AIXTRON SE Herzogenrath ISIN DE000A0WMPJ6 (WKN A0WMPJ)
ISIN DE000A3EX3C9 (WKN A3EX3C) Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre der AIXTRON SE mit
dem Sitz in Herzogenrath zu der am Mittwoch, den 15. Mai 2024, um
10:00 Uhr MESZ im Eurogress Aachen, Monheimsallee 48, 52062 Aachen,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die diesjährige
ordentliche Hauptversammlung wird als Präsenzhauptversammlung
durchgeführt. I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der AIXTRON SE
zum 31. Dezember 2023, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2023 und des zusammengefassten Lageberichts für die
AIXTRON SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts
des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
Handelsgesetzbuch
|
Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aixtron.com/hv
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung über die
genannte Internetadresse zugänglich sein sowie in der
Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
AktG1 festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen. Auch die übrigen vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1
AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von
der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, die unter
Tagesordnungspunkt 2 erfolgt - einer Beschlussfassung der
Hauptversammlung hierzu bedarf.
1 Auf die AIXTRON SE finden aufgrund der
Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(„SE-Verordnung“), insbesondere Art. 9 Absatz 1, Art. 52 und
Art. 53 SE-VO, die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland
maßgeblichen Vorschriften Anwendung, soweit sich aus spezielleren
Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für
das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 90.554.090,08 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR
0,40 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt |
EUR 45.033.014,40 |
Gewinnvortrag |
EUR 45.521.075,68 |
Bilanzgewinn |
EUR 90.554.090,08 |
Sollte sich die Zahl, der für das Geschäftsjahr 2023
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende in Höhe von EUR 0,40 je
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend
angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die
Auszahlung der Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt (unter
Berücksichtigung von Pfingstmontag, 20. Mai 2024, als
bundeseinheitlichem Feiertag) am 21. Mai 2024.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der AIXTRON SE für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der AIXTRON SE für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
|
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen
Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß §
120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Alfredstraße 27, Essen, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht
wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht findet sich als
Anlage am Ende dieser Einladung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
6. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
|
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der
SE-Verordnung, § 17 SE-Ausführungsgesetz in Verbindung mit § 11
Ziff. 1 der Satzung der AIXTRON SE aus sechs Mitgliedern zusammen,
die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Bestellung des Aufsichtsrats erfolgt nach § 11 Ziff. 2 der
Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt; die Hauptversammlung kann jedoch eine
kürzere Amtszeit vorsehen. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Beendigung der am 15. Mai 2024 stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung endet regulär die Amtszeit der
Aufsichtsratsmitglieder Frits van Hout (stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats), Prof. Dr. Anna Weber (Vorsitzende
des Prüfungsausschusses), Prof. Dr. Andreas Biagosch und Prof. Dr.
Petra Denk. Vier Mandate sind deshalb von der Hauptversammlung
wiederzubesetzen. Herr Frits van Hout und Frau Prof. Dr. Anna Weber
stehen für eine Wiederwahl zur Verfügung. Für die beiden weiteren
Vakanzen ist es dem Aufsichtsrat gelungen, mit Frau Karen
Florschütz und Herrn Alexander Everke zwei hervorragend geeignete
Kandidaten für die Übernahme des Mandats zu gewinnen.
Die Wahl soll für alle vier Kandidaten für eine Amtszeit von
vier Jahren erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für den Zeitraum
ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2024 bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2027 beschließt, in den Aufsichtsrat der AIXTRON SE
zu wählen:
a) |
Herrn Frits van Hout, wohnhaft in Retie (Belgien),
Diplom-Physiker, zuletzt Executive Vice President, Mitglied des
Vorstands, ASML Holding N.V.
|
b) |
Frau Prof. Dr. Anna Weber, wohnhaft in Burghaun,
Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, Professur für Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre, insb. externes Rechnungswesen, Hochschule
Heilbronn
|
c) |
Frau Karen Florschütz, wohnhaft in Herzogenaurach,
Diplom-Volkswirtin, Executive Vice President Connected
Intelligence, Airbus Defence and Space
|
d) |
Herrn Alexander Everke, wohnhaft in Tegernsee,
Diplom-Wirtschaftsingenieur, Diplom-Ingenieur, zuletzt CEO
ams-OSRAM AG
|
Der vorgenannte Wahlvorschlag berücksichtigt die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele,
insbesondere die im Geschäftsbericht 2023 festgelegte Zielgröße von
33% für den Frauenanteil im Aufsichtsrat bis zum 31. Dezember 2025,
und das vom Aufsichtsrat erarbeitete Kompetenzprofil für das
Gesamtgremium.
Der Aufsichtsrat hat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele
benannt und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet.
Ziele und Kompetenzprofil sind einschließlich der Darstellung des
Stands der Umsetzung in Form einer Qualifikationsmatrix in der
Erklärung zur Unternehmensführung als Teil des Geschäftsberichts
für das Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht. Der Geschäftsbericht
2023 ist Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten
Unterlagen, die sowohl über unsere Internetseite unter
www.aixtron.com/hv
als auch während der Hauptversammlung zugänglich sind.
Der Aufsichtsrat hat diese Qualifikationsmatrix unter
Berücksichtigung der individuellen Kompetenzen der in dem
vorgenannten Wahlvorschlag genannten Personen fortgeschrieben. Die
fortgeschriebene Qualifikationsmatrix ist sowohl über unsere
Internetseite unter
www.aixtron.com/hv
als auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Die Qualifikationsmatrix für den Aufsichtsrat in seiner zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung amtierenden
Besetzung und die angepasste Qualifikationsmatrix unter
Berücksichtigung der in dem vorgenannten Wahlvorschlag genannten
Personen sind nachfolgend wiedergegeben.
Kompetenzprofil des zum Zeitpunkt
der Einberufung zur Hauptversammlung amtierenden Aufsichtsrats
("Qualifikationsmatrix") |
|
Kim Schindel-hauer |
Frits van Hout |
Prof. Dr. Andreas Biagosch |
Prof. Dr. Petra Denk |
Dr. Stefan Traeger |
Prof. Dr. Anna Weber |
Zugehörigkeitsdauer |
|
|
|
|
|
|
Mitglied seit |
2002 |
2019 |
2013 |
2011 |
2022 |
2019 |
Allgemeine Eignung |
|
|
|
|
|
|
Unabhängigkeit 1) |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
Kein Overboarding |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
Diversität |
|
|
|
|
|
|
Geburtsjahr |
1953 |
1960 |
1955 |
1972 |
1967 |
1984 |
Geschlecht |
m |
m |
m |
w |
m |
w |
Staatsangehörigkeit |
Deutsch |
Nieder-
ländisch |
Deutsch |
Deutsch |
Deutsch |
Deutsch |
Internationale Erfahrung mit Bezug zu
relevanten Auslandsmärkten |
+ |
+ |
+ |
|
+ |
+ |
Ausbildungshintergrund |
Betriebs-
wirtschaft |
Physik |
Maschinenbau u. Betriebs-
wirtschaft |
Physik u.
Betriebs-wirtschaft (EBW) |
Physik u.
Betriebs-wirtschaft (MBA) |
Betriebs-wirtschaft |
Fachliche
Kenntnisse2) |
|
|
|
|
|
|
Unternehmensführung 3) |
+ |
+ |
+ |
|
+ |
|
Strategie |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
|
Vertrieb & Marketing |
+ |
+ |
|
|
+ |
|
Operations & Supply Chain |
+ |
+ |
+ |
|
+ |
|
Digitalisierung von
investitionsgüternahen Geschäftsmodellen |
|
+ |
+ |
|
+ |
|
Personal / HR |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
Kapitalmarkt / IR |
+ |
+ |
|
|
+ |
|
Rechnungslegung (einschließlich
Nachhaltigkeitsberichterstattung) |
+ |
|
|
|
|
+ |
Abschlussprüfung (einschließlich
Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) |
+ |
|
|
|
|
+ |
Recht / Compliance / Corporate
Governance |
+ |
|
+ |
|
+ |
+ |
Nachhaltigkeit / ESG |
+ |
|
|
+ |
+ |
+ |
(Geo-) Politik |
+ |
+ |
+ |
|
+ |
|
Entrepreneurship & Value
Creation |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
|
Kenntnisse der
Technologien2) |
|
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|
|
Halbleiter-(Equipment)-industrie |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
|
Verbindungshalbleiter |
+ |
+ |
+ |
+ |
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|
Kenntnisse der
Kundenbranchen2) |
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Leistungselektronik |
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+ |
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Optoelektronik |
+ |
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|
|
+ |
|
Displayindustrie |
+ |
+ |
|
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|
|
1) Gemäß Deutscher Corporate Governance Kodex
2) Kriterium erfüllt (+), basierend auf der
Selbsteinschätzung durch den Aufsichtsrat
3) Erfahrung als Vorstand bei
kapitalmarktorientierten Unternehmen vergleichbarer Komplexität
bzw. vergleichbare Erfahrung
Kompetenzprofil des Aufsichtsrats
("Qualifikationsmatrix") unter Berücksichtigung der Wahlvorschläge
zur HV 2024 |
|
Kim
Schindel-hauer |
Frits van Hout |
Alexander Everke |
Karen Florschütz |
Dr. Stefan Traeger |
Prof. Dr. Anna Weber |
Zugehörigkeitsdauer |
|
|
|
|
|
|
Mitglied seit |
2002 |
2019 |
2024 |
2024 |
2022 |
2019 |
Allgemeine Eignung |
|
|
|
|
|
|
Unabhängigkeit 1) |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
Kein Overboarding |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
Diversität |
|
|
|
|
|
|
Geburtsjahr |
1953 |
1960 |
1963 |
1969 |
1967 |
1984 |
Geschlecht |
m |
m |
m |
w |
m |
w |
Staatsangehörigkeit |
Deutsch |
Nieder-
ländisch |
Deutsch |
Deutsch |
Deutsch |
Deutsch |
Internationale Erfahrung mit Bezug zu
relevanten Auslandsmärkten |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
Ausbildungshintergrund |
Betriebs-
wirtschaft |
Physik |
Diplom-Ing. E-Tech (Uni) & Diplom-
Wirtschafts- Ing. (FH) |
Diplom-Volkswirtin / BSc.
Ingenieur-wesen, MBA |
Physik u.
Betriebs-wirtschaft (MBA) |
Betriebs-wirtschaft |
Fachliche
Kenntnisse2) |
|
|
|
|
|
|
Unternehmensführung 3) |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
|
Strategie |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
|
Vertrieb & Marketing |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
|
Operations & Supply Chain |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
|
Digitalisierung von
investitionsgüternahen Geschäftsmodellen |
|
+ |
|
+ |
+ |
|
Personal / HR |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
Kapitalmarkt / IR |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
|
Rechnungslegung (einschließlich
Nachhaltigkeitsberichterstattung) |
+ |
|
|
|
|
+ |
Abschlussprüfung (einschließlich
Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) |
+ |
|
|
|
|
+ |
Recht / Compliance / Corporate
Governance |
+ |
|
+ |
+ |
+ |
+ |
Nachhaltigkeit / ESG |
+ |
|
+ |
+ |
+ |
+ |
(Geo-) Politik |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
|
Entrepreneurship & Value
Creation |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
|
Kenntnisse der
Technologien2) |
|
|
|
|
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|
Halbleiter-(Equipment)-industrie |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
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Verbindungshalbleiter |
+ |
+ |
+ |
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|
Kenntnisse der
Kundenbranchen2) |
|
|
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|
Leistungselektronik |
|
|
+ |
+ |
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Optoelektronik |
+ |
|
+ |
|
+ |
|
Displayindustrie |
+ |
+ |
+ |
|
|
|
1) Gemäß Deutscher Corporate Governance Kodex
2) Kriterium erfüllt (+), basierend auf der
Selbsteinschätzung durch den Aufsichtsrat
3) Erfahrung als Vorstand bei
kapitalmarktorientierten Unternehmen vergleichbarer Komplexität
bzw. vergleichbare Erfahrung
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn
Frits van Hout, Frau Prof. Dr. Anna Weber, Frau Karen Florschütz
und Herrn Alexander Everke und der AIXTRON SE, ihren Organen oder
einem wesentlich an ihre beteiligten Aktionäre keine maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von C. 13 des
Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die Lebensläufe von Herrn Frits van Hout, Frau Prof. Dr. Anna
Weber, Frau Karen Florschütz und Herrn Alexander Everke finden sich
als Anlage am Ende dieser Einladung. Sie sind zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.aixtron.com/hv
abrufbar.
Herr Frits van Hout wird insbesondere aufgrund seiner
tiefgreifenden Managementerfahrung und langjährigen Erfahrung in
der Zulieferindustrie für die Halbleiterbranche zur Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagen und soll weiterhin den stellvertretenden
Vorsitz des Aufsichtsrats übernehmen. Frau Professor Dr. Anna Weber
wird vornehmlich aufgrund Ihrer umfassenden Kenntnisse in den
Bereichen Rechnungslegung, interne Kontrollverfahren und
Abschlussprüfung zur Wahl vorgeschlagen. Sie erfüllt die
Voraussetzungen eines Finanzexperten im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG
und soll dem Aufsichtsrat nach ihrer Wahl auch zukünftig angehören
und den Vorsitz des Prüfungsausschusses, nach Maßgabe der
Empfehlung D.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex,
wahrnehmen.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Herr Frits van Hout ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Inland. Er ist Mitglied in folgenden
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
• |
Bambi Belt Holding B.V., Eindhoven, Niederlande (Mitglied des
Aufsichtsrats);
|
• |
Kendrion NV, Amsterdam, Niederlande (Vorsitzender des
Aufsichtsrats);
|
• |
PhotonDelta Foundation, Eindhoven, Niederlande (Mitglied des
Aufsichtsrats);
|
• |
DeepTech Fund (InvestNL), Amsterdam, Niederlande (Vorsitzender
des Investitionsausschusses).
|
Frau Prof. Dr. Anna Weber ist Mitglied in folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Inland:
• |
Wacker Chemie AG (börsennotiert), München, Mitglied des
Aufsichtsrats.
|
Sie ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Frau Karen Florschütz ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten im Inland. Sie ist nicht Mitglied in
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Herr Alexander Everke ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten im Inland. Er ist Mitglied in folgenden
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
• |
ASML Holding N.V. (börsennotiert), Veldhoven, Niederlande
(Mitglied im Supervisory Board)
|
• |
duagon AG, Dietikon, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrates)
|
7. |
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des
Aufsichtsrats und entsprechende Neufassung von § 17 der Satzung
sowie Billigung des insoweit angepassten Vergütungssystems für den
Aufsichtsrat
|
Die derzeitige Vergütung des Aufsichtsrats wurde von der
Hauptversammlung im Jahr 2018 in § 17 der Satzung festgelegt und
von der Hauptversammlung im Jahr 2021 bestätigt. Die derzeitige
Vergütung des Aufsichtsrats wird als angemessen angesehen und der
Hauptversammlung mit geringen Anpassungen zur Billigung
vorgelegt.
Die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats wird bislang bei
der Bemessung der Vergütung nur hinsichtlich des Vorsitzes im
Prüfungsausschuss berücksichtigt, darüber hinaus aber nicht. Dies
soll geändert werden, um der gestiegenen Bedeutung der
Ausschussarbeit und dem damit einhergehenden erhöhten Zeitaufwand
in Übereinstimmung mit der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate
Governance Kodex Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang soll
insbesondere die Vergütung für Mitglieder des Prüfungsausschusses
wegen der besonderen Bedeutung dieses Ausschusses angehoben
werden.
Im Einzelnen:
• |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche
jährliche Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00 (vorher: nicht
vorgesehen), wobei der Vorsitzende des Ausschusses das Doppelte
erhält (vorher: EUR 20.000,00).
|
• |
Die Mitglieder anderer Ausschüsse erhalten eine zusätzliche
jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 (vorher: nicht
vorgesehen), wobei der Vorsitzende des Ausschusses jeweils das
Doppelte erhält (vorher: nicht vorgesehen).
|
• |
Die vorstehenden Änderungen gelten erstmals zeitanteilig für
2024 ab dem Tag der Hauptversammlung (15. Mai 2024).
|
Im Übrigen werden an der Vergütung für den Aufsichtsrat keine
Änderungen vorgenommen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
1. |
§ 17 Ziff. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung
ihrer Auslagen (einschließlich der ggfs. auf ihre
Aufsichtsratsbezüge oder ihre Auslagen entfallenden Umsatzsteuer)
eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00, wobei der
Vorsitzende das Dreifache und der stellvertretende Vorsitzende das
Eineinhalbfache erhält. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
erhalten eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR
20.000,00, wobei der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das
Doppelte erhält. Die Mitglieder weiterer Ausschüsse des
Aufsichtsrates erhalten für die Ausschussarbeit jeweils eine
zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00, wobei
der Vorsitzende eines Ausschusses jeweils das Doppelte erhält,
vorausgesetzt, der jeweilige Ausschuss hat im Geschäftsjahr
mindestens einmal zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt.“
Die vorstehende Neufassung von § 17 Ziff. 3 der Satzung soll für
das Geschäftsjahr 2024 zeitanteilig ab dem Tag der beschließenden
Hauptversammlung (15. Mai 2024) Anwendung finden.
|
2. |
Das in der Anlage zu dieser Tagesordnung dargestellte zugrunde
liegende Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, welches die
vorgeschlagene Neufassung von § 17 Ziff. 3 der Satzung
berücksichtigt, wird gebilligt.
|
8. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 87a Abs. 2, §
120a Abs. 1 AktG erstellten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder
|
Gemäß § 120a Abs. 1 S. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung
über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder
wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Das Vergütungssystem wurde letztmalig von der Hauptversammlung
am 20. Mai 2020 gebilligt, so dass turnusgemäß nunmehr eine erneute
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu erfolgen hat.
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand wird der Hauptversammlung
mit geringen Anpassungen zur Billigung vorgelegt. Die Struktur des
Vergütungssystems und seine einzelnen Elemente haben sich bewährt
und bleiben unverändert. Die vorgenommenen Anpassungen tragen der
Geschäfts- und Organisationsentwicklung, der gestiegenen Bedeutung
von Nachhaltigkeit und Benchmark-Orientierung sowie der Inflation
Rechnung. Konkret hat der Aufsichtsrat mit Beschlussfassung vom 11.
Dezember 2023 im System für die Vergütung des Vorstands folgende
Anpassungen vorgenommen, die erstmalig Wirkung im Geschäftsjahr
2024 (zeitanteilig ab 1. Mai 2024) entfalten:
|
|
• |
Der betragsmäßige Zielwert des STI bei 100 % Zielerreichung
wurde auf eine Bandbreite von 0,88% bis 1,4% des
Konzernjahresüberschusses (vorher: 1,1% bis 1,75%) für das
jeweilige Geschäftsjahr gemäß des vom Aufsichtsrat verabschiedeten
Budgets reduziert. Damit wird dem Wachstum der Firma Rechnung
getragen.
|
• |
Der betragsmäßige Zielwert des LTI bei 100 % Zielerreichung
wurde auf eine Bandbreite von 1,12% bis 1,8% des
Konzernjahresüberschusses (vorher: 1,4% bis 2,25%) für das
jeweilige Geschäftsjahr gemäß des vom Aufsichtsrat verabschiedeten
Budgets reduziert. Auch damit wird dem Wachstum der Firma Rechnung
getragen.
|
• |
Die Maximalvergütung des Vorstands wird auf EUR 8,5 Mio. bei
zwei Vorständen und EUR 12,5 Mio. bei drei oder mehr Vorständen
angepasst (vorher: EUR 6,5 Mio. bei zwei Vorständen bzw. EUR 10
Mio. bei drei oder mehr Vorständen). Damit wird dem Faktor
Inflation Rechnung getragen.
|
|
|
Zudem hat der Aufsichtsrat mit Beschlussfassung vom 11. Dezember
2023 im System für die Vergütung des Vorstands folgende Anpassungen
vorgenommen, die erstmalig Wirkung für das Geschäftsjahr 2025 (ab
1. Januar 2025) entfalten:
• |
Die relative Gewichtung der Ziele für den LTI wurde angepasst,
so dass der Konzernjahresüberschuss 35% (vorher: 50%), der TSR 50%
(vormals: 40%) und Nachhaltigkeits-Ziele 15% (vorher: 10%)
ausmachen. Mit der Anpassung wird die Bedeutung der Performance im
Vergleich zum Wettbewerb stärker betont (Benchmark-Orientierung)
und der gestiegenen Wichtigkeit von Nachhaltigkeitsaspekten
Rechnung getragen.
|
• |
Der TSR der AIXTRON-Aktie wird nunmehr an einer erweiterten
Vergleichsgruppe von zwölf Halbleiteranlagenherstellern (vorher:
sechs), und zwar anhand einer Gleichgewichtung der Unternehmen
(vorher: gewichtet nach Marktkapitalisierung) gemessen. Dazu wurde
die Passage zur Zielerreichung der TSR-Entwicklung sprachlich neu
gefasst. Mit dieser Anpassung wird die Vergleichsgruppe auf eine
breitere Grundlage gestellt und um kleinere Firmen mit erwarteter
dynamischer Entwicklung erweitert. Konkret besteht die
Vergleichsgruppe nun aus den zwölf Herstellern Applied Materials,
ASMI, ASML, Axcelis, BE Semiconductor, KLA, Lam Research, Lasertec,
PVA TePla, SUESS MicroTec, Tokyo Electron und Veeco Instruments
(vormals: sechs Hersteller Veeco Instruments, Applied Materials,
Tokyo Electron, Lam Research, ASML und ASMI).
|
• |
Für den externen Vergleich betreffend die Üblichkeit der
Vergütungsdaten werden nunmehr drei Gruppen herangezogen: (1) zwölf
andere Halbleiter-Anlagenhersteller (Applied Materials, ASMI, ASML,
Axcelis, BE Semiconductor, KLA, Lam Research, Lasertec, PVA TePla,
SUESS MicroTec, Tokyo Electron und Veeco Instruments), (2) die zehn
Unternehmen aus dem PHLX Semiconductor Index (SOX), deren
Marktkapitalisierung der AIXTRON SE am nächsten kommt sowie (3) die
zehn Unternehmen aus dem TecDAX, deren Marktkapitalisierung der
AIXTRON SE am nächsten kommt. (vorher: Vergütungsdaten sechs
anderer Halbleiter-Anlagenhersteller sowie vergleichbare
TecDAX-Unternehmen, deren Marktkapitalisierung zwischen 50% und
200% der Marktkapitalisierung der AIXTRON SE betrug). Mit dieser
Anpassung werden die drei für AIXTRON SE relevanten
Vergleichsgruppen von Firmen mit einer einheitlichen Systematik
abgebildet.
|
• |
Der interne Vergleich betreffend der Vergütungsdaten wird
nunmehr auf die Mitglieder des Executive Committee und andere
vergleichbarer Führungskräfte abgestellt (vorher: zehn
außertariflich vergütete Führungskräfte). Damit wird der Einführung
des Executive Committee bei AIXTRON Rechnung getragen.
|
|
Im Übrigen werden an dem im Jahr 2020 gebilligten
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder keine Anpassungen
vorgenommen.
Das Vergütungssystem (einschließlich der vorstehenden
Anpassungen) findet sich als Anlage am Ende dieser Einladung und
ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während
der Hauptversammlung zusätzlich über unsere Internetseite unter
www.aixtron.com/hv
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hält das vorgelegte angepasste
Vergütungssystem, sowohl was die Höhe der Vergütung als auch die
Vergütungsstruktur anbelangt, für angemessen sowie für klar und
verständlich. Es entspricht den Anforderungen des § 87a AktG sowie
dem Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in der Anlage zu dieser
Tagesordnung wiedergegebene angepasste Vergütungssystem für
Vorstandsmitglieder gemäß § 87a Abs. 2, § 120a Abs. 1 AktG zu
billigen.
9. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers des
Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024
|
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor zu beschließen:
1. |
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Alfredstraße 27,
Essen wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 gewählt.
|
2. |
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Tersteegenstraße
19-23, Düsseldorf wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für
das Geschäftsjahr 2024 gewählt.
|
Über beide Punkte soll gesondert abgestimmt werden.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass
diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art.
16 Abs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr.
537/2014) ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der
Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6
der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt vor dem
Hintergrund der neuen Regelungen zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche die EU-Richtlinie zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie (EU) 2022/2464; sog.
Corporate Sustainability Reporting Directive) für Unternehmen wie
AIXTRON erstmals für das Geschäftsjahr 2024 vorsieht. Der deutsche
Gesetzgeber ist verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie bis
Anfang Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.
II. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die
AIXTRON SE insgesamt 113.415.120 Aktien ausgegeben, die 113.415.120
Stimmen gewähren. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die
Gesellschaft hält jedoch im Zeitpunkt der Einberufung 828.484 Stück
eigene Aktien, sodass die Zahl der stimmberechtigten Aktien
112.586.636 Stück beträgt.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch
Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 20
der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt,
die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind
und sich entweder mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Formular oder
elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
unter der Internetadresse
www.aixtron.com/hv
oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der
nachfolgend genannten Anmeldeadresse bei der Gesellschaft
angemeldet haben:
AIXTRON SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: aixtron@linkmarketservices.eu
Der Anmeldebogen sowie die individuellen Zugangsdaten für die
Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.aixtron.com/hv
werden den Aktionären zusammen mit der
Hauptversammlungseinladung per Post oder - sofern sie sich bereits
für den E-Mail-Versand registriert haben - per E-Mail
übersandt.
Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des
8. Mai 2024 (24:00 MESZ)
bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 20 Ziffer 2 Satz
2 der Satzung Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister in
den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung und am Tag der
Hauptversammlung, d.h. in der Zeit vom 9. Mai 2024 bis
einschließlich dem 15. Mai 2024 nicht stattfinden. Technisch
maßgeblicher Bestandsstichtag (sog. Technical Record Date) ist
daher der Ablauf, d.h. 24:00 Uhr MESZ, des 8. Mai 2024. Bitte
beachten Sie, dass die Aktien durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert werden. Aktionäre
können daher auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung
weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.
Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. den von
ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
|
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich
an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht
durch einen Bevollmächtigten, einen von § 135 AktG erfassten
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder durch eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbietet, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie grundsätzlich
auch der Widerruf der Vollmacht bedürfen der Textform.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere
Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich in den
Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist,
oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post oder per
E-Mail an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch
der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Ein solcher Widerruf erfolgt zudem
formfrei durch persönliches Erscheinen auf der
Hauptversammlung.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht die Formulare zu verwenden,
welche die Gesellschaft hierfür bereithält.
Die Formulare zur Erteilung einer Vollmacht werden dem
Einladungsschreiben beigefügt und können auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.aixtron.com/hv
heruntergeladen, sowie unter der oben genannten Anmeldeadresse
per Post oder per E-Mail angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines von § 135 AktG erfassten
Intermediärs, eines Stimmrechtsberaters, einer Aktionärsvereinigung
oder einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet oder
eines nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Instituts oder
Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen. Ein Intermediär darf das Stimmrecht für
Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im
Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung
ausüben.
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter
|
Die Gesellschaft bietet teilnahme- und stimmberechtigten
Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im
Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen
des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind entweder elektronisch unter Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice gemäß des von der Gesellschaft
festgelegten Verfahrens unter der Internetadresse
www.aixtron.com/hv
gemäß des von der Gesellschaft festgelegten Verfahrens oder in
Textform zu erteilen.
Die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice und das Formular zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter werden dem Einladungsschreiben beigefügt. Das
Formular kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse der
AIXTRON SE per Post oder per E-Mail angefordert werden. Ferner
steht ein neutrales Formular zusammen mit weiteren Informationen
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.aixtron.com/hv
zum Herunterladen bereit.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, die
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 14. Mai 2024,
18:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft), per Post oder
per E-Mail an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE zu
übermitteln. Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf
erteilter Vollmacht und Weisungen. Der passwortgeschützte
Internetservice unter der Internetadresse
www.aixtron.com/hv
gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren steht
Aktionären zur Vollmachts- und Weisungserteilung ebenfalls zur
Verfügung. Änderungen und der Widerruf von bereits erteilten
Vollmachten nebst Weisungen über den passwortgeschützten
Internetservice sind bis zum 14. Mai 2024, 18:00 Uhr MESZ
(Eingang bei der Gesellschaft), möglich. Die persönliche Teilnahme
oder die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Hauptversammlung
gilt automatisch als Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und
Weisungen.
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
|
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre
Stimme durch Briefwahl abgeben, ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl
sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die
rechtzeitig bis zum Ablauf des 8. Mai 2024 (24:00 MESZ,
Eingang bei der Gesellschaft) angemeldet sind.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt dann entweder per
Post oder per E-Mail unter Nutzung der oben genannten
Anmeldeadresse der AIXTRON SE oder elektronisch unter Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
www.aixtron.com/hv
gemäß des von der Gesellschaft festgelegten Verfahrens und muss
spätestens bis zum
14. Mai 2024, 18:00 Uhr MESZ,
bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl wird dem
Einladungsschreiben beigefügt und kann auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.aixtron.com/hv
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten
Anmeldeadresse der AIXTRON SE per Post oder per E-Mail angefordert
werden. Auf dem Formular und unter der Internetadresse
www.aixtron.com/hv
finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder
andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und
Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.
Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist
ebenfalls der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragene Aktienbestand maßgebend.
Abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum 14. Mai 2024,
18:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft), per Post oder
per E-Mail unter der oben genannten Anmeldeadresse der AIXTRON SE
oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice unter der Internetadresse
www.aixtron.com/hv
gemäß des von der Gesellschaft festgelegten Verfahrens geändert
oder widerrufen werden. Die persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor erfolgten
Stimmabgabe per Briefwahl.
6. |
Rechte der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2
SE Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs.
1 AktG
|
Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach Art. 56
SE-Verordnung, § 50 Abs 2 SE Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder
einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro (dies
entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten
und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 14.
April 2024 (24:00 MESZ) zugehen. Jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die
folgende Adresse:
AIXTRON SE
Vorstand
Dornkaulstraße 2
52134 Herzogenrath
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
veröffentlicht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden den Aktionären außerdem über die
Internetadresse der Gesellschaft unter
www.aixtron.com/hv
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß
§ 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den
Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen.
Sollen die Gegenanträge bereits im Vorfeld der Hauptversammlung
zugänglich gemacht werden, sind sie gemäß § 126 Abs. 1 AktG
spätestens bis zum Ablauf des 30. April 2024 (24:00 MESZ) an die
nachstehende Adresse zu übersenden. Anderweitig adressierte
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
AIXTRON SE
Investor Relations
Dornkaulstraße 2
52134 Herzogenrath
E-Mail: AIXTRON-HV@aixtron.com
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu
machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.aixtron.com/hv
veröffentlicht.
Für den Wahlvorschlag eines Aktionärs gemäß § 127 AktG gelten
die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die
Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum
Ablauf des 30. April 2024, 24:00 MESZ) sinngemäß; der
Wahlvorschlag muss nicht begründet werden. Der Vorstand der AIXTRON
SE braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht
zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person
enthält.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1
AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von der Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen absehen. Nach der Satzung ist der
Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
7. |
Weitergehende Erläuterungen / Hinweis auf die Internetseite
der Gesellschaft
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs.
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.aixtron.com/hv
Auch die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und
Informationen zur Hauptversammlung finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.aixtron.com/hv
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
8. |
Informationen zum Datenschutz
|
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne
von Art. 4 Nr. 7 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO) personenbezogene Daten:
persönliche Daten (z.B. Name), Kontaktdaten (z.B. Anschrift,
E-Mail-Adresse), Informationen über die Aktien (z.B. Aktienanzahl)
und Verwaltungsdaten auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen. Die Aktien der AIXTRON SE sind Namensaktien, die gemäß
§ 67 AktG unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der
Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer in
das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen sind. Die
Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
namentlich Herrn Dr. Felix Grawert und Herrn Dr. Christian
Danninger.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle
lauten:
AIXTRON SE
Dornkaulstraße 2
52134 Herzogenrath
Verantwortlicher: Dr. Felix Grawert (Vorstandsvorsitzender AIXTRON
SE)
E-Mail: AIXTRON-HV@aixtron.com
Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die
Hauptversammlung nach Maßgabe des Aktiengesetzes durchzuführen. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und
Aktionärsvertreter ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft
die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO.
Die personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Vorbereitung,
Durchführung und Abwicklung der Hauptversammlung verarbeitet,
insbesondere zur Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit
den Aktionären und zur Erstellung der Niederschrift über den
Verlauf der Hauptversammlung. Darüber hinaus werden die
personenbezogenen Daten auch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen
wie z.B. aktien-, handels- und steuerrechtlicher
Aufbewahrungspflichten verarbeitet.
Die Gesellschaft gibt die personenbezogenen Daten grundsätzlich
nicht an Dritte weiter. Personen oder Mitarbeiter von Unternehmen
(z.B. Hauptversammlungsdienstleister, Rechtsanwälte oder
Wirtschaftsprüfer), welche im Zusammenhang mit der Ausrichtung der
Hauptversammlung beauftragt werden, bekommen ausnahmsweise von der
Gesellschaft solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind; sie tun dies als
Dienstleister ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft speichert - vorbehaltlich nach der
Hauptversammlung in Kraft tretender gesetzlicher Vorschriften - die
personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter
aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten für
einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres
2023. Im Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der
personenbezogenen Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der
Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder
rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig
ist.
Wir weisen darauf hin, dass auf der Hauptversammlung unter
Wahrung der Persönlichkeitsrechte Fotos von der Veranstaltung
gemacht werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO).
Den Aktionären und Aktionärsvertretern stehen die Rechte nach
Kapitel III der DS-GVO zu, namentlich ein Auskunftsrecht gemäß Art.
15 DS-GVO, das Recht, nach Maßgabe des Art. 16 DS-GVO die
unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger
personenbezogener Daten oder nach Maßgabe des Art. 17 DS-GVO die
unverzügliche Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen,
nach Maßgabe des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung
der personenbezogenen Daten zu verlangen und das Recht, nach
Maßgabe des Art. 20 DS-GVO die personenbezogenen Daten in einem den
gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format zu erhalten und
diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu
übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit).
Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich
über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
AIXTRON SE
Dornkaulstraße 2
52134 Herzogenrath
Verantwortlicher: Dr. Felix Grawert (Vorstandsvorsitzender AIXTRON
SE)
E-Mail: AIXTRON-HV@aixtron.com
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77
DS-GVO ein Beschwerderecht, insbesondere bei der
Datenschutzaufsichtsbehörde, die am Wohnsitz oder ständigen
Aufenthaltsort des Aktionärs oder Aktionärsvertreters zuständig
ist, oder des Bundeslandes, in dem der mutmaßliche Verstoß begangen
wurde, zu.
Die Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen unseren
Datenschutzbeauftragten unter:
INTEGRITY
Gesellschaft für Datenschutz, Geldwäscheprävention
und Compliance
Jülicher Straße 215
52070 Aachen
E-Mail: datenschutz@aixtron.com Die Informationen zum Datenschutz
sind zudem abrufbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aixtron.com/hv.
Herzogenrath, im März 2024
AIXTRON SE
Der Vorstand
***** III. Anlagen
Anlage 1 (zu Tagesordnungspunkt 5)
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge des
Vergütungssystems der AIXTRON SE und erläutert die Höhe und
Struktur der Vergütung des Vorstands sowie die satzungsgemäße
Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023. Die
Vergütungen der einzelnen Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats werden individualisiert offengelegt. Der
Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr 2022 wurde
von der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 gebilligt.
Dieser Bericht entspricht den Anforderungen des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) gemäß § 162 des
deutschen Aktiengesetzes (AktG). Aus Gründen der leichteren
Lesbarkeit verwenden wir hier ausschließlich die grammatisch
männliche Form. Sie steht stellvertretend für Personen jeglichen
Geschlechts: männlich, weiblich, divers.
Grundzüge des Vergütungssystems
Das im Geschäftsjahr 2020 eingeführte Vergütungssystem des
Vorstands der AIXTRON SE steht im Einklang mit den inhaltlichen
Anforderungen des ARUG II und orientiert sich an den Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom
28. April 2022. Eine ausführliche Darstellung des von der
Hauptversammlung am 20. Mai 2020 gebilligten Vergütungssystems für
den Vorstand findet sich auf der Website der AIXTRON SE unter
Vorstandsvergütungssystem.
Das Vergütungssystem findet im Geschäftsjahr 2023 für die
Verträge der Vorstände Dr. Felix Grawert und Dr. Christian
Danninger für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember
2023 und für Dr. Jochen Linck für den Zeitraum vom 1. Januar 2023
bis zum 30. September 2023 Anwendung. Die Struktur der
Vorstandsvergütung der AIXTRON SE ist darauf ausgerichtet, Anreize
sowohl für eine ökologisch und ökonomisch nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft als auch für ein langfristiges Engagement der
Vorstandsmitglieder zu leisten.
Auf Basis des Vergütungssystems bestimmt der Aufsichtsrat die
konkrete Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder. Im Rahmen des
rechtlich Zulässigen möchte der Aufsichtsrat den
Vorstandsmitgliedern damit eine marktübliche und zugleich
wettbewerbsfähige Vergütung anbieten, um herausragende
Persönlichkeiten für die AIXTRON SE gewinnen und auf Dauer binden
zu können.
Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat jeweils
für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied
eine Ziel-Gesamtvergütung fest, welche aus drei Komponenten
besteht:
• |
der Festvergütung,
|
• |
der kurzfristig orientierten, erfolgsabhängigen
variablen Vergütung, dem so genannten Short Term Incentive,
oder kurz STI und
|
• |
der langfristig orientierten, erfolgsabhängigen
variablen Vergütung, dem so genannten Long Term Incentive, oder
kurz LTI.
|
Vergütungsstruktur
Die Festvergütung umfasst eine feste, erfolgsunabhängige
Grundvergütung, die monatlich als Gehalt ausgezahlt wird. Weitere
Bestandteile der Festvergütung sind Nebenleistungen wie
Dienstwagen, Zuschüsse für die private Altersvorsorge und
Kostenübernahme für Versicherungen.
Die variable Vergütung ist direkt mit der Strategie und
dem Erfolg des AIXTRON-Konzerns verknüpft und setzt sich aus dem
kurzfristig orientierten STI sowie dem langfristig orientierten LTI
zusammen. Die Höhe der beiden variablen Vergütungselemente hängt
vom Erreichen finanzieller und nicht-finanzieller Leistungsmerkmale
ab. Zu einzelnen marktbezogenen KPIs, die Wettbewerbern
Rückschlüsse auf die strategischen Intentionen der Gesellschaft
ermöglichen könnten, veröffentlicht die Gesellschaft auch im
Interesse der Aktionäre die Details nicht auf jährlicher Basis. Die
Gewichtung und der KPI-Wert jedes Ziels werden vor Beginn eines
jeden Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt und das Ergebnis
wird ausschließlich durch die tatsächliche KPI-Erreichung ohne
diskretionäre Anpassungen bestimmt.
Kurzfristig orientierte, erfolgsabhängige variable
Vergütung
Die auch Short Term Incentive (STI) genannte kurzfristig
orientierte, erfolgsabhängige Vergütung richtet sich nach den
erzielten Erfolgen des AIXTRON-Konzerns im Geschäftsjahr und wird
vollständig in bar gewährt.
Der STI wird nach den Kennziffern Konzernjahresüberschuss,
Marktposition des AIXTRON-Konzerns sowie finanziellen und
operativen Zielen bemessen. Dabei beträgt die relative Gewichtung
70% für den Konzernjahresüberschuss, sowie jeweils 15% für die
Marktposition und 15% für finanzielle und operative Ziele.
Kurzfristig orientierte Vergütung (STI)
Vor Beginn eines Geschäftsjahres erfolgt die
Zielfestlegung: der Aufsichtsrat legt den betragsmäßigen
Zielwert des STI und die Ziele anhand von Kennziffern fest. Bei
100% Zielerreichung bewegt sich der Ziel-STI pro Vorstand zwischen
1,1% und 1,75% des Konzernjahresüberschusses gemäß des vom
Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets für das Geschäftsjahr.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung
des STI ermittelt. Sie ist auf maximal 250% Zielerreichung begrenzt
und der STI entfällt bei negativem Konzernjahresüberschuss, also in
einem Jahr mit Verlusten. Der STI wird in bar ausgezahlt, nachdem
der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt hat.
Langfristig orientierte, erfolgsabhängige variable
Vergütung
Die Long Term Incentive (LTI) genannte langfristig
orientierte, erfolgsabhängige variable Vergütung bestimmt sich der
Höhe nach durch die über eine 3-jährige Referenzperiode
erzielten Erfolge des AIXTRON-Konzerns und wird vollständig in
AIXTRON-Aktien gewährt. Über diese Aktien können die
Vorstandsmitglieder nach einer Halteperiode von vier Jahren,
gerechnet ab Beginn der Referenzperiode, verfügen.
Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für jedes
Vorstandsmitglied die langfristigen Ziele für die kommende
Referenzperiode fest. Jedes Vorstandsmitglied erhält verfallbare
Aktienzusagen im Wert des Ziel-LTI, der sich zwischen 1,4%
bis 2,25% des Konzernjahresüberschusses gemäß des vom Aufsichtsrat
verabschiedeten Budgets für das Geschäftsjahr bewegt. Die Anzahl
der verfallbaren Aktienzusagen errechnet sich dabei aus dem
Durchschnitt der Schlusskurse an allen Börsen-Handelstagen im
letzten Quartal des Vorjahres. Beträgt laut Budget der
Konzernjahresüberschuss null oder ist er negativ, kann der
Aufsichtsrat bei erwarteter Rückkehr zur Profitabilität innerhalb
der Referenzperiode in angemessenem Rahmen einen LTI-Wert für das
Geschäftsjahr festlegen.
Langfristig orientierte Vergütung (LTI)
Die Zielerreichung des LTI wird an den Kennziffern
Konzernjahresüberschuss und Total Shareholder Return, kurz TSR,
sowie an Nachhaltigkeitszielen gemessen. Dabei beträgt die relative
Gewichtung 50% für den Konzernjahresüberschuss, 40% für den TSR und
10% für Nachhaltigkeitsziele.
Für die erste Kennziffer des LTI, den
Konzernjahresüberschuss, legt der Aufsichtsrat vor Beginn
jeden Geschäftsjahres einen Zielwert fest, der in der
Referenzperiode als Summe der Konzernjahresüberschüsse zu erreichen
ist. Nach Ablauf der Periode werden erreichter Istwert und dieser
Zielwert verglichen. Die Zielerreichung beträgt bei genauer
Übereinstimmung 100%. Sie ist begrenzt auf maximal 250%. Sie
beträgt 0%, wenn der Istwert null oder negativ ist. Zwischen 0% und
250% wird linear interpoliert. Die zweite Kennziffer des
LTI, der TSR, bezeichnet die
Gesamtaktionärsrendite über die Referenzperiode und
berechnet sich aus dem Verhältnis der Kursentwicklung zuzüglich
bezahlter Dividende am Ende der Referenzperiode zum Wert am Anfang
der Referenzperiode. Der TSR der AIXTRON-Aktie wird am gewichteten
TSR einer Vergleichsgruppe gemessen, die aus Aktien von den sechs
Halbleiteranlagenherstellern Veeco Instruments, Applied Materials,
Tokyo Electron, Lam Research, ASML und ASMI besteht und diese
proportional zu ihrer Marktkapitalisierung gewichtet. Die
Kursentwicklungen werden bestimmt als Differenz zwischen den
Durchschnittswerten der Schlusskurse an allen Börsen-Handelstagen
im letzten Quartal vor Beginn und im letzten Quartal der
Referenzperiode. Nach Ablauf der Referenzperiode wird das
Verhältnis aus der TSR-Entwicklung der AIXTRON-Aktie zur
TSR-Entwicklung der Vergleichsgruppe ermittelt. Die Zielerreichung
über die Referenzperiode entspricht dem Verhältnis aus der
TSR-Entwicklung der AIXTRON-Aktie zur TSR-Entwicklung der
Vergleichsgruppe. Dabei ist die Zielerreichung auf maximal 250%
begrenzt und beträgt 0% bei einem Verhältnis von weniger als 50%.
Sollte es bei den Unternehmen der Vergleichsgruppe während des
Betrachtungszeitraums zu außergewöhnlichen Veränderungen kommen wie
etwa zu Zusammenschlüssen, Änderungen des Geschäftsfeldes, etc., so
kann der Aufsichtsrat dies bei der Zusammensetzung der
Vergleichsgruppe berücksichtigen. In einem solchen Fall wird der
Aufsichtsrat darüber im jährlichen Vergütungsbericht berichten.
Die dritte Kennziffer des LTI wird aus
Nachhaltigkeitszielen errechnet, die der Aufsichtsrat zu
Beginn jeder Referenzperiode festlegt. Sie umfassen die Bereiche
Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung. Die Zielerreichung
entspricht dem Verhältnis aus erreichten Ist-Werten und den
Ziel-Werten. Sie ist bei 250% begrenzt. Vor Beginn jedes
Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat zwei bis drei
Nachhaltigkeitsziele fest, die bis zum Ende der Referenzperiode zu
erreichen sind. Zu den Nachhaltigkeitszielen, aus denen der
Aufsichtsrat für die Festlegung für das jeweilige Vorstandsmitglied
vor Beginn des Geschäftsjahres auswählen kann, gehören unter
anderem: effizienter Umgang mit Energie und Rohstoffen, Reduktion
von Emissionen, Mitarbeiterzufriedenheit und -entwicklung,
Kundenzufriedenheit, Innovationsleistung, Nachfolgeplanung sowie
Compliance.
Nach Ablauf der 3-jährigen Referenzperiode wird die
Zielerreichung des LTI durch den Aufsichtsrat festgestellt. Dann
werden die verfallbaren Aktienzusagen - je nach Zielerreichung - in
unverfallbare Aktienzusagen gewandelt oder verfallen teilweise. Die
maximale Anzahl von unverfallbaren Aktienzusagen im Rahmen des LTI
ist dabei auf 250% der zu Beginn der Referenzperiode verfallbar
zugesagten Aktien begrenzt.
Nach Ablauf der vierjährigen Sperrfrist werden die Aktien an das
Vorstandsmitglied übertragen. Dabei werden die unten genannten
Vergütungshöchstgrenzen eingehalten. Während der Sperrfrist ist das
Vorstandsmitglied nicht dividendenberechtigt.
Vergütungsgrenzen
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, dass erfolgreiche
Vorstandsarbeit angemessen honoriert wird, so dass der Vorstand
ebenso wie die Aktionäre von einer positiven
Unternehmensentwicklung profitieren. Um zugleich das Eingehen
unangemessener Risiken zu vermeiden und ein angemessenes Verhältnis
zur Lage des AIXTRON-Konzerns zu wahren, wird die
Vorstandsvergütung durch die Festlegung einer
Maximalvergütung und einer Vergütungshöchstgrenze
begrenzt.
Die Maximalvergütung (Aufwands-Cap) ist die für ein
Geschäftsjahr geschuldete Gesamtvergütung des Vorstands. Sie darf
EUR 6.500 Tsd. bei zwei Vorständen bzw. EUR 10.000 Tsd. für drei
oder mehr Vorstände nicht überschreiten. Das Aufwands-Cap wird bei
unterjährigen Änderungen im Vorstand pro rata temporis angewandt.
So ergibt sich zugleich die Aufwands-Begrenzung, also der
maximale Aufwand für die Gesellschaft.
Zusätzlich gibt es eine Vergütungshöchstgrenze
(Zufluss-Cap) für die Summe aus Festvergütung, STI und LTI. Der
tatsächliche Zufluss jedes einzelnen Vorstands für ein
Geschäftsjahr ist auf das 4-fache der Ziel-Gesamtvergütung
begrenzt. Das ist die Zufluss-Begrenzung. Sollte die
Vergütungshöchstgrenze überschritten werden, verfällt ein Teil der
zuvor festgelegten Aktienzusagen, um die Einhaltung zu
gewähren.
Die Festvergütung wird in der Regel bei 20% bis 40% der
Ziel-Gesamtvergütung liegen, die variable Vergütung
zwischen 60% und 80%. Dabei entfällt ein größerer Anteil auf die
langfristige Vergütung, um Anreize für langfristig orientiertes und
nachhaltiges Handeln zu setzen. Konzerninterne Mandate, etwa bei
Tochtergesellschaften, werden nicht zusätzlich vergütet.
Weitere Bestimmungen
Um sicherzustellen, dass die Interessen des Vorstands und die
Interessen der Aktionäre gleichgerichtet sind, gibt es eine
Richtlinie zum Aktienbesitz. Jeder Vorstand ist verpflichtet, nach
einer vierjährigen Aufbauphase während seiner Zugehörigkeit zum
Vorstand dauerhaft 100% der Grundvergütung in AIXTRON-Aktien zu
halten. Der Wert von unverfallbaren Aktienzusagen wird auf die
jeweilige Zielgröße des Aktienbesitzes angerechnet. Es dürfen nur
Aktien verkauft werden, wenn diese über die jeweilige Zielgröße
hinausgehen.
Hinzu kommt ein Sanktionsmechanismus bei Pflicht- oder
Compliance-Verstößen, eine so genannte
Claw-Back-Regelung. Nach dieser kann der Aufsichtsrat im
Falle der genannten Verstöße die nicht ausgezahlten, variablen
Vergütungsbestandteile reduzieren, Aktienzusagen verfallen lassen
oder sogar zurückfordern. Von diesen Möglichkeiten kann auch dann
Gebrauch gemacht werden, wenn das Amt oder das
Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied bereits beendet
ist.
Der Aufsichtsrat kann in wohlbegründeten Ausnahmefällen wie etwa
schweren Wirtschaftskrisen, deren Effekte die ursprünglichen
Unternehmensziele hinfällig werden lassen, beschließen,
vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im
Interesse der AIXTRON SE ist. Die Ziele und die Zielwerte ändern
sich während der jeweiligen für die Zielerreichung maßgeblichen
Zeiträume grundsätzlich nicht, auch nicht im Fall von allgemein
ungünstigen Marktentwicklungen.
Vergütungsvergleich
Die Angemessenheit der Vergütungsbestandteile wird jährlich
durch den Aufsichtsrat überprüft. Im Falle wesentlicher Änderungen
des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das
Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Für den externen Vergleich werden die Vergütungsdaten der
Halbleiter-Anlagenhersteller Veeco Instruments, Applied Materials,
Tokyo Electron, Lam Research, ASML, ASMI sowie der
TecDAX-Unternehmen herangezogen, deren Marktkapitalisierung
zwischen 50% und 200% der Marktkapitalisierung der AIXTRON SE
beträgt.
Für den internen Vergleich wurden die zehn außertariflich
vergüteten Führungskräfte mit größter Führungsverantwortung und
Entscheidungsbefugnis als oberer Führungskreis definiert.
Regelungen bei Beendigung der Tätigkeit
Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags werden noch
offene variable Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur
Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten
Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag
festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern gewährt. Endet
ein Vorstandsvertrag unterjährig in einem Geschäftsjahr, so werden
der STI und der LTI pro rata anteilig der geleisteten Dienstzeit in
diesem Geschäftsjahr gewährt.
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der Dienstvertrag aus
einem in der Person des Vorstandsmitglieds liegenden und von ihm zu
vertretenden wichtigen Grund fristlos gekündigt wird; in einem
solchen Fall wird eine variable Vergütung für das Jahr des
Wirksamwerdens der Kündigung nicht gewährt.
Das Vorstandsmitglied erhält im Falle einer vorzeitigen
Beendigung des Vorstandsmandats aufgrund des Widerrufs der
Bestellung eine Abfindung in Höhe der für die Restlaufzeit des
Anstellungsvertrags von der Gesellschaft voraussichtlich
geschuldeten Vergütung, maximal jedoch in Höhe von zwei
Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap).
Der Aufsichtsrat kann im Vorstandsdienstvertrag vorsehen, dass
nach Kündigung des Vorstandsmitglieds wegen Vorliegens eines
sogenannten „Change of Control“-Tatbestandes eine Abfindung
in der vorstehend genannten Maximalhöhe gewährt wird. Ein „Change
of Control“-Tatbestand im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn ein
Dritter oder eine Gruppe von Dritten, die ihre Anteile vertraglich
zusammenlegen, um dann als ein Dritter aufzutreten, mehr als 50%
des Grundkapitals der Gesellschaft direkt oder indirekt hält bzw.
halten.
Über diese Abfindung hinausgehende Leistungen sind
ausgeschlossen.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsmandats
aufgrund einer einvernehmlichen Aufhebung des Anstellungsvertrags
soll der Gesamtwert der von der Gesellschaft im Rahmen einer
solchen Vereinbarung gegenüber dem Vorstandsmitglied zugesagten
Leistungen die Höhe der für die ursprüngliche Restlaufzeit des
Anstellungsvertrags von der Gesellschaft voraussichtlich
geschuldeten Vergütung, maximal jedoch den Wert von zwei
Jahresvergütungen, nicht überschreiten.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr
2023
Im Geschäftsjahr 2023 findet das beschriebene Vergütungssystem
für die Verträge der Vorstände Dr. Felix Grawert und Dr. Christian
Danninger für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und
für Dr. Jochen Linck für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30.
September Anwendung. Die nachfolgenden Abschnitte benennen die
konkreten Vorstandsbezüge für das Berichtsjahr und enthalten
detaillierte Informationen und Hintergründe zur Gesamtvergütung des
Vorstands, zur Zielsetzung und Zielerreichung der variablen
Vergütung sowie individualisierte Angaben zur Vergütung der
einzelnen Vorstandsmitglieder. Bei den angegebenen Werten zur
Zielvergütung wird das unterjährige Ausscheiden von
Vorstandsmitgliedern berücksichtigt.
Gesamtvergütung
Die Maximalvergütung (Aufwands-Cap) ist die für ein
Geschäftsjahr geschuldete Gesamtvergütung des Vorstands. Sie darf
EUR 6.500 Tsd. bei zwei Vorständen bzw. EUR 10.000 Tsd. für drei
oder mehr Vorstände nicht überschreiten. Für das Geschäftsjahr 2023
darf die Maximalvergütung (Aufwands-Cap) aufgrund des unterjährigen
Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds EUR 9.125 Tsd. nicht
überschreiten.
Die Gesamtvorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2023 beliefen
sich auf EUR 9.125 Tsd. (2022: EUR 9.985 Tsd.). Im Geschäftsjahr
2023 kam das Aufwands-Cap zur Anwendung, welches die
Gesamtvergütung des Vorstands auf EUR 9.125 Tsd. begrenzt.
Die erfolgsunabhängige Festvergütung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023, bestehend aus einer Grundvergütung, Zuschüssen
zur Altersvorsorge und Sachbezügen, belief sich auf insgesamt EUR
1.032 Tsd. (2022: EUR 1.113 Tsd.).
Grundvergütung
Die Grundvergütung betrug im Geschäftsjahr 2023
• |
für Dr. Felix Grawert EUR 400 Tsd.,
|
• |
für Dr. Christian Danninger EUR 300 Tsd.,
|
• |
für Dr. Jochen Linck EUR 225 Tsd.
|
Versorgungszusage
Die im Berichtsjahr amtierenden Mitglieder des Vorstands
verfügen nicht über individuelle Pensionszusagen, so dass keine
Pensionsrückstellungen gebildet werden. Stattdessen werden
Zuschüsse zur Altersvorsorge für die Vorstandsmitglieder mit dem
Gehalt ausgezahlt oder in einen Versicherungsvertrag mit
Unterstützungskassenzusage eingezahlt.
Die Zuschüsse zur Altersvorsorge sind Teil der
erfolgsunabhängigen Festvergütung des Vorstands. Sie betrugen im
Geschäftsjahr 2023
• |
für Dr. Felix Grawert EUR 30 Tsd.,
|
• |
für Dr. Christian Danninger EUR 30 Tsd.,
|
• |
für Dr. Jochen Linck EUR 23 Tsd.
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Ziel-Dimension „Konzernjahresüberschuss“
Für den Konzernjahresüberschuss 2023 (70% Anteil) hat der
Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2022 einen Ziel-Wert
von EUR 141.691 Tsd. festgelegt. Aus dem tatsächlich erreichten
Wert von EUR 145.189 Tsd. ergibt sich eine Zielerreichung von 102%
(2022: 115%).
Ziel-Dimension „Marktposition“
Für die Ziel-Dimension „Marktposition“ (15% Anteil) hat der
Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 Ziele für einzelne
Marktsegmente festgelegt, welche zu 50% für Bestandsmärkte und zu
50% für neue Wachstumsmärkte gewichtet werden. Eine gute
Vertriebsleistung sowohl in den bestehenden als auch den
Wachstumsmärkten führten zu einer Zielerreichung von 112% (2022:
175%) für die bestehenden und 107% (2022: 234%) für die neuen
Märkte.
Ziel-Dimension „Finanzielle und operative Ziele“
Für die Ziel-Dimension „Finanzielle und operative Ziele“ (15%
Anteil) wurden Leistungskriterien im Bereich der operativen
Verbesserungen und der produktbezogenen Verbesserungen festgelegt.
Hier lag die Zielerreichung im abgelaufenen Geschäftsjahr bei
jeweils 175% und 91% (2022: 142% für operative Verbesserungen und
50% für die produktbezogenen Verbesserungen).
Aufgrund der sehr guten erzielten Leistungen im Geschäftsjahr
2023 und der daraus resultierenden Zielerreichung findet das
Aufwands-Cap Anwendung, welches die Gesamtvergütung für den
Vorstand begrenzt. Daraus ergibt sich die kurzfristige variable
Vergütung (STI)
• |
für Dr. Felix Grawert in Höhe von EUR 1.576 Tsd. in bar
(reduziert um 41,9% aufgrund des Aufwands-Cap),
|
• |
für Dr. Christian Danninger in Höhe von EUR 991 Tsd. in bar
(reduziert um 41,9% aufgrund des Aufwands-Cap),
|
• |
für Dr. Jochen Linck in Höhe von EUR 764 Tsd. in bar (reduziert
um 40,3% aufgrund des Aufwands-Cap).
|
Langfristige variable Vergütung (LTI)
Die Zielerreichung der LTI-Tranche 2023 wird an den erreichten
Ergebnissen in der Periode vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember
2025 berechnet. Für sie gelten die Leistungskriterien
• |
Konzernjahresüberschüsse der Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025
(50% Anteil)
|
• |
Entwicklung des Total Shareholder Return (TSR) vom Q4/2022 bis
zum Q4/2025 (40% Anteil)
|
• |
Nachhaltigkeitsziele (10% Anteil):
• |
Anteil der im Sinne der EU-Taxonomie-Verordnung konformen
Umsatzerlöse, Betriebsausgaben (OpEx) und Investitionen (CapEx) im
Jahr 2025
|
• |
Strategische Führungskräfte- und Personalentwicklung, gemessen
gegen definierte Zielquoten für das Jahr 2025
|
|
Der für die LTI-Zielvergütung für das Jahr 2023 maßgebliche
Aktienkurs der AIXTRON SE beträgt EUR 28,206. Er entspricht dem
Durchschnitt der XETRA-Schlusskurse an allen Börsen-Handelstagen in
Q4/2022. Der Erfüllungsgrad der Leistungskriterien wird vom
Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres 2025 bestimmt. Dann
werden die verfallbaren Aktienzusagen je nach Zielerreichung in
unverfallbare Aktienzusagen gewandelt. Nach Ablauf einer 4-jährigen
Sperrfrist, die am 31. Dezember 2026 für das Geschäftsjahr 2023
endet, wird für je eine unverfallbare Aktienzusage eine Aktie der
Gesellschaft übertragen. Dies soll in der Woche geschehen, die auf
die Veröffentlichung des Jahresberichts folgt.
Für die langfristige variable Vergütung (LTI) 2023 hat der
Aufsichtsrat einen Ziel-LTI von EUR 8.139 Tsd. für den Vorstand
festgelegt (ohne Berücksichtigung der Vergütungsgrenzen gemäß
Vergütungssystem).
Im Geschäftsjahr 2023 kommt das Aufwands-Cap zur Anwendung,
welches die Gesamtvergütung des Vorstands begrenzt. Dadurch wird
der Aufwand für die langfristige variable Vergütung (LTI) um 41,5%
reduziert und auf gesamt EUR 4.762 Tsd. begrenzt.
Damit ergeben sich die folgenden Aufwände für die langfristige
variable Vergütung (LTI):
• |
für Dr. Felix Grawert von EUR 2.266 Tsd. (reduziert um 41,9%
aufgrund des Aufwands-Cap)
|
• |
für Dr. Christian Danninger von EUR 1.410 Tsd. (reduziert um
41,9% aufgrund des Aufwands-Cap)
|
• |
für Dr. Jochen Linck von EUR 1.087 Tsd. (reduziert um 40,3%
aufgrund des Aufwands-Cap)
|
Tabellarische Übersicht der bei der Vorstandsvergütung
angewandten Leistungskriterien gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG
Bestand-teil |
Beschreibung der
Leistungskriterien |
Gewichtung |
|
Informationen über die
Leistungsziele |
a) |
Minimalziel |
a) |
Zielwert/Soll-Leistung |
a) |
Gemessene Leistung |
b) |
Entsprechende Vergütung |
b) |
Entsprechende Zielvergütung |
b) |
Entsprechende Vergütung |
STI
2023 |
Konzernjahresüberschuss 2023 |
70% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
102 |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
3.645 |
b) |
3.735 |
Marktposition |
15% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
109 |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
781 |
b) |
854 |
Bestehende Märkte |
50% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
112 |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
391 |
b) |
436 |
Neue Märkte |
50% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
107 |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
391 |
b) |
418 |
Finanzielle und operative Ziele |
15% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
141 |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
781 |
b) |
1.105 |
Operative Verbesserungen |
60% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
175 |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
469 |
b) |
820 |
Produktbezogene Verbesserungen |
40% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
91 |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
312 |
b) |
284 |
LTI
2023 |
Konzernjahresüberschüsse 2023-2025 |
50% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
wird Ende 2025 gemessen |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
3.537 |
b) |
Total Shareholder Return 2023-2025 |
40% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
wird Ende 2025 gemessen |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
3.895 |
b) |
Nachhaltigkeitsziele
für 2023-2025 |
10% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
wird Ende 2025 gemessen |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
707 |
b) |
EU-Taxonomie konforme Umsatzerlöse,
OpEx u. CapEx |
50% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
wird Ende 2025 gemessen |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
354 |
b) |
Führungskräfte- u. Personalent-
wicklung |
50% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
wird Ende 2025 gemessen |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
354 |
b) |
Feststellung der Zielerreichung Tranche 2021:
Die Referenzperiode für die LTI-Tranche 2021 ist zum 31.
Dezember 2023 abgelaufen. Die ursprünglich vereinbarten Ziele
wurden größtenteils erreicht bzw. übererfüllt. Die Zielerreichung
für den gesamten Vorstand ist in der nachfolgenden Tabelle
ausführlich dargestellt:
Bestand-teil |
Beschreibung der
Leistungskriterien |
Gewichtung |
|
Informationen über die
Leistungsziele |
a) |
Minimalziel |
a) |
Zielwert/Soll-Leistung |
a) |
Gemessene Leistung |
b) |
Entsprechende Vergütung |
b) |
Entsprechende Zielvergütung |
b) |
Entsprechende Vergütung |
LTI
2021 |
Konzernjahresüberschüsse
2021-2023 |
50% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
211 |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
1.030 |
b) |
2.179 |
Total Shareholder Return 2021-2023 |
40% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
149 |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
824 |
b) |
1.225 |
Nachhaltigkeitsziele
für 2021-2023 |
10% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
249 |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
206 |
b) |
514 |
Senkung des Energieverbrauchs |
50% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
249 |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
103 |
b) |
257 |
Mitarbeiterschulungen |
50% |
% |
a) |
0 |
a) |
100 |
a) |
250 |
EUR Tsd. |
b) |
0 |
b) |
103 |
b) |
257 |
Für den Konzernjahresüberschuss in den Jahren 2021-2023
wurde im Jahr 2021 ein Ziel von EUR 161 Mio. festgelegt. Dieses
finanzielle Ziel wurde mit einem Konzernjahresüberschuss in Höhe
von insgesamt EUR 341 Mio. zu 211% erfüllt. Zum Ende dieses
Geschäftsjahres betrug der ‘Total Shareholder Return’ TSR
der AIXTRON Aktie 184%. und der TSR der Vergleichsgruppe 91% was
einem Zielerreichungsgrad von 149% entspricht. Bei den
nicht-finanziellen Zielen wurde der auf Anzahl der Anlagen,
Mitarbeiter und Laborläufen normierte Energieverbrauch des
AIXTRON-Konzerns im Jahr 2023 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2020
um 15% reduziert. Dies entsprach einer Zielerreichung von 249%. Bei
den Mitarbeiterschulungen erreichte AIXTRON im Vergleich zum
Geschäftsjahr 2020 eine Steigerung auf 32 Stunden pro Mitarbeiter,
was einer Zielerreichung von 250% entsprach (Begrenzung bei maximal
250%).
Abweichungen vom Vergütungssystem
Im Jahr 2023 gab es weder Abweichungen noch Anpassungen am
Vergütungssystem, welches in der Hauptversammlung im Mai 2020
beschlossen wurde.
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2023
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den aktiven Mitgliedern
des Vorstands in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 jeweils gewährte
und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Der
Abschnitt „Gewährte und geschuldete Vergütung“ der Tabellen enthält
somit alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im
Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind („gewährte
Vergütung“) sowie alle rechtlich fälligen, aber noch nicht im
Berichtszeitraum zugeflossenen Vergütungen („geschuldete
Vergütung“). Daneben erfolgt hier der Ausweis der individuell
möglichen Minimal- und Maximalwerte der Vergütung für das
Geschäftsjahr 2023.
Des Weiteren werden in den Tabellen die Festvergütung sowie die
einjährige variable Vergütung als Zufluss für das jeweilige
Geschäftsjahr angegeben. Für Bezugsrechte und sonstige
aktienbasierte Vergütungen gilt als Zeitpunkt und Wert des
Zuflusses der nach deutschem Steuerrecht maßgebliche Zeitpunkt und
Wert.
Neben den Vergütungshöhen ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG ferner der relative Anteil aller festen und variablen
Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung anzugeben. Die hier
am Ende jeder Tabelle angegebenen relativen Anteile beziehen sich
auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten
Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Insgesamt betrug die Vorstandvergütung („gewährte und
geschuldete Vergütung“) für das Geschäftsjahr 2023 EUR 9.125 Tsd.
(Geschäftsjahr 2022: EUR 9.985 Tsd.). Im Geschäftsjahr 2023 kam das
Aufwands-Cap zur Anwendung, welches die Gesamt-vergütung des
Vorstands auf EUR 9.125 Tsd. begrenzt.
Gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1
AktG sowie geleistete Zahlungen je Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2023
Dr. Felix Grawert |
Gewährte und geschuldete
Vergütung |
Zufluss |
Vorstandsvorsitzender |
Vorstand seit 14. August 2017 |
in EUR Tsd. |
2022 |
2023 |
2023**
(Zielvergütung) |
2023***
(Maximalvergütung) |
2022 |
2023 |
Erfolgs-unabhängige Vergütung |
Festvergütung |
430 |
430 |
430 |
430 |
430 |
430 |
Nebenleistungen |
6 |
6 |
6 |
6 |
6 |
6 |
Summe |
436 |
436 |
436 |
436 |
436 |
436 |
Erfolgsabhängige Vergütung |
Kurzfristige variable
Vergütung |
1.963 |
1.576 |
2.480 |
|
1.963 |
1.576 |
STI 2022 |
1.963 |
0 |
0 |
|
1.963 |
0 |
STI 2023 |
0 |
1.576 |
2.480 |
|
0 |
1.576 |
Langfristige variable
Vergütung |
1.979 |
2.266 |
3.896 |
|
1.670 |
1.350 |
Aktienbasierter Anteil aus einjähriger
variabler Vergütung 2018 nach Altvertrag (Sperrfrist
2018-2021) |
0 |
0 |
0 |
|
1.670 |
0 |
Aktienbasierter Anteil aus einjähriger
variabler Vergütung 2019 nach Altvertrag (Sperrfrist
2019-2022) |
0 |
0 |
0 |
|
0 |
1.350 |
LTI-Tranche 2021-2023
(Sperrfrist 2021-2024) |
0 |
0 |
0 |
|
0 |
0 |
LTI-Tranche 2022-2024
(Sperrfrist 2022-2025)* |
1.979 |
0 |
0 |
|
0 |
0 |
LTI-Tranche 2023-2025
(Sperrfrist 2023-2026)* |
0 |
2.266 |
3.896 |
|
0 |
0 |
Summe |
3.942 |
3.842 |
6.376 |
3.842 |
3.633 |
2.926 |
Summe erfolgsunabhängige
/erfolgsabhängige Vergütung |
4.377 |
4.278 |
6.812 |
4.278 |
4.069 |
3.362 |
Versorgungsaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
4.377 |
4.278 |
6.812 |
4.278 |
4.069 |
3.362 |
Davon in Prozent |
Anteil der festen Vergütung |
10% |
10% |
6% |
10% |
11% |
13% |
Anteil der variablen
Vergütung |
90% |
90% |
94% |
90% |
89% |
87% |
* Fair Value Bewertung der LTI Tranche
** Theoretische Zielvergütung ohne Berücksichtigung
der Vergütungsgrenzen gem. Vergütungssystem
*** Maximalvergütung unter Berücksichtigung der
Vergütungsgrenzen gem. Vergütungssystem
Im Geschäftsjahr 2023 kommt bei Dr. Grawert das Aufwands-Cap zur
Anwendung, welches die Gesamtvergütung des Vorstands begrenzt.
Dadurch wird der Aufwand sowohl für die kurzfristige variable
Vergütung (STI) als auch für die langfristige variable Vergütung
(LTI) um jeweils 41,9% reduziert.
Dr. Christian Danninger |
Gewährte und geschuldete
Vergütung |
Zufluss |
Vorstandsmitglied |
Vorstand seit 1. Mai 2021 |
in EUR Tsd. |
2022 |
2023 |
2023**
(Zielvergütung) |
2023***
(Maximalvergütung) |
2022 |
2023 |
Erfolgs-unabhängige Vergütung |
Festvergütung |
330 |
330 |
330 |
330 |
330 |
330 |
Nebenleistungen |
11 |
14 |
14 |
14 |
11 |
14 |
Summe |
341 |
344 |
344 |
344 |
341 |
344 |
Erfolgsabhängige Vergütung |
Kurzfristige variable
Vergütung |
1.234 |
991 |
1.559 |
|
1.234 |
991 |
STI 2022 |
1.234 |
0 |
0 |
|
1.234 |
0 |
STI 2023 |
0 |
991 |
1.559 |
|
0 |
991 |
Langfristige variable
Vergütung |
1.231 |
1.410 |
2.424 |
|
0 |
0 |
LTI-Tranche 2021-2023
(Sperrfrist 2021-2024) |
0 |
0 |
0 |
|
0 |
0 |
LTI-Tranche 2022-2024
(Sperrfrist 2022-2025) * |
1.231 |
0 |
0 |
|
0 |
0 |
LTI-Tranche 2023-2025
(Sperrfrist 2023-2026) * |
0 |
1.410 |
2.424 |
|
0 |
0 |
Summe |
2.465 |
2.400 |
3.983 |
2.400 |
1.234 |
991 |
Summe erfolgsunabhängige
/erfolgsabhängige Vergütung |
2.806 |
2.744 |
4.327 |
2.744 |
1.575 |
1.335 |
Versorgungsaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
2.806 |
2.744 |
4.327 |
2.744 |
1.575 |
1.335 |
Davon in Prozent |
Anteil der festen Vergütung |
12% |
13% |
8% |
13% |
22% |
26% |
Anteil der variablen
Vergütung |
88% |
87% |
92% |
87% |
78% |
74% |
* Fair Value Bewertung der LTI Tranche
** Theoretische Zielvergütung ohne Berücksichtigung
der Vergütungsgrenzen gem. Vergütungssystem
*** Maximalvergütung unter Berücksichtigung der
Vergütungsgrenzen gem. Vergütungssystem
Im Geschäftsjahr 2023 kommt bei Dr. Danninger das Aufwands-Cap
zur Anwendung, welches die Gesamtvergütung des Vorstands begrenzt.
Dadurch wird der Aufwand sowohl für die kurzfristige variable
Vergütung (STI) als auch für die langfristige variable Vergütung
(LTI) um jeweils 41,9% reduziert.
Dr. Jochen Linck |
Gewährte und geschuldete
Vergütung |
Zufluss |
Vorstandsmitglied |
Vorstand von 01. Oktober 2020 bis
30. September 2023 |
in EUR Tsd. |
2022 |
2023 |
2023**
(Zielvergütung) |
2023***
(Maximalvergütung) |
2022 |
2023 |
Erfolgs-
unabhängige Vergütung |
Festvergütung |
330 |
248 |
248 |
248 |
330 |
248 |
Nebenleistungen |
5 |
4 |
4 |
4 |
5 |
4 |
Summe |
335 |
252 |
252 |
252 |
335 |
252 |
Erfolgsabhängige Vergütung |
Kurzfristige variable
Vergütung |
1.234 |
764 |
1.169 |
|
1.234 |
764 |
STI 2022 |
1.234 |
0 |
0 |
|
1.234 |
0 |
STI 2023**** |
0 |
764 |
1.169 |
|
0 |
764 |
Langfristige variable
Vergütung |
1.231 |
1.087 |
1.818 |
|
0 |
0 |
LTI-Tranche 2021-2023
(Sperrfrist 2021-2024) |
0 |
0 |
0 |
|
0 |
0 |
LTI-Tranche 2022-2024
(Sperrfrist 2022-2025)* |
1.231 |
0 |
0 |
|
0 |
0 |
LTI-Tranche 2023-2025
(Sperrfrist 2023-2026)
*/ **** |
0 |
1.087 |
1.818 |
|
0 |
0 |
Summe |
2.465 |
1.851 |
2.987 |
1.851 |
1.234 |
764 |
Summe erfolgsunabhängige
/erfolgsabhängige Vergütung |
2.800 |
2.103 |
3.239 |
2.103 |
1.569 |
1.016 |
Versorgungsaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
2.800 |
2.103 |
3.239 |
2.103 |
1.569 |
1.016 |
Davon in Prozent |
Anteil der festen Vergütung |
12% |
12% |
8% |
12% |
21% |
25% |
Anteil der variablen
Vergütung |
88% |
88% |
92% |
88% |
79% |
75% |
* Fair Value Bewertung der LTI Tranche
** Theoretische Zielvergütung ohne Berücksichtigung
der Vergütungsgrenzen gem. Vergütungssystem
*** Maximalvergütung unter Berücksichtigung der
Vergütungsgrenzen gem. Vergütungssystem
**** Anteilig für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30.
September 2023
Im Geschäftsjahr 2023 kommt bei Dr. Linck das Aufwands-Cap zur
Anwendung, welches die Gesamtvergütung des Vorstands begrenzt.
Dadurch wird der Aufwand sowohl für die kurzfristige variable
Vergütung (STI) als auch für die langfristige variable Vergütung
(LTI) um jeweils 40,3% reduziert.
Dr. Bernd Schulte |
Gewährte und geschuldete
Vergütung |
Zufluss |
Vorstandsmitglied |
Vorstand bis 31. März 2021 |
in EUR Tsd. |
2022 |
2023 |
2023*
(Minimum) |
2023*
(Maximum) |
2022 |
2023 |
Erfolgs-
unabhängige Vergütung |
Festvergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Nebenleistungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Summe |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Erfolgsabhängige Vergütung |
Kurzfristige variable
Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Langfristige variable
Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
1.544 |
1.202 |
Aktienbasierter Anteil aus einjähriger
variabler Vergütung (Sperrfrist 2018-2021) |
0 |
0 |
0 |
0 |
1.544 |
0 |
Aktienbasierter Anteil aus einjähriger
variabler Vergütung (Sperrfrist 2019-2022) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1.202 |
Summe |
0 |
0 |
0 |
0 |
1.544 |
1.202 |
Summe erfolgsunabhängige
/erfolgsabhängige Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
1.544 |
1.202 |
Versorgungsaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
1.544 |
1.202 |
Davon in Prozent |
Anteil der festen Vergütung |
0% |
0% |
0% |
0% |
0% |
0% |
Anteil der variablen
Vergütung |
0% |
0% |
0% |
0% |
100% |
100% |
* Theoretische Minimal- bzw. Maximalvergütung gem.
dem für Dr. Bernd Schulte gültigen Vergütungssystem.
Dem Vorstand im Rahmen des LTI gewährte und zugesagte Aktien
nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Name, Position |
Planbezeichnung |
Sperrfrist |
Entwicklung der gewährten oder
zugesagten Aktien |
Zugesagte Aktien am 1.1. |
a) |
Gewährte (+) bzw. übertragene (-)
Aktien |
Zugesagte Aktien am 31.12. |
b) |
Wert der gewährten Aktien in EUR
Tsd. |
Dr. Felix Grawert
Vorstandsvorsitzender |
Variable Vergütung 2019 |
2019-2023 |
46.987 |
a) |
-46.987 |
0 |
Variable Vergütung 2020
Altsystem* |
2020-2024 |
18.072 |
|
|
18.072 |
LTI Tranche 2020-2022** |
2020-2023 |
33.586 |
|
|
33.586 |
LTI Tranche
2021-2023*** |
2021-2024 |
112.119 |
a) |
53.733 |
165.852 |
LTI Tranche
2022-2024*** |
2022-2025 |
114.070 |
|
|
114.070 |
LTI Tranche
2023-2025*** |
2023-2026 |
0 |
a)
b) |
65.705
2.266 |
65.705 |
|
|
|
|
|
|
397.285 |
* Anteilig vom 01. Januar bis 13. August
2020
** Anteilig vom 14. August bis 31. Dezember
2020
*** Die Aktienanzahl kann sich aufgrund der
tatsächlichen Zielerreichung am Ende der Referenzperiode noch
ändern.
Name, Position |
Planbezeichnung |
Sperrfrist |
Entwicklung der gewährten oder
zugesagten Aktien |
Zugesagte Aktien am 1.1. |
a) |
Gewährte (+) bzw. übertragene (-)
Aktien |
Zugesagte Aktien am 31.12. |
b) |
Wert der gewährten Aktien in EUR
Tsd. |
Dr. Christian Danninger
Vorstandsmitglied |
LTI Tranche
2021-2023*/** |
2021-2024 |
46.827 |
a) |
22.442 |
69.269 |
LTI Tranche 2022-2024** |
2022-2025 |
70.977 |
|
|
70.977 |
LTI Tranche 2023-2025** |
2023-2026 |
0 |
a)
b) |
40.883
1.410 |
40.883 |
|
|
|
|
|
|
140.246 |
* Anteilig vom 01. Mai bis 31. Dezember
2021
** Die Aktienanzahl kann sich aufgrund der
tatsächlichen Zielerreichung am Ende der Referenzperiode noch
ändern.
Name, Position |
Planbezeichnung |
Sperrfrist |
Entwicklung der gewährten oder
zugesagten Aktien |
Zugesagte Aktien am 1.1. |
a) |
Gewährte (+) bzw. übertragene (-)
Aktien |
Zugesagte Aktien am 31.12. |
b) |
Wert der gewährten Aktien in EUR
Tsd. |
Dr. Jochen Linck
Vorstandsmitglied |
LTI Tranche 2020-2022* |
2020-2023 |
13.977 |
|
|
13.977 |
LTI Tranche 2021-2023** |
2021-2024 |
69.763 |
|
|
103.197 |
LTI Tranche 2022-2024** |
2022-2025 |
70.977 |
|
|
70.977 |
LTI Tranche
2023-2025**/*** |
2023-2026 |
0 |
a)
b) |
31.518
1.087 |
31.518 |
|
|
|
|
|
|
188.151 |
* Anteilig vom 01. Oktober bis 31. Dezember
2020
** Die Aktienanzahl kann sich aufgrund der
tatsächlichen Zielerreichung am Ende der Referenzperiode noch
ändern
*** Anteilig für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30.
September 2023
Name, Position |
Planbezeichnung |
Sperrfrist |
Entwicklung der gewährten oder
zugesagten Aktien |
Zugesagte Aktien am 1.1. |
a) |
Gewährte (+) bzw. übertragene
(-)Aktien |
Zugesagte Aktien am 31.12. |
b) |
Wert der gewährten Aktien in EUR
Tsd. |
|
Dr. Bernd Schulte (Vorstand bis 31.
März 2021) |
Variable Vergütung 2019 |
2019-2023 |
41.835 |
a) |
-41.835 |
0 |
Variable Vergütung 2020 |
2020-2024 |
26.153 |
|
|
26.153 |
Variable Vergütung 2021 |
2021-2025 |
10.800 |
|
|
10.800 |
|
|
|
|
|
|
36.953 |
* Im Vorjahr vorläufig berechnet mit dem
Schlusskurs am 31.12.2021. In 2022 erfolgte eine Anpassung der
Aktienanzahl aufgrund des tatsächlich zugrunde zu legenden Kurses
am 31.05.2022.
Leistungen in Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit
im Vorstand
Über die zuvor erläuterten Regelungen bei Beendigung der
Tätigkeit hinaus gibt es keine weiteren vertraglich zugesagten
Leistungen, die bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds zum Tragen
kämen, wie z.B. Ruhestandsbezüge, die Weiternutzung eines
Dienstwagens oder Büros, oder die Weiterzahlung anderer
Leistungen.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung
und der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter der AIXTRON
SE
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der
Ertragsentwicklung der AIXTRON SE und des AIXTRON-Konzerns sowie
mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf
Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Vorjahr. Die in der Tabelle
enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet die im
Berichtsjahr gewährte und geschuldete Vergütung des jeweiligen
Vorstands ab und entspricht damit dem in den vorangestellten
Vergütungstabellen in der Spalte „Gewährte und geschuldete
Vergütung“ für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 im Sinne des § 162
Abs. 1 Satz 1 AktG angegebenen Wert. Soweit Mitglieder des
Vorstands in einzelnen Geschäftsjahren nur anteilig vergütet
wurden, zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts oder
Ausscheidens, wurde die Vergütung für dieses Geschäftsjahr auf ein
volles Jahr hochgerechnet, um die Vergleichbarkeit
herzustellen.
Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung
des Jahresergebnisses der AIXTRON SE gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 16 HGB
dargestellt. Da die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auch
maßgeblich vom Geschäftserfolg des AIXTRON-Konzerns abhängig ist,
wird darüber hinaus auch die Entwicklung des Umsatzes, des EBIT und
des Jahresergebnisses für den Konzern angegeben.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Belegschaft der Konzernmutter AIXTRON SE in Deutschland
abgestellt. Da die Arbeitnehmer- und Vergütungsstrukturen in den
Tochtergesellschaften vielfältig sind, insbesondere bei
Beschäftigten im Ausland, bietet es sich an, für den Vergleich der
Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung nur auf die
Gesamtbelegschaft der AIXTRON SE abzustellen. Diese
Vergleichsgruppe wurde auch bei der Prüfung der Angemessenheit der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands herangezogen. Dabei wurde
die Vergütung aller Arbeitnehmer der AIXTRON SE, einschließlich der
leitenden Angestellten und außer studentischen Hilfskräften,
berücksichtigt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die
Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente
hochgerechnet.
Vergleich jährliche Veränderung der Vorstandsvergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Jährliche Veränderung (in
%) |
31.12.23 vs. 31.12.22 |
31.12.22 vs. 31.12.21 |
31.12.21 vs. 31.12.20 |
Vorstandsvergütung |
|
|
|
Dr. Felix Grawert |
(2%) |
18% |
166% |
Dr. Christian
Danninger* |
(2%) |
13% |
n.a. |
Dr. Jochen Linck** |
0% |
18% |
128% |
Dr. Bernd Schulte*** |
n.a. |
n.a. |
113% |
Ertragsentwicklung der AIXTRON SE und
des Konzerns |
|
|
|
Konzern-Umsatz |
36% |
8% |
59% |
Konzern-EBIT |
50% |
6% |
184% |
Konzern-Jahresergebnis |
45% |
6% |
175% |
Jahresergebnis der AIXTRON SE |
56% |
6% |
275% |
Durchschnittliche Vergütung der
AIXTRON-Mitarbeiter**** |
|
|
|
Mitarbeiter der AIXTRON SE |
7% |
3% |
9% |
* Vorstand ab 01. Mai 2021, Betrag für 2021
annualisiert gerechnet
** Vorstand bis 30. September 2023, Betrag für 2023
annualisiert gerechnet
*** Vorstand bis 31. März 2021, Betrag für 2021
annualisiert gerechnet
**** auf Basis von Vollzeitäquivalenten; sukzessiver
Aufbau auf einen Betrachtungszeitraum von fünf
Geschäftsjahren
Die Vergütung des Vorstands ist im Geschäftsjahr 2023 um rund 2%
gesunken, trotz einer signifikanten Steigerung des Konzern-Umsatzes
(+36%), des Konzern-EBIT (+50%) und des Konzern-Ergebnisses (+45%).
Grund hierfür ist die Anwendung des Aufwands-Caps, welches die
Gesamtvergütung des Vorstands begrenzt.
Aktienoptionsprogramme
Das beschriebene Vergütungssystem beinhaltet keine
Aktienoptionen. Daher halten Dr. Felix Grawert, Dr. Christian
Danninger und Dr. Jochen Linck keine Aktienoptionen.
Angaben zur Claw-Back-Regelung
Es gab keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen
der Vorstände (Claw-back-Klausel) im Geschäftsjahr 2023.
Ausblick auf die Anwendung des Vergütungssystems für
2024
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Für das laufende Geschäftsjahr 2024 hat der Aufsichtsrat für die
kurzfristige variable Vergütung (STI) im Dezember 2023 folgende
Ziel-Dimensionen und Leistungskriterien festgelegt:
• |
Ziel-Dimension „Konzernjahresüberschuss“ (70% Anteil): Für den
Konzernjahresüberschuss 2024 hat der Aufsichtsrat einen Ziel-Wert
im Rahmen der internen Planung festgelegt.
|
• |
Ziel-Dimension „Marktposition“ (15% Anteil): Für die
Ziel-Dimension „Marktposition“ hat der Aufsichtsrat für 2024 Ziele
für wichtige Märkte festgelegt.
|
• |
Ziel-Dimension „Finanzielle und operative Ziele“ (15% Anteil):
Für die Ziel-Dimension „Finanzielle und operative Ziele“ wurden
Ziele in Bezug auf operative Verbesserungen und sowie
produktbezogene Verbesserungen festgelegt.
|
Langfristige variable Vergütung (LTI)
Für die im Geschäftsjahr 2024 beginnende Referenzperiode der
langfristigen variablen Vergütung (LTI) hat der Aufsichtsrat die
folgenden Leistungskriterien festgelegt:
• |
Konzernjahresüberschüsse der Geschäftsjahre 2024, 2025 und 2026
(50% Anteil)
|
• |
Entwicklung des Total Shareholder Return (TSR) vom Q4/2023 bis
zum Q4/2026 (40% Anteil)
|
• |
Nachhaltigkeitsziele (10% Anteil):
• |
Dekarbonisierungsziele gemäß den Kriterien der Science Based
Target Initiative (SBTi) und Erreichen des Status “Target Approved”
bis Ende 2026.
|
• |
Diversität und Vielfalt sowie Mitarbeiterbindung jeweils
gemessen Ende 2026 bezogen auf definierte Mitarbeitergruppen.
Die Zielerreichung der LTI-Vergütung 2024 wird anhand der
erreichten Ergebnisse in der Periode vom 01. Januar 2024 bis zum
31. Dezember 2026 berechnet. Der für die LTI-Zuteilung maßgebliche
Aktienkurs der AIXTRON SE beträgt EUR 32,102. Er entspricht dem
Durchschnitt der XETRA-Schlusskurse an allen Börsen-Handelstagen im
4. Quartal 2023. Der Erfüllungsgrad der Leistungskriterien wird vom
Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres 2026 bestimmt. Dann
werden die verfallbaren Aktienzusagen je nach Zielerreichung in
unverfallbare Aktienzusagen gewandelt. Nach Ablauf einer 4-jährigen
Sperrfrist, die für das Geschäftsjahr 2024 am 31. Dezember 2027
endet, wird für je eine unverfallbare Aktienzusage eine Aktie der
Gesellschaft übertragen. Dies soll in der Woche geschehen, die auf
die Veröffentlichung des Jahresberichts folgt.
|
|
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 17 der Satzung der AIXTRON
SE geregelt. Das aktuell gültige Vergütungssystem für den
Aufsichtsrat wurde zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung
2018 gebilligt und die Vergütung des Aufsichtsrats von der
ordentlichen Hauptversammlung 2021 bestätigt. Danach beträgt die
jährliche feste Vergütung für das einzelne Mitglied des
Aufsichtsrats EUR 60.000, für den Vorsitzenden das Dreifache dessen
und für den stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache der
Vergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche
jährliche Vergütung in Höhe von EUR 20.000.
Es werden keine Sitzungsgelder oder sonstige variable
Vergütungen gewährt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils
des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz
oder stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder
Prüfungsausschuss führen, erhalten zeitanteilig ein Zwölftel der
oben genannten Vergütung für jeden angefangenen Monat der
entsprechenden Tätigkeit im Aufsichtsrat.
Die Gesellschaft übernimmt Versicherungsprämien, die für eine
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung zur Abdeckung von
Haftungsrisiken aus der Aufsichtsratstätigkeit für die Mitglieder
des Aufsichtsrats geleistet werden, sowie die darauf zu zahlende
Versicherungssteuer. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten vom
Unternehmen keine Kredite.
Die in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 auf die einzelnen
Mitglieder des Aufsichtsrats entfallende Vergütung wird in der
nachfolgenden Tabelle individualisiert dargestellt. Wie in den
Vorjahren erfolgte auch im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütung für
persönlich erbrachte Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern.
Aufsichtsratsvergütung
Aufsichtsratsmitglied |
Jahr |
Feste Gesamtvergütung EUR
Tsd. |
Kim
Schindelhauer1)2)3)4)5)
(Aufsichtsratsvorsitzender) |
2023 |
180 |
2022 |
180 |
Frits van Hout4)
(Stellv. Aufsichtsratsvorsitzender) |
2023 |
90 |
2022 |
90 |
Prof. Dr. Andreas
Biagosch2)3) |
2023 |
60 |
2022 |
60 |
Prof. Dr. Petra Denk4) |
2023 |
60 |
2022 |
60 |
Dr. Stefan
Traeger1)2)3)4) |
2023 |
60 |
2022 |
40 |
Prof. Dr. Anna Weber1)
(Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
unabhängige Finanzexpertin) |
2023 |
80 |
2022 |
80 |
Gesamt |
2023 |
530 |
2022 |
510 |
Zum 31. Dezember 2023:
1) Mitglied des Prüfungsausschusses
2) Mitglied des Kapitalmarktausschusses
3) Mitglied des Nominierungsausschusses
4) Mitglied des Vergütungsausschusses
5) Ehemaliges AIXTRON-Vorstandsmitglied
Directors- & Officers-Versicherung (D&O)
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 93 Abs. 2 AktG hat die
AIXTRON SE für alle Mitglieder des Vorstands eine
D&O-Versicherung gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit
für die Gesellschaft abgeschlossen, die jeweils einen Selbstbehalt
von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des
Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des
Vorstandsmitglieds vorsieht. Für die Mitglieder des Aufsichtsrats
der AIXTRON SE hat die Gesellschaft eine D&O-Versicherung
abgeschlossen.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die AIXTRON SE, Herzogenrath
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der AIXTRON SE, Herzogenrath,
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis den
IDW Qualitätsmanagementstandard: Anforderungen an das
Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1
(09.2022) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben
unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen
Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in §
162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage
der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass
eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir
verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem
Zusammenhang nichts zu berichten.
Essen, den 26. Februar 2024
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Dr. Ackermann
Wirtschaftsprüferin |
Dr. Ohmen
Wirtschaftsprüfer |
|
Anlage 2 (zu Tagesordnungspunkt 6): Lebensläufe der
Kandidaten
Lebenslauf Frits van Hout, Diplom-Physiker, zuletzt Executive
Vice President, Mitglied des Vorstands, ASML Holding N.V.
Persönliche Angaben
|
Geboren 1960 in Emmerich
Wohnhaft in Retie (Belgien)
Staatsangehörigkeit: Niederländisch
|
Beruflicher Werdegang
• |
2001-2021 ASML, Veldhoven, Niederlande
Executive Vice President, Mitglied des Vorstands
2018-2021 Chief Strategy Officer
2013-2018 Chief Program Officer
2009-2013 Chief Marketing Officer
2001-2009 Div. Funktionen im Senior Management
|
• |
1998 - 2001 Beyeler, Hardinxveld-Giessendam, Niederlande
& Gotha, Deutschland
Vorsitzender des Vorstands
|
• |
1992 - 1997 Datacolor, Dietlikon, Schweiz & Bradford,
Großbritannien
Technologievorstand
|
• |
1984 - 1992 ASML, Veldhoven, Niederlande
Div. Funktionen im Management
|
Akademischer Werdegang
|
1981 - 1984
Studium der Angewandten Physik, Eidgenössische Technische
Hochschule Zürich
Abschluss: Master in Applied Physics (Dipl. Phys. ETH)
|
|
1978 - 1981
Studium der Theoretischen Physik, Merton College, University of
Oxford
Abschluss: Master of Arts (Oxon.)
|
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
|
Herr Frits van Hout ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Inland.
Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
• |
Bambi Belt Holding B.V., Eindhoven, Niederlande (Mitglied des
Aufsichtsrats);
|
• |
Kendrion NV, Amsterdam, Niederlande (Vorsitzender des
Aufsichtsrats);
|
• |
PhotonDelta Foundation, Eindhoven, Niederlande (Mitglied des
Aufsichtsrats);
|
• |
DeepTech Fund (InvestNL), Amsterdam, Niederlande (Vorsitzender
des Investitions-ausschusses).
|
|
Lebenslauf Prof. Dr. Anna Weber, Wirtschaftsprüferin,
Steuerberaterin und Professur für Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre, insb. externes Rechnungswesen, Hochschule
Heilbronn
Persönliche Angaben
|
Geboren 1984 in Freiburg im Breisgau
Wohnhaft in Burghaun
Staatsangehörigkeit: Deutsch
|
Beruflicher Werdegang
• |
Seit 2015
Professur für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
externes Rechnungswesen, Fakultät für Management und Vertrieb,
Hochschule Heilbronn
|
• |
Seit 2014
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei, Burghaun
|
• |
2008 - 2014 Ernst & Young, GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Freiburg/Stuttgart
Verschiedene Funktionen; zuletzt als Managerin/Engagement Leader
(Prokuristin), Wirtschaftsprüfung
|
Akademischer Werdegang
|
2015
Professur für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
externes Rechnungswesen an der Hochschule Heilbronn
|
|
2014
Bestellung zur Wirtschaftsprüferin
|
|
2012
Bestellung zur Steuerberaterin
|
|
2011
Promotion Dr. rer. pol
|
|
2008
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität
Mannheim
Abschluss: Diplom-Kauffrau
|
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Frau Prof. Dr. Anna Weber ist Mitglied in folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Inland:
• |
Wacker Chemie AG (börsennotiert), München, Mitglied des
Aufsichtsrats.
|
Sie ist kein Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Lebenslauf Karen Florschütz, Diplom-Volkswirtin, Executive Vice
President Connected Intelligence, Airbus Defence and Space
Persönliche Angaben
|
Geboren 1969 in Karlsruhe
Wohnhaft in Herzogenaurach
Staatsangehörigkeit: Deutsch
|
Beruflicher Werdegang
|
Seit Februar 2023 Airbus Defence and Space
• |
Executive Vice President Connected lntelligence
|
|
|
1998 - 2023 SIEMENS AG
• |
2019 - Januar 2023
CEO, Customer Services, Digital lndustries, SIEMENS AG, Erlangen,
Deutschland
|
• |
2017 - 2019
Executive Vice President & General Management, Automation
Products & Customizing Solutions, Digital Factory, SIEMENS AG,
Fürth, Deutschland
|
• |
2015 - 2017
Senior Vice President & General Manager Operations Americas
& Asia Pacific, Dresser Rand (a Siemens business), SIEMENS AG,
Corning, NY, USA
|
• |
2007 - 2015
Senior Vice President & Segment Head, Houston, TX, USA;
Hengelo, Niederland; Huludao, China; Vadodara, Indien; Jundiai,
Brasilien; Perm, Russland, Power Generation, Oil & Gas, SIEMENS
AG, Duisburg, Deutschland
|
• |
2005 - 2007
Head of Corporate Functions & Business Management for the
Members of the Managing Board of Directors (Zentralvorstand),
SIEMENS AG, München, Deutschland
|
• |
1998 - 2005
Head, Technical Sales, Shanghai, China; Taipei, Taiwan, Siemens
Mobile Networks München, Deutschland; Shanghai, China; Taipei,
Taiwan, SIEMENS AG, Siemens Mobile Networks München,
Deutschland
|
|
|
1996 - 1998 EBT CONSULTING, Boston, MA, USA,
• |
Project and M&A Manager
|
|
Akademischer Werdegang
|
1996 - 1997
Dartmouth (Tuck), Hannover, NH, USA
MBA-Abschluss
|
|
1992 - 1996
Universität Freiburg, Deutschland / McMaster University, Hamilton,
ON, Kanada
Wirtschaftswissenschaften und Arbeitswissenschaften
Studienabschluss: Diplom-Volkswirtin/ BSc. Ingenieurwesen
|
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
|
Frau Florschütz ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Inland.
Sie ist kein Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
|
Lebenslauf Alexander Everke, Diplom-Wirtschaftsingenieur;
Diplom-Ingenieur; zuletzt CEO, ams-OSRAM AG
Persönliche Angaben
|
Geboren 1963 in Baden-Baden
Wohnhaft in Tegernsee
Staatsangehörigkeit: Deutsch
|
Beruflicher Werdegang
|
2015 - Dezember 2023 ams-OSRAM AG
• |
April 2023 - Dezember 2023
Advisor
|
• |
2021 - März 2023
Chief Executive Officer, ams-OSRAM AG, Graz, Österreich und
München, Deutschland
|
• |
2015 - 2021
Chief Executive Officer, ams-OSRAM AG, Graz, Österreich
|
|
|
2006 - 2014 NXP Semiconductors
• |
2012 - 2014
Member of the NXP Management Team, Executive Vice President &
General Manager, Business Unit lnfrastructure and lndustrial, NXP
Semiconductors, Eindhoven, Niederlande
|
• |
2010 - 2012
Member of the NXP Management Team, Executive Vice President &
General Manager, Business Unit High-Performance Mixed Signal, NXP
Semiconductors, Eindhoven, Niederlande
|
• |
2007 - 2009
Member of the NXP Management Team, Executive Vice President &
General Manager, Business Unit Multimarket Semiconductors (MMS),
NXP Semiconductors, Eindhoven, Niederlande
|
• |
2006 - 2007
Senior Vice President & General Manager, NXP Semiconductors,
Hazel Grove, Vereinigtes Königreich
|
|
|
2001 - 2005 Infineon Technologies AG
• |
Januar 2005 - Dezember 2005
Senior Vice President & General Manager, Chip Card &
Security ICs Business Unit, München, Deutschland
|
• |
2001 - 2004
Senior Vice President, München, Deutschland
|
• |
April 2001 - September 2001
Vice President & General Manager, Network & Computer
Storage Business Unit, München, Deutschland
|
|
|
1991 - 2001 Siemens AG
• |
1996 - 2001
Vice President, Sales, Marketing & Logistics, Memory Products
Division, Siemens AG München, Deutschland / Infineon Technologies
AG
|
• |
1993 - 1996
Memory Products Business Unit, Marketing Director, München,
Deutschland
|
• |
1991 - 1993
Memory Products Business Unit, Marketing Manager, München,
Deutschland
|
|
Akademischer Werdegang
|
1989 - 1990
Fachhochschule Bochum, Deutschland
Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt International Business
Diplomarbeit: Japanische Direktinvestitionen in der Europäischen
Gemeinschaft
Abschluss in Betriebswirtschaftslehre
|
|
1984 - 1989
Ruhr-Universität, Bochum, Deutschland
Elektrotechnik mit den Schwerpunkten Mikroelektronik und
Kommunikation
Diplomarbeit: Entwurf von adaptiven digitalen Wellenfiltern mit
programmierbaren digitalen Signalprozessoren
Abschluss: MSc. Elektroingenieurwesen
|
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
|
Herr Everke ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Inland.
Er ist seit 2022 Mitglied im Supervisory Board der ASML Holding
N.V. (börsennotiert), Niederlande. Er ist seit 2020 Mitglied des
Verwaltungsrates der duagon AG, Schweiz.
|
Anlage 3 (zu Tagesordnungspunkt 7): Vergütungssystem für den
Aufsichtsrat
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 17 Ziff. 3 - 5 der
Satzung der AIXTRON SE geregelt und wird, sofern die
Hauptversammlung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen
Neufassung von § 17 Ziff. 3 der Satzung zustimmt, folgenden Inhalt
haben:
„3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der
Erstattung ihrer Auslagen (einschließlich der ggfs. auf ihre
Aufsichtsratsbezüge oder ihre Auslagen entfallenden Umsatzsteuer)
eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00, wobei der
Vorsitzende das Dreifache und der stellvertretende Vorsitzende das
Eineinhalbfache erhält. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
erhalten eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR
20.000,00, wobei der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das
Doppelte erhält. Die Mitglieder weiterer Ausschüsse des
Aufsichtsrates erhalten für die Ausschussarbeit jeweils eine
zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00, wobei
der Vorsitzende eines Ausschusses jeweils das Doppelte erhält,
vorausgesetzt, der jeweilige Ausschuss hat im Geschäftsjahr
mindestens einmal zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt.
4. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz oder
stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder Prüfungsausschuss
führen, erhalten zeitanteilig ein Zwölftel der Vergütung nach
vorstehendem § 17 Ziffer 3 für jeden angefangenen Monat der
entsprechenden Tätigkeit im Aufsichtsrat.
5. Die Gesellschaft übernimmt Versicherungsprämien, die für eine
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung zur Abdeckung von
Haftungsrisiken aus der Aufsichtsratstätigkeit für die Mitglieder
des Aufsichtsrats geleistet werden, sowie die darauf zu zahlende
Versicherungssteuer.“
Die vorstehende Neufassung von § 17 Ziff. 3 der Satzung soll für
das Geschäftsjahr 2024 zeitanteilig ab dem Tag der beschließenden
Hauptversammlung (15. Mai 2024) Anwendung finden.
Das System, welches der Vergütung des Aufsichtsrats zugrunde
liegt, lässt sich wie folgt beschreiben:
- |
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist entsprechend der Anregung
G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex eine reine
Festvergütung und wird vollständig in bar ausgezahlt. Variable
Vergütungsbestandteile bestehen nicht. Sie umfasst neben der
Zahlung des Fixums noch die Erstattung von Auslagen (einschließlich
der ggf. auf Aufsichtsratsbezüge oder Auslagen entfallenden
Umsatzsteuer).
|
- |
Die Festvergütung beläuft sich aktuell auf EUR 60.000,00 im
Jahr, wobei der Vorsitzende das Dreifache und der stellvertretende
Vorsitzende das Eineinhalbfache erhält. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche jährliche Vergütung
in Höhe von EUR 20.000,00, wobei der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses das Doppelte erhält.
|
- |
Die Mitglieder weiterer Ausschüsse des Aufsichtsrates erhalten
für die Ausschussarbeit jeweils eine zusätzliche jährliche
Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00, wobei der Vorsitzende eines
Ausschusses jeweils das Doppelte erhält, vorausgesetzt, der
jeweilige Ausschuss hat im Geschäftsjahr mindestens einmal zur
Erfüllung seiner Aufgaben getagt. Mit dieser Ausgestaltung wird
hinsichtlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses und den Mitgliedern von Ausschüssen - insoweit
der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex
entsprechend - dem höheren zeitlichen Aufwand Rechnung getragen.
Ein Sitzungsgeld wird nicht bezahlt. Es bestehen keine
vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und
den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die Bestimmungen in der
Satzung hinausgehen.
|
- |
Die Aufsichtsratsmitglieder sind in eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
Rechtsschutzversicherung zur Abdeckung von Haftungsrisiken aus der
Aufsichtsratstätigkeit für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien,
sowie die darauf zu zahlende Versicherungssteuer, werden von der
Gesellschaft bezahlt.
|
- |
Es gibt keine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens oder
eine Bestimmung hinsichtlich der Vergütung nach der Amtszeit. Die
Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz oder
stellvertretenden Vorsitz in Aufsichtsrat oder Prüfungsausschuss
führen, erhalten zeitanteilig ein Zwölftel der Vergütung für jeden
angefangenen Monat der entsprechenden Tätigkeit im
Aufsichtsrat.
|
- |
Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung, die ausschließlich eine
feste Vergütung vorsieht, stärkt die Unabhängigkeit des
Aufsichtsrats und stellt ein Gegengewicht zur Struktur der
Vorstandsvergütung dar, die zu einem substanziellen Teil variabel
ausgerichtet ist. Damit fördert die Aufsichtsratsvergütung die
langfristige Entwicklung von AIXTRON.
|
- |
Der Aufsichtsrat prüft regelmäßig, ob die Vergütung seiner
Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und der Lage des
Unternehmens angemessen ist. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit,
einen horizontalen Marktvergleich und/oder einen vertikalen
Vergleich mit der Vergütung der Mitarbeiter des Unternehmens
vorzunehmen. Aufgrund der Besonderheit der Arbeit des Aufsichtsrats
wird bei der Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung in der Regel
kein vertikaler Vergleich mit der Vergütung von Mitarbeitern des
Unternehmens herangezogen. Abhängig vom Ergebnis einer Überprüfung
kann der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand der
Hauptversammlung einen Vorschlag zur Anpassung der
Aufsichtsratsvergütung unterbreiten.
|
- |
Die in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den
Aufsichtsrat festgelegten Regeln für den Umgang mit
Interessenkonflikten werden bei den Verfahren zur Fest- und
Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
eingehalten.
|
Anlage 4 (zu Tagesordnungspunkt 8): Vergütungssystem für den
Vorstand
A. Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des
Vorstands der AIXTRON SE
Das vorliegende Vergütungssystem führt das bisherige System,
welches von der Hauptversammlung 2020 gebilligt worden war, mit
geringfügigen Anpassungen fort. Soweit nicht nachfolgend
Abweichendes bestimmt ist, findet es erstmalig auf die Vergütung
für das gesamte Geschäftsjahr 2024 Anwendung.
Die Struktur der Vorstandsvergütung der AIXTRON SE ist darauf
ausgerichtet, einen Beitrag zur Umsetzung der auf Nachhaltigkeit
und Langfristigkeit angelegten Unternehmensführung zu leisten. Die
Vergütung ist deshalb auch an ethische, ökologische und soziale
Kriterien gebunden. Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine
nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft insgesamt
und für ein langfristiges Engagement der Vorstandsmitglieder.
Das Vergütungssystem ist klar und verständlich gestaltet. Es
entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes (in der Fassung vom 15.
Januar 2024) und den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK 2022). Es
gewährleistet, dass der Aufsichtsrat auf organisatorische
Änderungen reagieren und gewandelte Marktbedingungen flexibel
berücksichtigen kann.
Für die Festlegung der Struktur des Vergütungssystems ist der
Aufsichtsrat zuständig. Auf Basis des Vergütungssystems bestimmt
der Aufsichtsrat die konkrete Vergütung der einzelnen
Vorstandsmitglieder. Im Rahmen des rechtlich Zulässigen möchte der
Aufsichtsrat den Vorstandsmitgliedern eine marktübliche und
zugleich wettbewerbsfähige Vergütung anbieten, um auch künftig
herausragende Persönlichkeiten für die AIXTRON SE gewinnen und auf
Dauer binden zu können.
Bei der Festsetzung der konkreten Vergütung berücksichtigt er
die folgenden Rahmenbedingungen:
• |
Die Vergütung des Vorstandsmitglieds soll in einem angemessenen
Verhältnis zu dessen Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der
AIXTRON SE stehen und marktüblichen Standards entsprechen.
|
• |
Die Vergütung des Vorstandsmitglieds soll die übliche Vergütung
nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
- |
Die Üblichkeit der Vergütung wird vom Aufsichtsrat anhand eines
externen Vergleichs mit der Vergütung von Vorstandsmitgliedern
vergleichbarer Unternehmen und intern mit der Vergütung des oberen
Führungskreises und der Gesamtbelegschaft der AIXTRON SE unter
Berücksichtigung der zeitlichen Entwicklung insgesamt beurteilt
werden.
|
- |
Für den externen Vergleich werden die Vergütungsdaten von drei
Gruppen von Unternehmen herangezogen:
• |
i) die Halbleiteranlagenhersteller Applied Materials, ASMI,
ASML, Axcelis, BE Semiconductor, KLA, Lam Research, Lasertec, PVA
TePla, SUESS MicroTec, Tokyo Electron und Veeco Instruments;
|
• |
ii) die zehn Unternehmen des PHLX Semiconductor Index (SOX),
deren Marktkapitalisierung der der AIXTRON SE am nächsten
kommt;
|
• |
iii) die zehn Unternehmen des TecDAX, deren Marktkapitalisierung
der der AIXTRON SE am nächsten kommt;
|
|
- |
Für den internen Vergleich werden als oberer Führungskreis die
Mitglieder des Executive Committee und Führungskräfte mit
vergleichbarer Seniorität, Führungsverantwortung und
Entscheidungsbefugnis herangezogen.
|
- |
Die vorgenannten Zusammensetzungen für die Vergleichsgruppen
gelten erstmals für das Geschäftsjahr 2025.
|
|
• |
Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig
orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig
orientierten Zielen übersteigen, um die Vergütung der
Vorstandsmitglieder besonders auf die langfristige
Unternehmensentwicklung auszurichten.
|
• |
Die individuelle Leistung eines Vorstandsmitglieds soll
angemessen berücksichtigt werden. Dabei sollen Erfolge honoriert
werden. Zielverfehlungen sollen zu einer angemessenen Reduzierung
der variablen Vergütung führen. Die Vergütungsstruktur soll aber
nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten.
|
B. Beteiligung der Hauptversammlung, Anwendung und
Überprüfung des Vergütungssystems
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die
Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte
Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem
vorgelegt.
Die Angemessenheit der Vergütungsbestandteile wird jährlich
durch den Aufsichtsrat überprüft. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat
zur Entwicklung und Fortschreibung des Vergütungssystems und zur
Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen externen
Vergütungsexperten hinzuziehen, der vom Vorstand und von der
AIXTRON SE unabhängig sein soll. Im Falle wesentlicher Änderungen
des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das
Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
findet nach Billigung durch die Hauptversammlung Anwendung auf alle
neu abzuschließenden Vorstandsdienstverträge.
Der Aufsichtsrat kann in wohlbegründeten Ausnahmefällen
beschließen, vorübergehend von dem Vergütungssystem (Regelungen zur
Vergütungsstruktur und -höhe, Regelungen bezüglich der einzelnen
Vergütungsbestandteile oder Zusammensetzung der Vergleichsgruppe
von Unternehmen) abzuweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der AIXTRON SE notwendig ist. Die Ziele
und die Zielwerte ändern sich während der jeweiligen für die
Zielerreichung maßgeblichen Zeiträume grundsätzlich nicht. Für den
Fall, dass außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen
(zum Beispiel schwere Wirtschaftskrisen) eintreten, deren Effekte
in der Zielsetzung nicht hinreichend erfasst sind und die die
ursprünglichen Unternehmensziele hinfällig werden lassen, kann dies
der Aufsichtsrat im Rahmen der Zielfeststellung in begründeten
seltenen Sonderfällen angemessen berücksichtigen. Allgemein
ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als
außergewöhnliche unterjährige Entwicklungen. Derartige Abweichungen
oder außergewöhnliche Entwicklungen werden im Rahmen des
Vergütungsberichtes nachvollziehbar dargelegt und begründet.
C. Vergütungsbestandteile, Ziel-Gesamtvergütung,
Maximalvergütung
Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds besteht aus drei
Komponenten:
• |
einer Festvergütung,
|
• |
einer kurzfristig orientierten, erfolgsabhängigen variablen
Vergütung (Short Term Incentive, STI) und
|
• |
einer langfristig orientierten, erfolgsabhängigen variablen
Vergütung (Long Term Incentive, LTI).
|
Die im Folgenden näher dargestellten Vergütungsbestandteile sind
Bezugsgrößen für
• |
die vom Aufsichtsrat für ein Vorstandsmitglied individuell
bestimmte Ziel-Gesamtvergütung (siehe D.I),
|
• |
die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
(Aufwands-Cap, siehe D.II) und
|
• |
die Vergütungshöchstgrenze (Zufluss-Cap) der Vorstandsmitglieder
(siehe D.III).
|
Vergütungsstruktur
I. |
Festvergütung
Die Festvergütung umfasst eine feste, erfolgsunabhängige
Grundvergütung, die monatlich (13-mal pro Jahr) als Gehalt
ausgezahlt wird.
Bestandteile der Festvergütung sind ferner Nebenleistungen wie etwa
die Bereitstellung eines Dienstwagens, Zuschüsse für eine
individuelle private Altersversorgung und die Kostenübernahme für
sonstige Versicherungen.
|
II. |
Erfolgsbezogene, variable Vergütungsbestandteile
Die variablen Vergütungsbestandteile sind an den Erfolg des
AIXTRON-Konzerns gebunden. Sie setzen sich aus einer kurzfristig
orientierten variablen Vergütung (S hort T erm
I ncentive, STI) sowie einer langfristig orientierten
variablen Vergütung (L ong T erm I ncentive,
LTI) zusammen.
Wie hoch beide Komponenten ausfallen, hängt vom Erreichen
finanzieller und nicht-finanzieller Leistungsmerkmale ab. Mit Blick
auf eine nachhaltige, erfolgreiche und an den Interessen der
Anteilseigner ausgerichteten Unternehmensentwicklung sowie mit dem
Ziel einer der Lage der AIXTRON SE angemessenen Vergütung der
Vorstandsmitglieder vereinbart der Aufsichtsrat die relativen
Anteile von verschiedenen Zielen im Vorstandsdienstvertrag mit
jedem Vorstandsmitglied und legt vor einem Geschäftsjahr die
Zielgrößen zur Definition der Zielerreichung für jedes
Vorstandsmitglied fest.
1. |
Short Term Incentive, STI (Kurzfristig orientierte variable
Vergütung)
Der STI richtet sich nach den erzielten geschäftlichen,
finanziellen und operativen Erfolgen des AIXTRON-Konzerns im
Geschäftsjahr und wird vollständig in bar gewährt. Die
betragsmäßige Höhe des STI orientiert sich an dem Teil des
Konzernjahresüberschusses, der den Aktionären der Gesellschaft
zuzurechnen ist. Im Rahmen des Vergütungssystems verwenden wir
dafür den Begriff „Konzernjahresüberschuss“. Er umfasst die
Gewinne, die den Aktionären der Gesellschaft zuzurechnen sind, und
lässt Gewinne außen vor, die anderen Anteilseignern an gemeinsamen
Beteiligungen (etwa einem Joint Venture) zustehen.
Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für den
STI auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Ziele fest. Der
betragsmäßige Zielwert des STI bei 100 % Zielerreichung (Ziel-STI)
bewegt sich in einer Bandbreite von 0,88 % bis 1,4 % des
Konzernjahresüberschusses für das Geschäftsjahr gemäß des vom
Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets. Dieser Betrag stellt den
Ziel-STI dar. Die angegebene Bandbreite gilt ab 1. Mai 2024
(zeitanteilig).
In der ersten Aufsichtsratssitzung nach Ablauf des
Geschäftsjahres wird für das jeweilige Vorstandsmitglied die
tatsächliche Zielerreichung des STI vom Aufsichtsrat festgestellt.
Die Zielerreichung des STI wird an den Kennziffern
Konzernjahresüberschuss, Marktposition des AIXTRON-Konzerns sowie
finanziellen und operativen Zielen gemessen. Dabei beträgt die
relative Gewichtung 70 % für den Konzernjahresüberschuss, 15 % für
die Marktposition und 15 % für finanzielle und operative Ziele.
Zu den finanziellen Zielen, aus denen der Aufsichtsrat vor
Beginn eines Geschäftsjahres auswählen kann, gehören unter anderem:
Profitabilität, Kapitaleffizienz, Wachstum und Liquidität. Dem
Aufsichtsrat steht es offen, weitere finanziell bedeutsame
Zielgrößen zu definieren und in den konkreten Kriterienkatalog für
ein Geschäftsjahr aufzunehmen.
Zu den operativen Zielen, aus denen der Aufsichtsrat vor Beginn
eines Geschäftsjahres auswählen kann, gehören unter anderem:
Innovation, Erschließung von Geschäftsfeldern und Märkten,
Geschäftsentwicklung, Umsetzung von Portfolio-Maßnahmen, Umsetzung
von operativen Maßnahmen wie etwa Effizienzsteigerungen oder
Kostensenkungen sowie die Umsetzung der Unternehmensstrategie. Dem
Aufsichtsrat steht es offen, weitere operativ bedeutsame Zielgrößen
zu definieren und in den konkreten Kriterienkatalog für ein
Geschäftsjahr aufzunehmen.
Entsprechende Ziele finden auch bei den Angestellten des oberen
Führungskreises Anwendung, um die Durchgängigkeit des Zielsystems
im Unternehmen zu erreichen.
Die Zielerreichung des STI ist auf maximal 250 % begrenzt (Cap).
Beträgt in einem Geschäftsjahr der tatsächlich erzielte Anteil des
Konzernjahresüberschusses, null oder ist er negativ, entfällt der
STI für das Geschäftsjahr.
Der STI wird innerhalb von sechs Wochen in bar ausgezahlt, nachdem
der Aufsichtsrat die Zielerreichung und den Konzernabschluss für
das jeweilige Geschäftsjahr festgestellt hat, spätestens jedoch bis
zum 31. März des entsprechenden Jahres.
Kurzfristig orientierte Vergütung (STI)
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2. |
Long Term Incentive, LTI (Langfristig orientierte variable
Vergütung)
Der LTI richtet sich nach den erzielten Erfolgen des
AIXTRON-Konzerns über eine Periode von drei Jahren und wird
vollständig in Aktien der AIXTRON SE gewährt, über die das
Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen kann.
Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für jedes
Vorstandsmitglied langfristige Ziele für die kommende
3-Jahres-Periode fest. Die 3-Jahres-Periode beginnt mit dem auf die
Zielfestlegung folgenden Geschäftsjahr und umfasst die darauf
folgenden zwei Geschäftsjahre (Referenzperiode).
Zu Beginn des Geschäftsjahres erhält das Vorstandsmitglied
verfallbare Aktienzusagen im Börsenwert eines Betrags, der sich in
der Bandbreite von 1,12 % bis 1,8 % des Konzernjahresüberschusses
für das Geschäftsjahr gemäß des vom Aufsichtsrat verabschiedeten
Budgets bewegt. Der Wert dieser Aktienzusagen stellt den Ziel-LTI
dar. Die angegebene Bandbreite gilt ab 1. Mai 2024
(zeitanteilig).
Die Anzahl der verfallbaren Aktienzusagen errechnet sich dabei
aus dem Durchschnitt der Schlusskurse (XETRA oder Nachfolgesystem)
an allen Börsen-Handelstagen im letzten Quartal des Vorjahres (1.
Oktober - 31. Dezember). Beträgt laut Budget der
Konzernjahresüberschuss null oder ist er negativ, kann der
Aufsichtsrat bei erwarteter Rückkehr zur Profitabilität innerhalb
der Referenzperiode in angemessenem Rahmen einen LTI-Wert für das
Geschäftsjahr festlegen.
In der ersten Aufsichtsratssitzung nach Ablauf der
Referenzperiode wird für jedes Vorstandsmitglied die tatsächliche
Zielerreichung des LTI für die Referenzperiode vom Aufsichtsrat
festgestellt. Die Zielerreichung des LTI wird an den Kennziffern
Konzernjahresüberschuss und T otal S hareholder
R eturn (TSR) sowie an Nachhaltigkeits-Zielen gemessen.
Dabei beträgt die relative Gewichtung 35 % für den
Konzernjahresüberschuss, 50 % für den TSR und 15 % für
Nachhaltigkeits-Ziele ab dem Geschäftsjahr 2025.
a) |
Zielfestlegung und Ermittlung der Zielerreichung
Konzernjahresüberschuss
Vor Beginn jeden Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat einen
Zielwert fest, den die Summe der Konzernjahresüberschüsse in der
Referenzperiode erreichen soll (Ziel-Wert). Nach Ablauf der
Referenzperiode wird die tatsächlich erreichte Summe der
Konzernjahresüberschüsse in der Referenzperiode ermittelt
(Ist-Wert). Ferner wird das Verhältnis aus dem tatsächlich
erreichten Ist-Wert und dem Ziel-Wert ermittelt. Liegt das
Verhältnis bei 250 % oder darüber, beträgt die Zielerreichung 250
%. Ist das Verhältnis null oder negativ, beträgt die Zielerreichung
0 %. Zwischen diesen Werten wird linear interpoliert.
Total Shareholder Return (TSR)
Der TSR bezeichnet die Gesamtaktionärsrendite über die
Referenzperiode und berechnet sich aus dem Verhältnis der
Kursentwicklung zuzüglich bezahlter Dividende am Ende der
Referenzperiode zum Wert am Anfang der Referenzperiode.
Der TSR der AIXTRON-Aktie wird am TSR einer Vergleichsgruppe
gemessen, die gleichgewichtet aus den Aktien der zwölf
Halbleiteranlagenhersteller Applied Materials, ASMI, ASML, Axcelis,
BE Semiconductor, KLA, Lam Research, Lasertec, PVA TePla, SUESS
MicroTec, Tokyo Electron und Veeco Instruments besteht. Die
Zusammensetzung der Vergleichsgruppe und deren Gleichgewichtung
gilt ab dem Geschäftsjahr 2025.
Die Kursentwicklungen werden bestimmt als Differenz zwischen den
Durchschnittswerten der Schlusskurse (XETRA oder Nachfolgesystem)
an allen Börsen-Handelstagen im letzten Quartal vor Beginn und im
letzten Quartal der Referenzperiode.
Nach Ablauf der Referenzperiode wird das Verhältnis aus der
TSR-Entwicklung der AIXTRON Aktie zur TSR-Entwicklung der
Vergleichsgruppe ermittelt. Liegt das Verhältnis bei 250 % oder
darüber, beträgt die Zielerreichung 250 %. Beträgt das Verhältnis
50 % oder weniger, beträgt die Zielerreichung 0 %. Zwischen diesen
Werten wird linear interpoliert.
Kommt es während des Betrachtungszeitraums bei den Unternehmen
der Vergleichsgruppe zu außergewöhnlichen Veränderungen (wie etwa
Mergers, Änderungen des Geschäftsfeldes, etc.), so kann der
Aufsichtsrat dies bei der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe oder
der Ermittlung der relevanten Kurswerte der Wettbewerber angemessen
berücksichtigen. In einem solchen Fall wird der Aufsichtsrat
darüber im jährlichen Vergütungsbericht berichten.
Nachhaltigkeit
Unter Nachhaltigkeit fasst die AIXTRON SE die Bereiche Umwelt,
Soziales und gute Unternehmensführung zusammen. Vor Beginn jedes
Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat zwei bis drei
Nachhaltigkeits-Ziele fest, die bis zum Ende der Referenzperiode zu
erreichen sind. Die Zielerreichung entspricht dem Verhältnis aus
den tatsächlich erreichten Ist-Werten und den Ziel-Werten, wobei
die Zielerreichung auf 0 % bis 250 % begrenzt ist.
Zu den Nachhaltigkeits-Zielen, aus denen der Aufsichtsrat für
die Festlegung für das jeweilige Vorstandsmitglied vor Beginn des
Geschäftsjahres auswählen kann, gehören unter anderem: effizienter
Umgang mit Energie und Rohstoffen, Reduktion von Emissionen,
Mitarbeiterzufriedenheit und -entwicklung, Kundenzufriedenheit,
Innovationsleistung, Nachfolgeplanung sowie Compliance. Dem
Aufsichtsrat steht es offen, weitere Zielgrößen im Bereich
Nachhaltigkeit zu definieren und in den konkreten Kriterienkatalog
für ein Geschäftsjahr aufzunehmen.
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b) |
Wandlung der verfallbaren Aktienzusagen; Sperrfrist
Nach Feststellung der Zielerreichung des LTI durch den
Aufsichtsrat werden die verfallbaren Aktienzusagen - je nach
Zielerreichung - in unverfallbare Aktienzusagen (vorbehaltlich der
Einhaltung der Vergütungs-Höchstgrenze, vgl. D.III) gewandelt.
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Liegt die Zielerreichung über 100 %, erhält das
Vorstandsmitglied neben der zu Beginn der Referenzperiode
zugesagten Anzahl von Aktien eine zusätzliche Anzahl von Aktien
entsprechend der Höhe der Zielüberschreitung.
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• |
Liegt die Zielerreichung unter 100 %, verfällt eine
entsprechende Anzahl von Aktienzusagen ersatzlos.
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Die maximal gewährte Anzahl von unverfallbaren Aktienzusagen im
Rahmen des LTI ist in der Anzahl auf 250 % der zu Beginn der
Referenzperiode verfallbar zugesagten Aktien begrenzt (Cap).
Nach Ablauf einer vierjährigen Sperrfrist, gerechnet ab Beginn
der Referenzperiode, wird (vorbehaltlich der Einhaltung der
Vergütungs-Höchstgrenze, vgl. D.III) für je eine unverfallbare
Aktienzusage eine AIXTRON-Aktie übertragen. Dies soll in der Woche
geschehen, die auf die Veröffentlichung des Jahresberichts folgt.
Während der Sperrfrist ist das Vorstandsmitglied nicht
dividendenberechtigt.
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Langfristig orientierte Vergütung (LTI)
D. Ziel-Gesamtvergütung, Vergütungsgrenzen und weitere
Bestimmungen
Die Vergütung des Vorstands soll in einem angemessenen
Verhältnis zu dessen Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der
AIXTRON SE stehen und marktüblichen Standards entsprechen. Das
Vergütungssystem soll Anreize für eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft insgesamt und für ein langfristiges
Engagement der Vorstandsmitglieder setzen. Dies berücksichtigt der
Aufsichtsrat bei der Festlegung einer Ziel-Gesamtvergütung für
jedes Vorstandsmitglied (siehe D.I).
Erfolgreiche Vorstandsarbeit soll in angemessenem Verhältnis
honoriert werden, so dass der Vorstand grundsätzlich ebenso wie die
Anteilseigner an einer positiven Unternehmensentwicklung
partizipieren soll. Um gleichzeitig das Eingehen unangemessener
Risiken zu vermeiden und ein angemessenes Verhältnis zur Lage der
AIXTRON SE zu wahren, wird die Vorstandsvergütung durch die
Festlegung einer Maximalvergütung (Aufwands-Cap, vgl. D.II) und die
Festlegung einer Vergütungshöchstgrenze (Zufluss-Cap, vgl. D.III)
begrenzt.
Sowohl die Ziel-Festlegung, die Ziel-Erreichung und die darauf
basierende Vergütungsstruktur werden im jährlichen
Vergütungsbericht erläutert, so dass für die Anteilseigner der
Zusammenhang zwischen unternehmerischem Erfolg und der
Vorstandsvergütung klar und verständlich dargestellt wird.
I. |
Ziel-Gesamtvergütung
Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat jeweils
für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied
eine Ziel-Gesamtvergütung fest.
Die Ziel-Gesamtvergütung entspricht der Summe aus Festvergütung,
Ziel-STI (vgl. oben C.II.1) und Ziel-LTI (vgl. oben C.II.2).
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II. |
Maximalvergütung (Aufwands-Cap)
Die Gesamtvergütung des Vorstands für ein Geschäftsjahr darf EUR
8,5 Mio. bei zwei Vorständen bzw. EUR 12,5 Mio. bei drei oder mehr
Vorständen nicht überschreiten (Maximalvergütung). Das Cap wird bei
unterjährigen Änderungen im Vorstand pro rata temporis angewandt
und gilt zeitanteilig mit Wirkung ab dem 1. Mai 2024.
Die Gesamtvergütung des Vorstands für ein Geschäftsjahr, welche
den vorgenannten Betrag nicht überschreiten darf, ist die Summe
aller für die Vorstandsmitglieder nach IFRS aufgewendeten
Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr
(Aufwands-Cap). Sie besteht aus der Summe der für die einzelnen
Vorstandsmitglieder in dem betreffenden Geschäftsjahr tatsächlich
aufgewendeten Festvergütungen, Beträgen für STIs und Beträgen für
LTIs.
Festvergütungen und Beträge für STIs werden bar aufgewendet.
Beim LTI handelt es sich um eine anteilsbasierte Vergütung mit
Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente im Sinne von IFRS 2
(„Equity-settled“). Die Aufwandserfassung erfolgt nach den
Vorschriften des IFRS 2 für solche Transaktionen unter
Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen.
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III. |
Vergütungshöchstgrenze (Zufluss-Cap)
Zusätzlich ist die Vergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds
für ein Geschäftsjahr bezogen auf den Zufluss betragsmäßig auf das
4-fache der Ziel-Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds für das
betreffende Geschäftsjahr begrenzt (Zufluss-Cap).
Dementsprechend darf die Summe aus der für das betreffende
Geschäftsjahr erhaltenen Festvergütung, der Beträge aus dem STI,
und dem Börsenwert der unter dem LTI für das betreffende
Geschäftsjahr übertragenen Aktien (gemessen am XETRA-Schlusskurs
oder Nachfolgesystem des Tages der Übertragung) das 4-fache der
Ziel-Gesamtvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds für das
betreffende Geschäftsjahr nicht übersteigen. Sollte die
Vergütungshöchstgrenze überschritten werden, verfällt ein Teil der
- vorbehaltlich dieser Grenze - unverfallbar gestellten
Aktienzusagen, um die Einhaltung zu gewähren.
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IV. |
Weitere Bestimmungen
Nimmt das Vorstandsmitglied konzerninterne Aufsichtsratsmandate
wahr, ist eine solche Tätigkeit mit der Vergütung als
Vorstandsmitglied der AIXTRON SE vollumfänglich abgegolten.
Übernimmt ein Vorstandsmitglied konzernfremde Aufsichtsratsmandate,
entscheidet der Aufsichtsrat im Rahmen der Genehmigung, ob und
inwieweit eine Vergütung anzurechnen ist.
Da die einzelnen Vergütungsbestandteile vorstandsindividuell
festgelegt werden und zudem der Umfang der vorgesehenen
Ausgangsgröße für die Bemessung (budgetierter
Konzernjahresüberschuss beim STI und beim LTI) in den verschiedenen
Geschäftsjahren unterschiedlich ausfallen kann, können die
voraussichtlichen relativen Anteile der einzelnen
Vergütungsbestandteile nur als prozentuale Bandbreiten angegeben
werden.
Die Anknüpfungspunkte für die variablen Vergütungsbestandteile
soll in den Vorstandsdienstverträgen so gewählt werden, dass
während der Laufzeit der jeweiligen Verträge in der Regel ein
relativer Anteil
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der Festvergütung von 20 % bis 40 %,
|
• |
des Ziel-STI von 25 % bis 45 % und
|
• |
des Ziel-LTI von 30 % bis 50 %
|
an der Ziel-Gesamtvergütung zu erwarten ist.
Von der Festlegung rechtlich bindender relativer Bandbreiten
wird abgesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Aufsichtsrat die
Ziel-Gesamtvergütung nach den oben genannten Grundsätzen in einem
angemessenen Verhältnis zur Lage der AIXTRON SE festsetzen kann.
Die Festlegung einer Maximalvergütung bleibt hiervon unberührt.
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E. Richtlinie zum Aktienbesitz
Die Mitglieder des Vorstands sind nach einer vierjährigen
Aufbauphase während ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand verpflichtet,
dauerhaft 100 % ihrer Grundvergütung in AIXTRON-Aktien zu
halten.
Der Wert von unverfallbaren Aktienzusagen wird auf die jeweilige
Zielgröße des Aktienbesitzes angerechnet. Es dürfen nur Aktien
verkauft werden, wenn diese über die jeweilige Zielgröße
hinausgehen.
Damit bringen die Vorstandsmitglieder ihr Vertrauen in die
erfolgreiche Zukunft der AIXTRON SE zum Ausdruck.
F. Rückforderung (Claw Back) und Einbehalt bzw. Reduzierung
(Malus) von Vergütungsbestandteilen
Bei Pflicht- oder Compliance-Verstößen kann der Aufsichtsrat die
variablen Vergütungsbestandteile reduzieren.
Betroffen davon sind die kurzfristige variable Vergütung (STI),
die noch nicht ausgezahlt wurde, und Aktienzusagen aus der
langfristigen aktienbasierten Vergütung (LTI), für die noch keine
Aktien übertragen wurden.
In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen
Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 Aktiengesetz durch
ein Vorstandsmitglied ist die AIXTRON SE berechtigt, von ihm die
für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung
stattgefunden hat, ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile
ganz oder teilweise zurückzufordern beziehungsweise Aktienzusagen
aus der langfristigen aktienbasierten Vergütung (LTI), für die noch
keine Aktien übertragen wurden, verfallen zu lassen.
Wurden variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen
bestimmter Ziele anknüpfen, auf der Grundlage falscher Daten zu
Unrecht ausbezahlt, soll die Gesellschaft sich das Recht
vorbehalten, den sich aus der Neuberechnung der Höhe der variablen
Vergütung im Vergleich zur erfolgten Auszahlung ergebenden
Unterschiedsbetrag zurückzufordern.
Von diesen Möglichkeiten kann auch dann Gebrauch gemacht werden,
wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem
Vorstandsmitglied bereits beendet ist. Schadensersatzansprüche
gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt.
G. Regelungen bei Beendigung der Tätigkeit
Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags werden noch
offene variable Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur
Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten
Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag
festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern gewährt. Endet
ein Vorstandsvertrag unterjährig in einem Geschäftsjahr, so werden
der STI und der LTI pro rata anteilig der geleisteten Dienstzeit in
diesem Geschäftsjahr gewährt.
Dies gilt nicht für die Fälle, dass der Dienstvertrag aus einem
in der Person des Vorstandsmitglieds liegenden und von ihm zu
vertretenden wichtigen Grund fristlos gekündigt wird; in einem
solchen wird eine variable Vergütung für das Jahr des
Wirksamwerdens der Kündigung nicht gewährt.
Das Vorstandsmitglied erhält im Falle einer vorzeitigen
Beendigung des Vorstandsmandats aufgrund des Widerrufs der
Bestellung eine Abfindung in Höhe der für die Restlaufzeit des
Anstellungsvertrags von der Gesellschaft voraussichtlich
geschuldeten Vergütung, maximal jedoch in Höhe von zwei
Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap).
Der Aufsichtsrat kann im Vorstandsdienstvertrag vorsehen, dass
nach Kündigung des Vorstandsmitglieds wegen Vorliegens eines
sogenannten "Change of Control"-Tatbestandes eine Abfindung in der
vorstehend genannten Maximalhöhe gewährt wird. Ein "Change of
Control"-Tatbestand im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn ein
Dritter oder eine Gruppe von Dritten, die ihre Anteile vertraglich
zusammenlegen, um dann als ein Dritter aufzutreten, mehr als 50 %
des Grundkapitals der Gesellschaft direkt oder indirekt hält bzw.
halten.
Über diese Abfindung hinausgehende Leistungen sind
ausgeschlossen.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsmandats
aufgrund einer einvernehmlichen Aufhebung des Anstellungsvertrags
soll der Gesamtwert der von der Gesellschaft im Rahmen einer
solchen Vereinbarung gegenüber dem Vorstandsmitglied zugesagten
Leistungen die Höhe der für die ursprüngliche Restlaufzeit des
Anstellungsvertrags von der Gesellschaft voraussichtlich
geschuldeten Vergütung, maximal jedoch den Wert zwei
Jahresvergütungen nicht überschreiten.
H. Berichterstattung
Vorstand und Aufsichtsrat erstellen jährlich nach den
gesetzlichen Bestimmungen einen Vergütungsbericht. Dabei wird der
Aufsichtsrat nachvollziehbar erläutern, welche und wie die
Leistungskriterien angewendet wurden und wie sich die jeweilige
Höhe der variablen Vergütungsbestandteile errechnet. Zudem wird der
Aufsichtsrat über die eventuelle Aufnahme weiterer Zielgrößen in
die konkreten Kriterienkataloge für STI und/oder LTI für ein
Geschäftsjahr oder Änderungen in der Vergleichsgruppe von
Unternehmen berichten.
Der Vergütungsbericht zum abgelaufenen Geschäftsjahr enthält
jeweils einen Ausblick auf die Anwendung des Vergütungssystems im
laufenden Geschäftsjahr. In diesem Ausblick wird vorab über die
Auswahl der finanziellen Leistungskriterien berichtet.
Nicht-finanzielle Leistungskriterien werden hingegen, wie auch die
konkrete Zielsetzung für die finanziellen Kennzahlen, nach Ablauf
der jeweils für STI und/oder LTI maßgeblichen Zeiträume erläutert,
um wettbewerbsrelevante strategische Vorhaben nicht vorab
preiszugeben.
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