulus
Technologies Aktiengesellschaft im Hinblick auf ihre Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen geeignet, das Amt als
Aufsichtsratsmitglied der Singulus Technologies Aktiengesellschaft
auszuüben. Der Bestellung entgegenstehende Gründe nach § 100 AktG
liegen nicht vor.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. Menninger und der
Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der
Gesellschaft oder wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionären, die nach Ziffer 5.4.1 DCGK offenzulegen wären. Der
Aufsichtsrat hat sich bei Frau Dr. Menninger vergewissert, dass sie
den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. Frau Dr.
Menninger hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des
Aufsichtsrates zur Verfügung zu stehen. Ihr Lebenslauf ist, vom Tag
der Einberufung der Hauptversammlung an, auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich.
|
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 4 -
Vergütungsbericht für das am 31. Dezember 2023 abgelaufene
Geschäftsjahr
Vergütungsbericht 2023
Vorstand und Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG (die
"Gesellschaft") haben diesen Vergütungsbericht entsprechend
den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz ("AktG")
erstellt.
Der Bericht erläutert die Grundzüge des Vergütungssystems für
Vorstand und Aufsichtsrat und gibt für die gegenwärtigen und
früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder individualisiert
über die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
Auskunft.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht bei
Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie steht
stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen
in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren und
dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte
widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
Dieser Bericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG der formellen
Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft unterzogen; der
entsprechende Vermerk über die Prüfung ist in diesem Bericht
enthalten.
Rückblick auf das vergangene Geschäftsjahr 2023
Die Zusammensetzung des Vorstands hat sich im Berichtsjahr nicht
geändert.
A) |
Vergütung des Vorstands
|
I. |
Zusammensetzung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
|
Dr.-Ing. Stefan Rinck (CEO)
Vorsitzender des Vorstands; Vorstand für Vertrieb, Technik,
Forschung und Entwicklung, Produktion sowie Strategie und
Auslandsaktivitäten
Herr Dr.-Ing. Stefan Rinck ist bis zum 31. Dezember 2024 zum
Vorstand bestellt.
Dipl.-Oec. Markus Ehret (CFO)
Vorstand für Finanzen, Controlling, Investor Relations, Einkauf,
Personal, IT und ESG
Herr Markus Ehret ist bis zum 31. Dezember 2028 zum Vorstand
bestellt.
II. |
Erläuterung Vergütungsstruktur
|
1. |
Überblick Vergütungsstruktur
|
1.1. |
Konzept und Zielsetzungen der Vergütungsstruktur
|
Die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom
Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig überprüft. Zielsetzung ist
es, die Vorstandsmitglieder gemäß ihrer Tätigkeit und Verantwortung
angemessen zu vergüten und dabei die persönliche Leistung sowie die
wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten der
Gesellschaft zu berücksichtigen.
Die Vergütungsstruktur des Vorstands der Gesellschaft wird nach
den Vorgaben des Aktiengesetzes unter Berücksichtigung der
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex festgesetzt
und ist auf eine nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Die Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder besteht aus einer fixen und einer variablen
Vergütung, aufgeteilt in eine kurzfriste und eine langfristige
Komponente, und Sachbezügen. Sie steht in einem angemessenen
Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen sowie zur Größe und
Lage der Gesellschaft. Das Vergütungssystem stellt sicher, dass
positive wie auch negative Entwicklungen angemessen durch die
Vergütung abgebildet werden (Pay for Performance). Es
berücksichtigt sowohl die Leistung des Gesamtvorstands als auch die
Erreichung individueller Ziele und vergütet damit die geleistete
Arbeit der Vorstandsmitglieder ergebnisorientiert, wettbewerbsfähig
und schafft Anreize für die Vorstände, den Unternehmenswert zu
steigern. Das Vergütungssystem ist klar strukturiert und für
Aktionäre leicht nachvollziehbar und transparent.
Zur Planung, Steuerung und Kontrolle ihrer Ziele stützt sich die
Gesellschaft auf die Kennzahlen Auftragseingang und
Auftragsbestand, Umsatz, EBIT und Liquidität. Die Finanzierung der
Geschäftstätigkeit erfolgt über den Kapitalmarkt und Darlehen von
Banken und Investoren.
Die Vorstandsvergütung ist über die variable Vergütung an diese
Kennzahlen, das Erreichen strategischer Ziele und den Aktienkurs
geknüpft. Dadurch leistet das Vergütungssystem einen signifikanten
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft. Insbesondere die
variablen Komponenten (Jahresbonus aufgrund von Zielvereinbarungen
und aktienbasierte Vergütung) orientieren sich an den
Wachstumszielen für die Segmente Solar, Halbleiter und Life
Science.
Das System zielt darauf, einen Gleichlauf der Interessen von
Vorstand und Aktionären sowie anderen Stakeholders herzustellen. Es
soll wirksame Anreize für die Stärkung des operativen
Unternehmenserfolgs sowie die nachhaltige Steigerung des
Unternehmenswerts setzen. Die Struktur der langfristigen variablen
Vergütung soll die Vorstandsmitglieder langfristig an das
Unternehmen binden.
Der fixe, erfolgsunabhängige Teil der Vergütung besteht aus
einem festen Jahresgehalt und Sachbezügen. Er soll 60% der
Zielvergütung ausmachen. Durch den hohen Anteil der fixen Vergütung
soll verhindert werden, dass die Vorstände unverhältnismäßig hohe
Risiken zur Erreichung kurzfristiger Ziele eingehen.
Die erfolgsbezogenen Komponenten sind aufgeteilt in einen
variablen Bonus und eine aktienbasierte Vergütungskomponente
(Phantom Stocks). Der variable Bonus ist an das Erreichen von
individuellen Zielvorgaben gekoppelt, die finanzielle, operative
und strategische Ziele, einschließlich Nachhaltigkeitszielen,
betreffen. Das Phantom Stocks Programm soll durch die Ausgabe
virtueller Aktien eine langfristige Anreiz- und Bindungswirkung
schaffen. Nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren können die
Phantom Stocks halbjährlich in Tranchen von 25 % ausgeübt werden,
wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft um einen bestimmten
Mindestprozentsatz über dem Ausübungspreis liegt. Die Anreizwirkung
wird durch Erfolgsziele, Wartezeiten und gestaffelte Ausübung
erreicht. Effekte aus kurzfristigen Kurssteigerungen, die
marktbedingt und nicht unternehmensbedingt sind, werden dadurch
weitgehend eliminiert. Die Phantom Stocks stellen eine
Vergütungskomponente mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage dar, die
die Vergütung der Vorstandsmitglieder an die Wertentwicklung der
Aktie koppelt und damit einen Gleichlauf der Interessen von
Vorstand und Aktionären schafft.
In seiner Gesamtheit berücksichtigt das Vergütungssystem die
Vorschriften des Aktiengesetzes und des Corporate Governance
Kodex.
1.2. |
Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung der
Vergütung
|
Zuständig für die Struktur des Vergütungssystems als solches,
die Festsetzung sowie die regelmäßige Überprüfung des Systems und
der Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder ist gemäß § 87a
AktG der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zur Beurteilung, ob die
Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder den Marktpraktiken
entspricht, orientiert sich der Aufsichtsrat bei der Bestimmung der
Höhe des Zieleinkommens an der Lage des Unternehmens, der
Vergütung, die vergleichbare Unternehmen an die Mitglieder ihrer
Geschäftsleitung zahlen (horizontaler Vergleich) sowie dem
Gehaltsniveau der ersten und zweiten Führungsebene im Unternehmen
(vertikaler Vergleich). Der Aufsichtsrat achtet auch darauf, dass
die Vergütung wettbewerbsfähig bleibt, damit Vorstände gehalten und
neue gewonnen werden können. Ein Ausgleich erfolgt über die Größe
des Vorstands, der derzeit mit dem gesetzlichen Minimum an
Mitgliedern besetzt ist.
Der Aufsichtsrat überprüft die Struktur und Angemessenheit der
Vergütung regelmäßig in seiner ersten Aufsichtsratssitzung des
Jahres. In diese Überprüfung bezieht er die individuelle Leistung
und den Umfang der übernommenen Verantwortlichkeiten im Vergleich
zu anderen Vorstandsmitgliedern sowie die wirtschaftliche Situation
der Gesellschaft mit ein.
Im Falle wesentlicher Änderungen am Vergütungssystem, mindestens
jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Das geltende
Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder hat die Hauptversammlung
mit Beschluss vom 19. Juli 2023 gebilligt. Der Aufsichtsrat kann
gem. § 87a Abs. 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
des Unternehmens notwendig ist. Der Aufsichtsrat hat in der
Vergangenheit von dieser Herabsetzungsmöglichkeit wegen der
schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Gebrauch
gemacht. Eine Herabsetzung der Bezüge erfolgte im Geschäftsjahr
2023 jedoch nicht, da der Einsatz der Vorstände zur Sicherung des
Fortbestands im Berichtszeitraums sehr hoch war.
1.3. |
Zusammensetzung der Vergütung
|
Der feste, erfolgsunabhängige Teil der jährlichen Vergütung
besteht aus einem festen Jahresgehalt und Sachbezügen (inkl.
Dienstwagen und Versicherungen).
Die erfolgsbezogenen Komponenten sind aufgeteilt in einen
variablen Bonus und Phantom Stocks. Die Vorstandsverträge sehen
weiterhin die Möglichkeit des Aufsichtsrats vor, zusätzlich zu den
variablen Vergütungen einmalige Sonderzahlungen für
außerordentliche Leistungen zu gewähren ("Einmalbonus").
Mit der Vergütung ist die gesamte Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder abgegolten, dementsprechend auch weitere
konzerninterne Funktionen und Tätigkeiten der jeweiligen
Vorstandsmitglieder.
Auf Wunsch des Vorstands schließt die Gesellschaft eine
Lebensversicherung für den betreffenden Vorstand im Rahmen einer
Gehaltsumwandlung ab.
Die feste, erfolgsunabhängige, jährliche Vergütung der
Vorstandsmitglieder wird in zwölf gleichen Teilbeträgen am Schluss
eines Monats gezahlt, und zwar letztmalig für den vollen Monat, in
dem der Dienstvertrag endet. Sie wird jährlich auf ihre
Angemessenheit hin überprüft und gegebenenfalls angepasst. Eine
Anpassung kann auch durch Gewährung von Einmalboni erfolgen. Im
Berichtsjahr erfolgte keine Anpassung der Fixvergütung.
1.3.2. |
Variabler Bonus (Zielvereinbarungen)
|
Der variable Bonus ist an das Erreichen von individuellen
Zielvorgaben gekoppelt, Diese Zielvorgaben werden jährlich vom
Aufsichtsrat im Anschluss an die Verabschiedung des Budgets für das
darauffolgende Jahr neu festgelegt und mit den Vorstandsmitgliedern
individuell vereinbart. Sie orientieren sich an jeweiligen
strategischen Zielvorgaben für das Unternehmen, operativen und
finanziellen Kennzahlen sowie Nachhaltigkeitszielen, die vom
Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt worden sind.
Die Zielvereinbarungen bestehen in der Regel zu 50 % aus
finanziellen, zu 30 % aus operativen und zu 20 % aus strategischen
Zielen. Zu den strategischen Zielen gehört auch das Erreichen von
Nachhaltigkeitszielen (ESG), die vom Aufsichtsrat festgelegt
werden. Die Höhe des Bonus richtet sich nach der jeweiligen
prozentualen Zielerreichung. Bemessungsgrundlage ist der Betrag,
der 80 % des jeweils geltenden Festgehalts entspricht. Aus den
erreichten einzelnen Prozentsätzen für jedes einzelne Jahresziel
wird ein gewichteter Durchschnittswert gebildet. Dieser wird auf
die Bemessungsgrundlage angewandt, um die Höhe des Bonus zu
ermitteln. Der variable Bonus darf 80 % des Festgehalts nicht
überschreiten. Werden die Jahresziele vom jeweiligen
Vorstandsmitglied übertroffen, kann der Aufsichtsrat die
Zielerreichung im Einzelfall nach freiem Ermessen auf bis zu 120 %
festlegen. Bei unterstellter 100 %-iger Erreichung der Jahresziele
im Mittel entspricht der Bonus 80 % des Festgehalts. Werden die
Ziele nicht oder nur teilweise nicht zu mindestens 50 % erreicht,
entscheidet der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen, ob und in
welcher Höhe der Bonus gezahlt wird.
Das Phantom Stocks-Programm ist die zweite Komponente der
variablen Vergütung und soll eine langfristige Anreiz- und
Bindungswirkung durch eine Kopplung der Vergütung an die
nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens bewirken. Der beste
Indikator für die Wertentwicklung ist der Aktienkurs.
Über die Anzahl der zu gewährenden Phantom Stocks entscheidet
der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen. Jede einzelne Phantom Stock
ist als virtuelle Option ausgestaltet und berechtigt nach Ablauf
einer Wartezeit von zwei Jahren und Erreichen eines Erfolgsziels
zum Erhalt einer Zahlung, die der Differenz bei Ausübung zwischen
dem maßgeblichen Ausübungspreis und dem Referenzpreis für jeweils
eine auf den Inhaber lautende Aktie der Gesellschaft im Nennbetrag
von je 1,00 € entspricht. Der Ausübungspreis entspricht dem nicht
gewichteten Durchschnitt der Schlusskurse (oder eines
entsprechenden Nachfolgewertes) der Aktie der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems
getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem
Ausgabetag. Der Referenzpreis ist der (nicht gewichtete)
Durchschnitt der Schlusskurse (oder eines entsprechenden
Nachfolgewertes) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausübungstag. Die Ausübung
von Phantom Stocks kann erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von
zwei Jahren erfolgen, die mit dem Ausgabetag zu laufen beginnt.
Nach Ablauf der Wartezeit können die Phantom Stocks jedes Jahr
innerhalb eines Ausübungszeitraums ausgeübt werden. Es gibt zwei
Ausübungszeiträume, der erste beginnt nach Veröffentlichung des
Zwischenberichts für das erste Quartal, der zweite beginnt nach
Veröffentlichung des Zwischenberichts für das dritte Quartal
Innerhalb eines Ausübungszeitraumes können jeweils nur bis zu 25 %
der gewährten Phantom Stocks ausgeübt werden. Wird in einem
Ausübungszeitraum eine Ausübungstranche nicht ausgeübt, kann sie in
den folgenden Ausübungszeiträumen zusätzlich ausgeübt werden. Die
Ausübung der Phantom Stocks ist des Weiteren nur bei Erreichen des
Erfolgsziels möglich, d.h. wenn der Referenzpreis zum Zeitpunkt der
Ausübung mindestens 15 % über dem Ausübungspreis liegt.
Innerhalb der Laufzeit der Phantom Stocks Programme können
Optionsrechte aus den Phantom Stocks auch vorzeitig, d.h. auch
außerhalb des jeweiligen Ausübungszeitraums und vor Ablauf der
Wartezeit ausgeübt werden, sobald für die Aktien der Gesellschaft
(i) ein Übernahmeangebot im Sinne von § 29 Abs. 1 WpÜG
veröffentlicht worden ist oder (ii) eine Person Kontrolle im Sinne
des § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt. In diesen Fällen können alle Phantom
Stocks ausgeübt werden, unabhängig vom Erreichen des
Erfolgsziels.
Die Laufzeit der Phantom Stocks beträgt jeweils fünf Jahre ab
dem jeweiligen Ausgabetag. Phantom Stocks, die bis zum Ende dieser
Laufzeit nicht ausgeübt wurden, verfallen ersatz- und
entschädigungslos.
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG die
unten beschriebene Maximalvergütung festgelegt:
In den geltenden Vorstandsdienstverträgen ist festgelegt, dass
die Vergütung, die das jeweilige Vorstandsmitglied maximal im Laufe
eines Jahres erhalten kann (fixe und variable Vergütung
einschließlich Nebenleistungen, eines möglichen Einmalbonus und
Versorgungsbeiträgen) auf das 3,5-fache des jeweils festgesetzten
Festgehalts begrenzt ist.
Für die variablen Vergütungsbestandteile sind zusätzlich
gesonderte Höchstgrenzen vorgesehen. Im Geschäftsjahr 2023 wurde
die Maximalvergütung nicht überschritten.
1.4.1. |
Variable Vergütung
|
Der variable Jahresbonus darf 80 % des Festgehalts nicht
übersteigen; dies gilt auch, wenn die Zielerreichung bei über 100 %
liegt.
Der bei Ausübung der Phantom Stocks zu gewährende Barausgleich
ist auf das Dreifache des Ausübungspreises je Phantom Stock
begrenzt. Der über den Zeitraum eines Jahres aus den Phantom Stocks
Programmen zu gewährende Barausgleich darf zudem den Betrag des
jährlichen Festgehalts nicht übersteigen. Das gilt auch, wenn
während eines Jahres Ausübungstranchen fällig werden, die aus den
Phantom Stocks Programmen verschiedener Jahre herrühren.
Eine etwaige, vom Aufsichtsrat gewährte, Sonderzahlung darf
höchstens die Hälfte des Festgehalts betragen und unterliegt der
Gesamtgrenze der Vergütung, die das Vorstandsmitglied maximal im
Laufe eines Jahres erhalten kann.
2. |
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023
|
Die Gesellschaft verwendet für die „gewährte Vergütung“ die
erdienungsorientierte Sichtweise. Demnach wird eine Vergütung
(bereits) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr angegeben, in
dem die, der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige),
Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Diese Sichtweise ermöglicht
einen sinnvollen Vergleich, da zum Beispiel die variable
kurzfristige Vergütung für das Jahr 2023 der Ertragslage des
Geschäftsjahres 2023 gegenübersteht.
Die vertraglich vereinbarte jährliche Festvergütung der
Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 betrug 440 T€ für den
Vorsitzenden des Vorstands Herrn
Dr.-Ing. Stefan Rinck und 300 T€ für Herrn Markus Ehret.
Die Höhe der festen Vergütung ist abhängig von der Funktion im
Vorstand und der Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand.
2.2. |
Kurzfristige variable Vergütung
|
Zusätzlich zu dem Festgehalt gewährt die Gesellschaft den
Vorstandsmitgliedern eine einjährig zu bemessende, variable
Brutto-Vergütung ("Bonus"), deren Höhe der Aufsichtsrat für
das jeweilige Geschäftsjahr auf der Grundlage von jährlich neu
vereinbarten Zielvereinbarungen festlegt.
Die Zielvereinbarungen für das Geschäftsjahr 2023 wurden am 9.
Mai 2023 abgeschlossen. Die enthalten finanzielle, operative und
strategische Ziele. Der Aufsichtsrat hat am 14. März 2024 die
Zielerreichung beurteilt und für Dr.-Ing. Stefan Rinck eine
Zielerreichung von insgesamt 30 % und für Herrn Markus Ehret von 30
% festgestellt. Daraus ergibt sich eine variable Vergütung von 106
T€ bzw. 72 T€.
Die Tätigkeit, die der variablen Vergütung zugrunde liegt, wurde
bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht.
Daher wird die variable Vergütung als für das Geschäftsjahr 2023
gewährt eingeordnet, auch wenn die Auszahlung nach Ablauf des
Geschäftsjahres 2023 erfolgt.
2.3. |
Langfristig variable Vergütung (Phantom Stocks)
|
Die Gesellschaft gewährt den Mitgliedern des Vorstands jedes
Jahr Phantom Stocks nach Maßgabe des, vom Aufsichtsrat
beschlossenen, Phantom Stocks Programms.
Die Phantom Stocks für das Geschäftsjahr 2023 wurden am 16.
November 2023 ausgegeben. Die verspätete Ausgabe lag daran, dass
der Jahresabschluss 2022 erst am 31. Oktober 2023 veröffentlicht
wurde. Herrn Dr.-Ing. Rinck wurden 150.000 und Herrn Ehret 100.000
Phantom Stocks gewährt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden seitens des Vorstands keine Phantom
Stocks aus den Programmen der Vorjahre ausgeübt.
Am Ende des Geschäftsjahres 2023 hielt Herr Dr.-Ing. Stefan
Rinck hielt 600.000 Phantom Stocks, die sich wie folgt
zusammensetzen: (i) 150.000 im Geschäftsjahr 2019 gewährte Phantom
Stocks, (ii) 150.000 im Geschäftsjahr 2020 gewährte Phantom Stocks,
(iii) 150.000 für das Geschäftsjahr 2022 gewährte Phantom Stocks,
und (iv) 150.000 für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Phantom
Stocks.
Herr Markus Ehret hielt 400.000 Phantom Stocks, die sich wie
folgt zusammensetzen: (i) 100.000 im Geschäftsjahr 2019 gewährte
Phantom Stocks, (ii) 100.000 im Geschäftsjahr 2020 gewährte Phantom
Stocks, (iii) 100.000 für das Geschäftsjahr 2022 gewährte Phantom
Stocks, und (iv) 100.000 für das Geschäftsjahr 2023 gewährte
Phantom Stocks. Die Laufzeiten und Ausübungspreise der einzelnen
Tranchen ergeben sich aus folgender Tabelle:
Die periodengerechte Verteilung des beizulegenden Zeitwerts der
Phantom Stocks führte im Geschäftsjahr 2023 zu einem Ertrag in Höhe
von 22 T€. Auf die Phantom Stocks von Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck
entfällt ein Ertrag in Höhe von 13 T€ und auf die Phantom Stocks
von Herrn Markus Ehret entfällt ein Ertrag in Höhe von 9 T€.
Die Tätigkeit, die der langfristigen variablen Vergütung
zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht.
Daher wird die langfristige variable Vergütung als für das
Geschäftsjahr 2023 gewährt eingeordnet, auch wenn die Ausgabe der
Phantom Stocks nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 erfolgt.
Weiterhin erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in
Form von Sachbezügen wie Dienstwagen bzw. eine pauschale
Entschädigung für die Nutzung eines Privatfahrzeugs für dienstliche
Zwecke sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungen. Diese
Nebenleistungen sind als Vergütungsbestandteil von dem einzelnen
Vorstandsmitglied zu versteuern.
Die sonstige Vergütung im Geschäftsjahr 2023 betrug 52 T€ für
Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck und 34 T€ für Herrn Markus Ehret. Für
die Tätigkeiten als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft
bezogen die Vorstände im Geschäftsjahr 2023 keine zusätzliche
Vergütung. Ein pauschaler Anteil in Höhe von 15 % der Festvergütung
und der einjährigen variablen Vergütung gilt als Vergütung für
diese Tätigkeiten.
2.5. |
Anwendung von Malus und Clawback während des
Berichtsjahres
|
Der Dienstvertrag von Herrn Dr.-Ing Stefan Rinck enthielt erst
ab der Vertragsverlängerung zum 1. Dezember 2023 die Möglichkeit
des Einbehalts (Malus) und der Rückforderung bereits
ausbezahlter Vergütung (Clawback) vor. Von dieser Regelung
wurde kein Gebrauch gemacht. Der Dienstvertrag, der für Herrn
Markus Ehret während des ganzen Geschäftsjahres 2023 galt, enthielt
keine Malus und Clawback Regelung. Der neue Dienstvertrag für Herrn
Ehret, der eine solche Regelung enthält, ist am 1. Januar 2024 in
Kraft getreten.
2.6. |
Übersicht individuelle Vergütung
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die individuelle Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder und den relativen Anteil der jeweiligen
Vergütungskomponente an der Gesamtvergütung gemäß § 162 AktG dar.
Die Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, wurde bis zum
Bilanzstichtag vollständig erbracht. Daher wird die Vergütung für
die Vorstandstätigkeit als für das Geschäftsjahr 2023 gewährt
eingeordnet, auch wenn die Auszahlung nach Ablauf des
Geschäftsjahres 2023 erfolgt:
3. |
Zugesagte Leistungen nach der regulären Beendigung der
Vorstandstätigkeit
|
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine von der Gesellschaft
finanzierte betriebliche Altersversorgung in Form einer
beitragsorientierten Leistungszusage. Die Gesellschaft gewährt den
Vorstandsmitgliedern einen jährlichen Versorgungsbeitrag in Höhe
eines bestimmten Prozentsatzes des dienstvertraglichen
Bruttojahresfestgehalts. Dieser Prozentsatz soll 35 % des
versorgungsfähigen Einkommens nicht überschreiten. Diese Form der
Altersversorgung erlaubt es der Gesellschaft, den jährlichen
Aufwand zuverlässig zu berechnen. Die Höhe der Leistungszusage
wurde auf der Basis eines in etwa angestrebten Versorgungsniveaus,
einer hypothetischen Bestellungsdauer und der erwarteten
Zinsentwicklung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als
Prozentsatz der Festvergütung berechnet. Das tatsächliche
Versorgungsniveau steht bei einer beitragsorientierten
Leistungszusage jedoch nicht fest, da es von der Dauer der
Vorstandszugehörigkeit und der Zinsentwicklung abhängt.
Als Versorgungsleistungen werden Altersversorgungsleistungen und
Hinterbliebenenleistungen gewährt. Hinsichtlich der
Altersversorgungsleistung ist geregelt, dass eine monatliche
Altersrente oder eine einmalige Kapitalzahlung gewährt wird, wenn
das Vorstandsmitglied nach Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet. Scheidet das Vorstandsmitglied vor
Vollendung des 63. Lebensjahres, frühestens jedoch nach Vollendung
des 60. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis aus, wird als
vorgezogene Altersversorgungsleistung eine vorgezogene monatliche
Altersrente oder eine vorgezogene einmalige Kapitalzahlung gewährt,
sofern das Vorstandsmitglied zum Ausscheidezeitpunkt die Zahlung
der vorgezogenen Altersversorgungsleistung verlangt. Die Höhe der
(vorgezogenen) Altersversorgungsleistung richtet sich nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen. Im Falle des Todes eines
Vorstandsmitglieds vor Inanspruchnahme einer (vorgezogenen)
Altersversorgungsleistung erhält der hinterbliebene Ehegatte ein
einmaliges Hinterbliebenenkapital. Die Höhe des
Hinterbliebenenkapitals wird bei Eintritt des Versorgungsfalls
ermittelt und entspricht der jeweils fälligen Beitragsrückgewähr im
Todesfall vor Rentenbeginn.
Im Falle des Todes nach Inanspruchnahme der (vorgezogenen)
Altersversorgungsleistung in Form einer monatlichen Rente, jedoch
vor Ablauf von 20 Jahren seit Rentenbeginn, erhält der
hinterbliebene Ehegatte eine zeitlich befristete
Hinterbliebenenrente bis zum Ablauf dieses 20 Jahre-Zeitraums.
Sofern kein anspruchsberechtigter hinterbliebener Ehegatte
vorhanden ist, erhalten unter bestimmten Umständen die
hinterbliebenen Kinder jeweils zu gleichen Teilen die
Hinterbliebenenleistung.
Die Altersversorgung ist auf den Verein Towers Watson Second
e-Trust e.V. ("Verein") ausgegliedert und belastet die
Bilanz der Gesellschaft nicht. Der Verein schließt zur Rückdeckung
der Versorgungsleistungen entsprechende Rückdeckungsversicherungen
ab.
Scheidet das Vorstandsmitglied vor Eintritt eines
Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft aus, behält es
eine anteilige Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, unabhängig
davon, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens die gesetzliche
Unverfallbarkeit gemäß den maßgebenden Bestimmungen des
Betriebsrentengesetzes vorliegt.
Der jährliche Versorgungsbeitrag beträgt für Herrn Dr.-Ing.
Stefan Rinck seit 1. Januar 2012 59,97 % und für Herrn Markus Ehret
seit 1. Januar 2018 31,58 %. Der jährliche Aufwand für die
Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 betrug rund 359 T€, wovon rund
264 T€ auf Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck und rund 95 T€ auf Herrn
Markus Ehret entfielen.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
durch ordentliche Kündigung oder im Fall der vorzeitigen Beendigung
der Bestellung erhalten die Vorstandsmitglieder eine Abfindung,
deren Höhe auf zwei Jahresvergütungen begrenzt ist
(Abfindungs-Cap). Die Höhe bemisst sich nach dem Festgehalt ohne
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen zuzüglich einer
pauschalierten variablen Vergütung in Höhe von 25 % des
maßgeblichen Festgehalts unter Einbeziehung der Zuführungen zur
Altersversorgung. Wenn die Restlaufzeit des jeweiligen
Vorstandsdienstvertrages weniger als zwei Jahre beträgt, ist die
Abfindung zeitanteilig bezogen auf die Restlaufzeit des
Dienstvertrags zu kürzen. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund durch die Gesellschaft besteht kein Anspruch
auf Abfindung.
5. |
Ansprüche im Todesfall oder im Fall dauerhafter
Arbeitsunfähigkeit
|
Im Todesfall sehen die Dienstverträge aller gegenwärtigen
Mitglieder des Vorstands für den Monat, in dem der Todesfall
eingetreten ist sowie für die darauffolgenden neun Monate, die
Weiterzahlung der festen Vergütung an seine Witwe und seine
unterhaltsberechtigten Kinder, längstens jedoch bis zum Endtermin
des jeweiligen Dienstvertrags, vor.
Im Falle der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und dem Bezug von
Krankengeld sehen die Dienstverträge aller gegenwärtigen Mitglieder
des Vorstands für die Dauer von weiteren neun Monaten, längstens
jedoch bis zum Endtermin des jeweiligen Dienstvertrags, Anspruch
auf die Differenz zwischen dem Netto-Festgehalt und dem
Netto-Krankengeld vor.
6. |
Leistungszusagen Dritter
|
Keinem Vorstandsmitglied wurden im Berichtszeitraum im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied Leistungen von Dritten
gewährt oder zugesagt.
7. |
Regelungen für den Fall eines Kontrollwechsels
(Change of Control-Klauseln)
|
Die Dienstverträge der Gesellschaft mit den Vorstandsmitgliedern
enthielten historisch eine Change of Control-Klausel. Danach hatten
die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft im Fall eines
Kontrollwechsels ein Sonderkündigungsrecht, das sie berechtigte,
ihr Dienstverhältnis innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach
dem Kontrollwechsel jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten
außerordentlich zu kündigen. Diese Dienstverträge liefen im
Geschäftsjahr 2023 mit beiden Vorständen ab. In den neu
geschlossenen Dienstverträgen ist keine Change of Control-Klausel
mehr enthalten.
Im Einzelnen hat der Aufsichtsrat am 30. Oktober 2023 die
Bestellung von Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck bis zum 31. Dezember
2024 verlängert. In diesem Zusammenhang wurde ein neuer
Dienstvertrag abgeschlossen, der am 1. Dezember 2023 in Kraft
getreten ist und entsprechend den Empfehlungen des DCGK keine
Regelung für den Fall des Kontrollwechsels enthält. Des Weiteren
hat der Aufsichtsrat am 30. Oktober 2023 die Bestellung von Herrn
Markus Ehret mit Wirkung zum 1. Januar 2024 um weitere fünf Jahre
bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. In diesem Zusammenhang wurde
mit Herrn Markus Ehret ein neuer Dienstvertrag zum 1. Januar 2024
abgeschlossen, der ebenfalls keine Regelung mehr für den Fall des
Kontrollwechsels enthält.
B) |
Vergütung des Aufsichtsrats
|
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet
sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes. Die
Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 11 der Satzung der
Gesellschaft geregelt. Sie ist insgesamt ausgewogen und orientiert
sich an den Aufgaben und der Verantwortung der
Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft, wobei auch
die Vergütungsregelungen vergleichbarer Gesellschaften
berücksichtigt werden. So wird eine bestmögliche Überwachung und
Beratung des Vorstands ermöglicht, die wiederum einen wesentlichen
Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den
langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.
Neben der Erstattung ihrer Auslagen erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr der Zugehörigkeit zum
Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von 40 T€, die nach
Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar ist. Der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende
Vorsitzende das Eineinhalbfache der festen Vergütung.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz oder
den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat führen, erhalten eine
im Verhältnis der Zeit geringere feste Vergütung. Eine
erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder
nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen.
Hierdurch wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des
Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg,
sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft
ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen. Die Gesellschaft
gewährt keine Sitzungsgelder. Die Vergütung ändert sich auch nicht
bei häufigen Aufsichtsratssitzungen.
Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats in
der Satzung fest. Die Hauptversammlung beschließt mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Dabei ist auch ein Beschluss zulässig, der die bestehende Vergütung
bestätigt. Die Vergütung des Aufsichtsrates wurde nach dem
Berichtszeitraum durch die Hauptversammlung am 19. Juli 2023 erneut
gebilligt.
Die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung des Aufsichtsrats
lag im Geschäftsjahr 2023 bei 180 T€.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete,
Vergütung gemäß § 162 AktG. Die Tätigkeit, die der Vergütung
zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht.
Daher wird die Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit für das
Geschäftsjahr 2023 als gewährt eingeordnet, auch wenn die
Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung gemäß § 11 der Satzung erst
nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 erfolgte:
Die Aufsichtsratsmitglieder haben im Berichtsjahr keine Vergütungen
oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere
Beratungs- oder Vermittlungsleistungen, erhalten.
C) |
Vorschuss und Kreditgewährungen an Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder
|
Die Gesellschaft hat den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
im Berichtsjahr keine Vorschüsse und keine Kredite gewährt.
D) |
Vergleichende Darstellung der Veränderung der
Vergütung
|
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
AktG die Ertragsentwicklung der Gesellschaft, die jährliche
gewährte und geschuldete Gesamtvergütung der gegenwärtigen und
früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die
jährliche Veränderung der über die letzten fünf Geschäftsjahre
betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf
Vollzeitäquivalentbasis dar. Im Geschäftsjahr 2023 waren dies im
Durchschnitt 255 Personen. Es wurde die Vergütung sämtlicher
Arbeitnehmer der Gesellschaft in Deutschland, einschließlich der
leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3
Betriebsverfassungsgesetz, berücksichtigt. Es wurden jeweils
sämtliche tariflichen Gehaltsbestandteile bzw. vereinbarte
Festgehälter, vereinbarte Zulagen und Zuschläge sowie jegliche dem
Geschäftsjahr 2023 zuzurechnenden variablen Vergütungsbestandteile,
wie beispielsweise Boni oder Sonderzahlungen, in die Betrachtung
einbezogen. Die dargestellte durchschnittliche
Arbeitnehmervergütung entspricht damit in ihren Bestandteilen
grundsätzlich der gewährten und geschuldeten Vergütung der
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nach § 162 Abs. 1
Satz 1 AktG.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS
ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die Singulus Technologies AG, Kahl am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Singulus Technologies AG für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS
1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit
und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1.
Januar 2017.
Düsseldorf, den 30. März 2024
Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Düsseldorf)
|
Thomas Gloth
Wirtschaftsprüfer |
Jonas Hagen
Wirtschaftsprüfer |
|
Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.896.527,00 und ist eingeteilt
in 8.896.527 auf den Inhaber lautende Aktien, die jeweils eine
Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien.
|
Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (virtuelle
Hauptversammlung)
|
Der Vorstand hat am 4. Juni 2024 in Ausübung der in § 12 Absatz
3 der Satzung der Gesellschaft enthaltenen Ermächtigung, die am 8.
September 2023 eingetragen worden ist, beschlossen, die
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gem. 118a AktG ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort
der Hauptversammlung abzuhalten. Eine Teilnahme ist nach
ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link
|
|
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
|
|
möglich. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
ausgeschlossen.
|
|
Der Versammlungsleiter, der gesamte Vorstand, der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, der Aufsichtsrat und der
protokollierende Notar werden sich physisch bei der Versammlung in
Frankfurt am Main befinden.
|
|
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung gem. § 118a AktG führt zu einigen Modifikationen
beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte,
und zwar sowohl im Vergleich mit einer physischen Hauptversammlung
als auch im Vergleich mit den auf der Grundlage der
Sondergesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
abgehaltenen Hauptverssammlungen. Daher bitten wir Sie um besondere
Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, an der gesamten
Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild
und Ton über eine zur Verfügung gestellte und unter
|
|
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
|
|
abrufbare Plattform ("HV-Portal") teilzunehmen. Bitte
beachten Sie auch die „Technischen Hinweise zur virtuellen
Hauptversammlung“ am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.
|
|
Zugang zum HV-Portal erhalten die Aktionäre mit den
Zugangsdaten, die sie nach Erfüllung der im Abschnitt
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts‟ genannten Voraussetzungen mit ihrer
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten
haben.
|
|
Bei Nutzung des HV-Portals während der Dauer der virtuellen
Hauptversammlung am 25. Juli 2024 sind die Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung
zugeschaltet.
|
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß §
124a AktG
|
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
|
|
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
|
|
zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben
genannte Internetseite zugänglich gemacht. Unter dieser
Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
|
|
Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG
können Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung unter der E-Mail-Adresse
|
|
HV2024@singulus.de
|
|
anfordern.
|
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
|
Die Anmeldungsunterlagen werden über die Depotbanken an die
Aktionäre verteilt. Nach seiner fristgerechten Anmeldung gemäß dem
nachfolgenden Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" erhält der
Aktionär oder der von ihm in der Anmeldung Bevollmächtigte eine
Anmeldebestätigung mit einem individuellen Zugangscode, der ihm die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht. Mit diesem
Zugangscode kann sich der Aktionär oder der vom ihm Bevollmächtigte
in das HV-Portal, das über den Link
|
|
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
|
|
erreichbar ist, vor oder während der Hauptversammlung einloggen,
sein Rede-, Frage-, Stimm- und Widerspruchsrecht ausüben und der
Übertragung der Hauptversammlung live folgen.
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am
3. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ("Record Date")
Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur
Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung sowie ein in Textform (§
126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut müssen der Gesellschaft spätestens bis
zum Ablauf des 18. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter
folgender Adresse zugehen:
|
Singulus Technologies Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
D-80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Anmeldebestätigungen mit den
Zugangscodes für das HV-Portal übersandt.
|
|
Der Record Date (Nachweisstichtag) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
|
Videokommunikation
|
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag
(einschließlich etwaiger Anträge, Wahlvorschläge oder
Auskunftsverlangen) anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung
ihres Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (z.B. PC)
oder ein mobiles Endgerät (z.B. Notebook, Laptop, Tablet). Für
Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein
Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur
Verfügung stehen. Als Browser werden Google Chrome, Mozilla Firefox
und Microsoft Edge empfohlen. Eine weitere Installation von
Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht
erforderlich. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich für
ihren Redebeitrag angemeldet haben, werden eine E-Mail mit einem
Link erhalten, über den sie in die Hauptversammlung geschaltet
werden und ihren Redebeitrag abgeben können.
|
|
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu
überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
|
Ausübung des Stimmrechts
|
Die Stimmabgabe kann auf zwei Wegen erfolgen, namentlich (1) die
Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und
(2) eine Stimmabgabe während der Hauptversammlung im Wege der
elektronischen Kommunikation über das HV-Portal. Alternativ ist die
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter per Brief oder E-Mail an die
unter Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" zu findende
Adresse sowie über das HV-Portal möglich.
|
|
Die Abgabe der Stimmen erfolgt während der Hauptversammlung im
Wege der elektronischen Kommunikation über das eingerichtete
HV-Portal. Zudem kann über das HV-Portal Vollmacht und Weisung an
den Stimmrechtsvertreter, auch bis in die Hauptversammlung hinein,
erteilt werden. Die Aktionäre haben im HV-Portal die Möglichkeit,
zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt über ein Auswahlmenü auf der
Online-Plattform zwischen den Zustimmungsmöglichkeiten "JA", "NEIN"
und "ENTHALTUNG" bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der
Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung
auszuwählen.
|
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, das heißt durch den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe dazu sogleich mehr)
oder durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder
einen außenstehenden Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigte
können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie
können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich
im Wege der elektronischen Kommunikation im HV-Portal oder durch
Erteilung von (Unter-) Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
sind eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
|
|
Vor der Hauptversammlung bedarf die Erteilung einer Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft nach § 13 Abs. 3 der Satzung der Textform (§ 126b
BGB); § 135 AktG bleibt unberührt. Der Widerruf kann auch durch die
persönliche elektronische Teilnahme des Aktionärs an der
Hauptversammlung erfolgen, indem der Aktionär seinen eigenen
Zugangscode verwendet. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für
Intermediäre gemäß § 135 AktG (z.B. Kreditinstitute),
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder
Institutionen bestehen, vgl. § 135 Abs. 8 AktG. Daher bitten wir
unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an
Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder
diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen zu wenden und
sich mit diesen abzustimmen.
|
|
Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung
erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden,
sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen
Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig
angemeldet war und der Aktionär ihm den erteilten Zugangscode zum
HV-Portal weitergibt. In diesem Fall unterliegt die Erteilung der
Vollmacht nicht der Schriftform. Die Nutzung des Zugangscodes durch
den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der
Bevollmächtigung.
|
|
Der Nachweis kann auch unter folgender E-Mail-Adresse
übermittelt werden:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
|
Wir bieten unseren Aktionären an, sich von weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
("Stimmrechtsvertretern") vertreten zu lassen. Die
Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen
Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen ihnen ausdrücklich
Weisungen erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter können weder im
Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu
Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die
Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen
von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern dies vor
der Hauptversammlung geschieht. Für die Erteilung der Vollmacht
kann das zusammen mit der Anmeldebestätigung zugesandte Vollmachts-
und Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten für die
Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen
sollten aus organisatorischen Gründen bis 24. Juli 2024, 24:00
Uhr (MESZ), bei der unter Abschnitt "Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"
zu findenden Adresse zugegangen sein. Die Erteilung von Vollmacht
und Weisungen ist zudem vor und während der Hauptversammlung über
das HV-Portal möglich. Hierzu ist der mit der Anmeldebestätigung
übersandte Zugangscode erforderlich. Die Schriftform ist in diesem
Fall entbehrlich. Die Nutzung des Zugangscodes durch den
Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der
Bevollmächtigung.
|
|
Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren
Wegen erteilt werden, und ist nicht erkennbar, welche zuletzt
abgegeben wurde, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das
HV-Portal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per
Brief.
|
|
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form
der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Elektronische Stimmabgaben
über das HV-Portal haben Vorrang gegenüber der Erteilung von
Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von
Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1
Nr. 3 AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Person.
|
|
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung
ist maßgeblich.
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Widerspruch, §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten,
die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben
nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG das Recht, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation über das HV-Portal zu erklären.
|
|
Widerspruch kann während der Dauer der Hauptversammlung, d.h. ab
Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung
durch den Versammlungsleiter, über die dafür vorgesehene
Schaltfläche im HV-Portal erklärt werden.
|
|
Der Aktionär muss hierbei ausreichend deutlich zum Ausdruck
bringen, dass er hinreichende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von
einem, mehreren oder allen Beschlüssen in der Hauptversammlung hat.
Aus dem Widerspruch muss klar hervorgehen, gegen welchen Beschluss
der Widerspruch gerichtet ist. Zudem muss die
Anmeldebestätigungsnummer der Aktien im Widerspruch angegeben
werden. Der Aktionär muss das Wort "Widerspruch" nicht
verwenden.
|
|
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des
die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
|
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Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die „Technischen
Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“.
|
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127,
§ 130a Abs. 1 bis 4, § 131 Abs. 1, Abs. 1a bis 1f AktG; Ergänzung
der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2
AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit
qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 24.
Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Entsprechende
schriftliche Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse
Vorstand der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main |
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oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an
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HV2024@singulus.de
zu richten.
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Anderweitig adressierte oder formell fehlerhafte Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Der Antrag ist von allen Aktionären,
die zusammen das Quorum von fünf Prozent des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, oder ihren
ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. Im Übrigen
wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung
mit Abs. 2 Satz 1 und § 70 AktG verwiesen. Die Bekanntmachung und
Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie
bei der Einberufung. Als Nachweis über den Aktienbesitz reicht eine
Bestätigung des depotführenden Instituts aus.
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG
mitgeteilt.
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.
1, Abs. 4, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
AktG
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Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu
Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übersenden.
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens
des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter
Singulus Technologies
Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main
E-Mail: HV2024@singulus.de |
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spätestens bis zum 10. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber
Wahlvorschläge) zu begründen sind. §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3
AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen
Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden
müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
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Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder
§ 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4
AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die
Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen
oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann.
Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht
frist- und formgerecht zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss
der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt
werden.
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Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung
zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit
der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die
Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
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Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht,
in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und
Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu im
Detail unter "Videokommunikation" und „Rederecht“).
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Stellungnahmerecht gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 i.V.m. § 118a Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 AktG
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den
Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen (vgl. § 130a Abs. 1 bis 4 AktG).
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Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der
Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 19. Juli 2024, 24:00
Uhr (MESZ), einzureichen. Die Einreichung hat in Textform als
pdf-Datei im HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen
(inklusive Leerzeichen) umfassen. Für den Zugang zum HV-Portal
beachten Sie bitte die „Technischen Hinweise zur virtuellen
Hauptversammlung“.
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Die Gesellschaft wird die eingereichten Stellungnahmen allen
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. Bevollmächtigten bis
spätestens vier Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens 20.
Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), im HV-Portal über die
Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich
gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen
Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 10.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder ein Fall im Sinne von
§ 130a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder
Nr. 6 AktG vorliegt. Bei der Zugänglichmachung von Stellungnahmen
wird die Gesellschaft die Namen der Verfasser der Stellungnahmen
nur dann offenlegen, wenn diese bei Übersendung der Stellungnahme
ausdrücklich darum gebeten bzw. einer Offenlegung ausdrücklich
zugestimmt haben.
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Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der als pdf-Datei
eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht
berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von
Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunfts- und Fragerechts sowie
die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einladung
jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
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Auskunfts- und Fragerechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1,
Abs. 1a bis 1f, 130a Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 AktG i.V.m. § 118a Abs.
1 Satz 2 Nr. 4 AktG
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Den Aktionären steht im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
(ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten)
gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1f
AktG ein Auskunfts- und Fragerecht zu.
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Der Vorstand hat im Interesse einer besseren Antwortqualität und
einer gesteigerten Transparenz gegenüber den Aktionären
beschlossen, auf freiwilliger Basis ein schriftliches
Vorabfragerecht entsprechend § 131 Abs. 1a, 1b Satz 2 AktG wie
folgt anzubieten: Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten können ihre Fragen bis spätestens drei Tage vor
der Versammlung, also bis, 21. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal in
deutscher Sprache einreichen. Eine anderweitige Form der
Übermittlung ist ausgeschlossen.
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Die Gesellschaft wird im Rahmen des Auskunftsrechts der
Aktionäre nach § 131 AktG alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen
bis 23. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), beantworten, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den
mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Fragen
sowie die dazugehörigen Antworten werden spätestens ab diesem
Zeitpunkt und während der gesamten Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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in deutscher Sprache zugänglich gemacht. Damit sind im Wege
elektronischer Kommunikation über das HV-Portal vorab eingereichte
Fragen und die schriftlichen Antworten allen Aktionären zugänglich.
Die Gesellschaft behält sich vor, bei der schriftlichen
Beantwortung den Namen des fragenden Aktionärs oder
Bevollmächtigten zu nennen, soweit der Offenlegung bei der
Übermittlung der Fragen nicht ausdrücklich widersprochen worden
ist. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung
durchgängig zugänglich, wird der Vorstand in der Versammlung die
Antworten nicht noch einmal vorlesen. Der Vorstand wird aber von
seinem Auskunftsverweigerungsrecht zu diesen Fragen gemäß § 131
Abs. 1c Satz 4 AktG keinen Gebrauch machen. Die Möglichkeit der
Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigen, in der virtuellen Versammlung
ihr Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen auszuüben, bleibt von dem zusätzlichen
optionalen Vorabfragerecht unberührt. Zur Erleichterung der
Ausübung des Vorabfragerechts wird der Vorstand seinen Bericht
entsprechend § 118a Abs. 1. S. 2 Nr. 5 AktG spätestens sieben Tage
vor der Versammlung unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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in deutscher Sprache zugänglich machen. Ordnungsgemäß
angemeldete und über das HV-Portal zugeschaltete Aktionäre bzw.
ihre Bevollmächtigten können im Wege der elektronischen
Kommunikation während der virtuellen Versammlung Nachfragen zu den
schriftlichen Antworten der Gesellschaft stellen. Sie können dabei
auch noch Fragen stellen, die bereits innerhalb des
Vorabfragezeitraums hätten gestellt werden können.
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Die Gesellschaft behält sich gemäß §§ 131 Abs. 1c Satz 3, 126
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG vor, Fragen nicht zugänglich zu
machen, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde oder wenn die Frage in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie
Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass
er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht
vertreten lassen wird.
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Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird,
dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG, das Nachfragerecht
nach § 131 Abs. 1d AktG und das Fragerecht nach § 131 Abs. 1e AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der
Videokommunikation ausgeübt werden dürfen (vgl. § 131 Abs. 1f
AktG), also im Rahmen der Ausübung des Rederechts. Einzelheiten
finden sich oben im Abschnitt "Videokommunikation" und unten im
Abschnitt „Rederecht“.
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§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem
Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft
jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen
Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht
erforderlich ist. Elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung
zugeschaltete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können über das
HV-Portal während der Hauptversammlung ihr Verlangen an die
Gesellschaft übermitteln.
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Wird einem Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem eine Auskunft
nach § 131 Abs. 3 AktG verweigert, so kann er verlangen, dass seine
Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in
die Niederschrift der Hauptversammlung aufgenommen werden (vgl. §
131 Abs. 5 Satz 1 AktG). Elektronisch zur virtuellen
Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
können während der Dauer der Hauptversammlung, d.h. ab Eröffnung
der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den
Versammlungsleiter, über das HV-Portal der Gesellschaft auf der
Website der Gesellschaft unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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ihr Verlangen an die Gesellschaft übermitteln.
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Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die „Technischen
Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“.
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Der Vorstand behält sich vor, die Fragesteller im Rahmen der
Fragebeantwortung namentlich zu nennen. Aktionäre, die damit nicht
einverstanden sind, haben die Möglichkeit, der Namensnennung im
HV-Portal zu widersprechen. Ein Anspruch auf namentliche Nennung
besteht nicht. Gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist
der Versammlungsleiter befugt, das Fragerecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken.
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Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG wird die Gesellschaft den
Bericht des Vorstandes oder dessen wesentlichen Inhalt bis
spätestens 17. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), über die
Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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zugänglich machen.
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Rederecht, §§ 130a Abs. 5 und 6, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
AktG
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten,
die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein
Rederecht im Wege der Videokommunikation (siehe hierzu oben den
Abschnitt „Videokommunikation‟). Eine entsprechende Bild- und
Tonübertragung muss durch den Aktionär bzw. den Bevollmächtigten
gewährleistet werden. Ab Beginn der Hauptversammlung können die
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über das HV-Portal der
Gesellschaft unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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sich zu Wort melden. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das
Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
AktG und ein Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG stellen zu
dürfen.
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Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die „Technischen
Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“. Bitte beachten Sie
ebenso die technischen Hinweise im Abschnitt
‟Videokommunikation‟.
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Gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der
Versammlungsleiter befugt, das Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen zu beschränken.
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Weitergehende Erläuterungen
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 130a und 131 Abs. 1 AktG finden sich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.singulus.de
(dort unter der Rubrik "Investor Relations/Hauptversammlung").
Diese Erläuterungen und Informationen werden dort auch während der
Hauptversammlung selbst zugänglich sein.
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Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
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Um die virtuelle Hauptversammlung verfolgen sowie das HV-Portal
nutzen und Ihre Aktionärsrechte ausüben zu können, benötigen Sie
eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben
zu können, empfiehlt die Gesellschaft eine stabile
Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit.
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Sollten Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der
virtuellen Hauptversammlung einen Computer benützen, benötigen Sie
einen Internetbrowser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Ihr Browser
muss eine sichere Internetverbindung (SSL) unterstützen. Weiterhin
muss JavaScript aktiviert sein und Cookies akzeptiert werden.
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Ab dem 25. Juli 2024, 08:00 Uhr (MESZ) wird unter dem Link
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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eine Testsequenz (Bild und Ton) angeboten werden, mit der Sie
die Eignung Ihrer Hard- und Software für die Zuschaltung zu der
virtuellen Hauptversammlung überprüfen können.
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Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der
Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie
mit der übersandten Anmeldebestätigung erhalten. Mit diesen
Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite
anmelden.
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Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der nach
Anmeldung übersandten Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung bzw.
im Internet unter
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und
Tonübertragung
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Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die
Hauptversammlung am 25. Juli 2024, 10:00 Uhr (MESZ) nach
ordnungsgemäßer Anmeldung über das HV-Portal in voller Länge live
in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals können nach
dem heutigen Stand der Technik durch Einschränkungen in der
Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der
Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen
unterliegen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die
Gesellschaft übernimmt daher keine Gewährleistung und Haftung für
die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch
genommenen Internetdienste und Netzelemente Dritter, der Bild- und
Tonübertragung sowie des Zugangs zum HV-Portal und dessen generelle
Verfügbarkeit. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung
für Fehler und Mängel der Hard- und Software, die für das HV-Portal
eingesetzt werden, einschließlich solcher der eingesetzten
Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Sofern
es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern,
behält sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vor, die
virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz
einzustellen.
|
Hinweis zum Datenschutz
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Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung
ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und
etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den
Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse,
den jeweiligen Aktienbestand, die Eintrittskartennummer und die
Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten.
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Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
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Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die
verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den
Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der
Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die
Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
|
Empfänger
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Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung
verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung
des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und
Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der
Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das
Teilnehmerverzeichnis.
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Übermittlung an Drittländer
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Es werden keine Daten an Drittländer übermittelt.
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Speicherungsdauer
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Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies
gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder
außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
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Betroffenenrechte
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Sie haben ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht und unter
bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf Ihre
personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf
Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein
Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77
DSGVO zu. Die Kontaktdaten der Datenschutz-Aufsichtsbehörde lauten
wie folgt:
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Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA),
Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon +49 (0) 981 53 1300, E-Mail:
poststelle@lda.bayern.de
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Kontaktdaten
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Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
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Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Hanauer Landstr. 103
63796 Kahl am Main
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Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter:
Tel: +49 (0) 6188 440 0
E-Mail: Datenschutz@singulus.de
Kahl am Main, im Juni 2024
Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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