adesso SE Dortmund Einladung zur Hauptversammlung ISIN
DE000A0Z23Q5, WKN A0Z23Q Eindeutige Kennung des Ereignisses:
ADN1062024HV
Hiermit laden wir die Aktionärinnen und Aktionäre unserer
Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein.
Termin:
Dienstag, 4. Juni 2024, 10:00 Uhr
Ort:
adesso SE, Adessoplatz 1, 44269 Dortmund
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer
teilzunehmen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der adesso SE
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 sowie
des zusammengefassten Lageberichts für die adesso SE und den
Konzern (inkl. des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§
289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die
unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung
der Hauptversammlung bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 117.619.594,20 wie
folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 je
Stückaktie = EUR 4.564.190,40 und Vortrag des Restbetrags auf neue
Rechnung = EUR 113.055.403,80. Gemäß § 58 Abs. 4 AktG wird der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, das ist
der 7. Juni 2024.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu
erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie
des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das
Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Zweigniederlassung
Dortmund, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum
Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
2024 zu wählen.
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt
vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in
Umsetzung von Art. 37 Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i. d. F. der
CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl
des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die
Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der
Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen
Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen
sollte.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß §
162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist im
Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 6
wiedergegeben und außerdem über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.adesso-group.de/hv/ |
ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der
Hauptversammlung zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung aufgrund des
Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG)
§ 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz wurde durch das Gesetz zur
Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11. Dezember 2023
(Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023) geändert.
Aus diesem Grund soll auch die Satzungsregelung der adesso SE in §
14 Absatz 2 Satz 3 and die neue Gesetzesfassung angepasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 14 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der adesso SE, der zurzeit wie
folgt lautet
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.“
wird wie folgt neu gefasst:
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen.“
Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/ |
zugänglich und kann dort auch während der Hauptversammlung
eingesehen werden.
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8. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen bedingten
Kapitals zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitarbeiter,
Führungskräfte und Vorstandsmitglieder der adesso SE sowie an
Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener
Unternehmen aufgrund eines Aktienoptionsplans 2024 und
Satzungsänderung
Die Gesellschaft hat 2015 und 2020 auf der Grundlage einer
entsprechenden Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlungen
Aktienoptionspläne für Mitarbeiter, Führungskräfte und
Vorstandsmitglieder der adesso SE sowie für Mitarbeiter und
Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen geschaffen.
Auf der Grundlage des Aktienoptionsplans aus dem Jahre 2020
(Aktienoptionsplan 2020) wurden von den zur Verfügung stehenden
500.000 Bezugsrechten bislang insgesamt 227.911 Bezugsrechte auf je
eine Aktie der Gesellschaft ausgegeben. Letztmalig können auf
Grundlage des Aktienoptionsplans 2020 am 15. Dezember 2024
Aktienoptionen gewährt werden. In Erfüllung der ausgegebenen
Optionen wurden bislang noch keine Aktien der Gesellschaft
ausgegeben. Der Betrag des bedingten Kapitals 2020, aus dem
Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsplan 2020 bedient werden, beläuft
sich gegenwärtig auf noch 500.000,00 € (vgl. § 3 Ziff. 10 der
Satzung).
Darüber hinaus wurde durch die Hauptversammlung 2015 ein
bedingtes Kapital 2015 geschaffen, welches durch die
Hauptversammlung vom 3. Juni 2020 bereits im Hinblick auf die
tatsächlich ausgegebenen und zu diesem Zeitpunkt noch wandelbaren
Optionen entsprechend von 500.000 € auf 50.000 € herabgesetzt
wurde. Dieser Betrag verringerte sich durch die Ausgabe von
insgesamt 34.500 Aktien durch Wandlung aus dem
Mitarbeiteroptionsprogramm bis zum Zeitpunkt dieser
Hauptversammlung auf nunmehr 15.500 € (vgl. § 3 Ziff. 9 der
Satzung).
Zurzeit belaufen sich die bedingten Kapitalia 2015 und 2020
zusammen noch auf 515.500 €. Um auch nach dem 15. Dezember 2024
Bezugsrechte an Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder
der adesso SE sowie an Mitarbeiter und Mitglieder der
Geschäftsführung verbundener Unternehmen gewähren zu können, soll
ein neuer Aktienoptionsplan 2025 nach dem Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat aufgestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher nun vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) |
Schaffung eines bedingten Kapitals zur Gewährung von
Bezugsrechten an Mitarbeiter, Führungskräfte und
Vorstandsmitglieder der adesso SE sowie an Mitarbeiter und
Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen aufgrund
eines Aktienoptionsplans 2025 (bedingtes Kapital 2024)
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 500.000,00 bedingt erhöht
(bedingtes Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Einlösung von Bezugsrechten, die auf der Grundlage dieser
Ermächtigung bis zum 15. Dezember 2029 gewährt werden
(„Aktienoptionsplan 2025“). Der Vorstand bzw. - soweit es die
Mitglieder des Vorstands betrifft - der Aufsichtsrat wird
ermächtigt im Rahmen dieses Aktienoptionsplans 2025 bis zu 500.000
Stück Bezugsrechte auf je eine Aktie der Gesellschaft an die unten
näher definierten Bezugsberechtigten auszugeben. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie im Rahmen des
Aktienoptionsplans 2025 aus dem bedingten Kapital Bezugsrechte
ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte hiervon
innerhalb der Ausübungsfrist Gebrauch machen, soweit nicht eigene
Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von
Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Der Aktienoptionsplan 2025 weist die folgenden wesentlichen
Merkmale auf:
aa) |
Kreis der Bezugsberechtigten / Aufteilung der Bezugsrechte
Optionen dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der
adesso SE, Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen
Unternehmen sowie Arbeitnehmer der adesso SE und verbundener
Unternehmen ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten
sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Optionen werden
durch den Vorstand der Gesellschaft festgelegt. Soweit Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft Optionen erhalten sollen, obliegt
diese Festlegung und die Ausgabe der Optionen ausschließlich dem
Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Das Gesamtvolumen der Optionen verteilt sich auf die
berechtigten Personengruppen wie folgt:
- |
Mitglieder des Vorstands der adesso SE erhalten höchstens
insgesamt bis zu 10 % der Optionen (also 50.000).
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- |
Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen
erhalten höchstens insgesamt bis zu 30 % der Optionen (also
150.000).
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- |
Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer von verbundenen
Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 60 % der Optionen
(also 300.000).
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Die Berechtigten erhalten stets nur Optionen als Angehörige
einer Personengruppe. Doppelbezüge sind demnach nicht zulässig. Die
Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen in
einem ungekündigten Arbeits- oder Dienstverhältnis (Festanstellung)
zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr verbundenen in- oder
ausländischen Unternehmen stehen.
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bb) |
Einräumung der Optionen (Erwerbszeiträume), Ausgabetag und
Inhalt des Optionsrechts
Die Einräumung der Optionen erfolgt in jährlichen Tranchen.
Die Optionsrechte können den Bezugsberechtigten innerhalb der
Zeiträume vom 1. bis 15. Januar, vom 1. bis 15. April, vom 1. bis
15. Juli, vom 1. bis 15. Oktober sowie vom 1. bis 15. Dezember der
Jahre 2025 bis 2029 angeboten und angenommen werden
(Erwerbszeiträume). Die vollständige Annahme des von der
Gesellschaft unterbreiteten Angebots auf Erwerb von Optionsrechten
durch die Berechtigten wird dabei unterstellt, sofern der
Begünstigte dem nicht schriftlich widerspricht. Die Annahme des
Angebotes erfolgt in einer Tranche und im Erwerbszeitraum, in dem
das Angebot der Gesellschaft auf Erwerb der Optionsrechte erfolgt.
Bezugsrechte können zum ersten Mal im Geschäftsjahr 2025 ausgegeben
werden, frühestens jedoch nach Eintragung der Satzungsänderung
unter lit. b) dieses Tagesordnungspunktes im Handelsregister.
Die Ausgabe der Optionen erfolgt durch Übermittlung einer
schriftlichen Optionsvereinbarung, die dem jeweiligen Berechtigten
von der Gesellschaft vorgelegt wird. Ausgabetag ist der jeweils
letzte Tag eines jeden Erwerbszeitraums
(„Optionsausgabestichtag").
Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden
nennbetragslosen Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des
Ausübungspreises (Bezugsverhältnis).
Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft
den Berechtigten zur Bedienung der Optionen wahlweise statt neue
Aktien aus dem bedingten Kapital eigene Aktien gewähren kann;
soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands
handelt, hat hierüber der Aufsichtsrat zu entscheiden
(„Alternativerfüllung"). Die Alternativerfüllung kann allgemein,
für mehrere Ausübungszeiträume oder im Einzelfall bestimmt werden;
über diese Festlegung sollen die Inhaber der Aktienoptionen
rechtzeitig informiert werden.
Der Erwerb eigener Aktien zur Alternativerfüllung muss den
gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG ist durch diesen Beschluss nicht erteilt. Die
Ermächtigung zur Gewährung von Aktien in Bedienung von
Bezugsrechten aus dem Aktienoptionsplan 2024 vermindert sich
insoweit, wie von der Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung
eigener Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten aus dem
Aktienoptionsplan 2024 Gebrauch gemacht wird.
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cc) |
Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel
Der bei der Ausübung der jeweiligen Option zu entrichtende Preis
(„Ausübungspreis") entspricht dem Mittelwert der an der Frankfurter
Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
festgestellten Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft an
den zehn Börsenhandelstagen vor dem Optionsausgabestichtag,
mindestens aber dem auf eine Aktie der Gesellschaft entfallenden
Anteil am Grundkapital.
Voraussetzung für die Ausübung von Optionen ist, dass der
Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
am Vortag des Beginns eines jeweiligen Ausübungszeitraums (vgl.
dd)) mindestens 10 % über dem Ausübungspreis liegt. Maßgeblich für
die Berechnung dieser Schlussauktionspreise ist der Mittelwert der
an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem an
die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) festgestellten Schlussauktionspreise der Aktie der
Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem
Optionsausgabestichtag bzw. an den zehn Börsenhandelstagen vor dem
Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums.
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dd) |
Wartezeit für die erstmalige Ausübung und Ausübungszeiträume
Die Optionen können erstmals nach Ablauf von vier Jahren nach
dem jeweiligen Optionsausgabestichtag ausgeübt werden (Wartezeit).
Die Ausübung der Optionen ist jeweils innerhalb von vier Wochen
beginnend am ersten Börsenhandelstag nach der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft bzw. der Veröffentlichung eines
Halbjahresberichtes möglich (Ausübungszeiträume).
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ee) |
Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz
Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Optionen unter
Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an
ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht
oder Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten begibt
und der hierbei festgesetzte Ausgabe-, Wandlungs- oder Optionspreis
je Aktie unter dem Ausübungspreis von Optionen liegt, ist der
Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der
Aufsichtsrat ermächtigt, die Optionsberechtigten wirtschaftlich
gleichzustellen. Diese Gleichstellung kann durch die Herabsetzung
des Ausübungspreises und durch die Anpassung der Anzahl von
Optionen oder eine Kombination von beidem erfolgen. Ein Anspruch
der Berechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung besteht
insoweit jedoch nicht. Die Anpassung entfällt, wenn den
Berechtigten Bezugsrechte eingeräumt werden, welche den
Bezugsrechten der Aktionäre entsprechen.
Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch
Ausgabe junger Aktien wird das bedingte Kapital gemäß § 218 AktG in
gleichem Verhältnis wie das Grundkapital erhöht. Der Anspruch des
Berechtigten, durch Ausübung des Bezugsrechts aus den Optionen neue
Aktien zu beziehen, erhöht sich in demselben Verhältnis; in
demselben Verhältnis wird der Ausübungspreis je Aktie herabgesetzt.
Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe
neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 Satz 2 AktG), bleiben das Bezugsrecht
aus den Optionen und der Ausübungspreis unverändert.
Im Falle einer Kapitalherabsetzung erfolgt keine Anpassung des
Ausübungspreises oder des Optionsverhältnisses, sofern durch die
Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der Aktien nicht verändert wird
oder die Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung oder
einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden ist. Im Falle
der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien ohne
Kapitalrückzahlung und im Falle einer Erhöhung der Anzahl der
Aktien ohne Kapitalveränderung (Aktiensplit) nach der Ausgabe von
Aktienoptionen verringert bzw. erhöht sich die Anzahl der Aktien,
die für je eine bereits ausgegebene Option zum Ausübungspreis
erworben werden können, im Verhältnis der Kapitalherabsetzung bzw.
des Aktiensplits; in demselben Verhältnis wird der Ausübungspreis
für eine Aktie geändert.
Sofern eine Anpassung gemäß den vorstehenden Absätzen erfolgt,
werden Bruchteile von Aktien bei der Ausübung des Bezugsrechts
nicht gewährt. Ein Barausgleich findet nicht statt.
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ff) |
Nichtübertragbarkeit und Verfall von Optionen
Die Optionen werden als nicht übertragbare Optionen gewährt. Die
Optionen sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch
veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar.
Das Recht zur Ausübung der an die Mitglieder des Vorstands der
adesso SE gewährten Optionen endet spätestens sieben Jahre nach dem
Optionsausgabestichtag; das Recht zur Ausübung der an Mitglieder
der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der adesso SE, an
Arbeitnehmer der adesso SE oder an Arbeitnehmer von verbundenen
Unternehmen der adesso SE gewährten Optionen endet ebenfalls
spätestens sieben Jahre nach dem Optionsausgabestichtag. Soweit die
Optionen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt worden sind,
verfallen sie ersatzlos.
Für die Fälle, dass das Anstellungsverhältnis durch Todesfall,
verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, Kündigung oder
anderweitig nicht kündigungsbedingt beendet wird, können
Sonderregelungen für den Verfall der Optionen in den
Optionsbedingungen vorgesehen werden.
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gg) |
Regelung weiterer Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem
bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des
Aktienoptionsprogramms, insbesondere die Optionsbedingungen für die
berechtigten Personen, festzulegen. Soweit die Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, entscheidet
ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen
über (i) das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen
berechtigten Personen und die Ausübung der Optionen, (ii) die
Aufteilung der Optionen innerhalb der berechtigten Personengruppen,
(iii) den Ausgabetag innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, (iv)
Festlegung einer angemessenen Obergrenze für Optionsgewinne im
Falle außerordentlicher Entwicklungen sowie für den Fall, dass
Optionsgewinne zu einer unangemessenen Gesamtvergütung des
einzelnen Bezugsberechtigten führen, (v) soweit im gesetzlichen
Rahmen zulässig, die Festlegung zusätzlicher Ausübungszeiträume im
Falle einer Übernahme der Gesellschaft bzw. der mit ihr verbundenen
Unternehmen, einer Umstrukturierung der Gesellschaft oder des
Konzerns, eines Abschlusses eines Unternehmensvertrages sowie für
vergleichbare Sonderfälle sowie (vi) Bestimmungen über Steuern und
Kosten.
Ferner sind Regelungen bezüglich des Verfalls von Optionen im
Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses sowie weitere
Verfahrensregelungen vorzusehen. Insbesondere können diese
Regelungen vorsehen, in welchem Zeitraum nach dem Ausscheiden aus
einem Anstellungsverhältnis Arbeitnehmer und Mitglieder der
Geschäftsführung der adesso SE oder eines verbundenen Unternehmens
berechtigt sind, bereits gewährte Optionen auszuüben.
Entsprechendes gilt für Sonderregelungen bzgl. der allgemeinen
Ausübungsvoraussetzungen für den Todesfall, den Fall der Erwerbs-
oder Berufsunfähigkeit bzw. den Ruhestand.
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b) |
Satzungsänderung und Anweisung an den Vorstand
Es wird folgende Bestimmung als neuer § 3 Ziff. 11 der Satzung
eingefügt:
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„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 500.000,00
durch Ausgabe von bis zu 500.000 auf den Inhaber lautende
nennbetragslose Aktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes
Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich
der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 4. Juni 2024 bis zum 15. Dezember 2029 gewährt
werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem
Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die
Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine eigenen Aktien
gewährt. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahrs an,
in dem sie durch Ausübung von Optionen entstehen, am Gewinn
teil.“
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Anhang zu Tagesordnungspunkt 6:
Vergütungsbericht 2023
Dieser Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) stellt
die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats der adesso SE im Geschäftsjahr 2023
dar und erläutert diese. Um die Einordnung der gemachten Angaben zu
erleichtern und das Verständnis zu fördern, werden auch die im
Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und
den Aufsichtsrat in ihren Grundzügen dargestellt. Ausführliche
Informationen dazu finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.adesso-group.de > Investor Relations >
Corporate Governance > Vergütung.
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2023
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
2022
Im Geschäftsjahr 2023 wurde von der Hauptversammlung über die
Billigung des von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 Beschluss gefasst. Der Vergütungsbericht fasst die
wesentlichen Elemente des von der Hauptversammlung am 27.05.2021
beschlossenen Vergütungssystems zusammen und erläutert im Einzelnen
die Struktur und die Höhe der den Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldeten
Vergütung. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer der
Gesellschaft geprüft und mit einem Bestätigungsvermerk versehen.
Gemäß § 120a Abs. 4 S. 1 AktG hat die Hauptversammlung am
01.06.2023 den Bericht mit einer Mehrheit von 79,50% des
vertretenen Kapitals gebilligt.
Die nicht zufriedenstellende Billigungsquote haben Vorstand und
Aufsichtsrat der adesso SE bewogen, sowohl die Vergütungsberichte
als auch die Vergütungspraxis der Gesellschaft zu analysieren und
im Hinblick auf die Bedürfnisse der Investoren und weiteren
Stakeholdern anzupassen. Hierbei wurde vor allem die Kritik der
Schutzvereinigungen und Stimmrechtsberatungen als auch die
Erkenntnisse aus einzelnen diesbezüglichen Investorengesprächen
einbezogen. Als wesentlicher Ansatzpunkt wurde das aus der Historie
der Gesellschaft stammende Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
identifiziert, welches im Berichtsjahr 2023 durch ein neues,
zeitgemäßes System ersetzt wurde. Das neue System kommt bereits für
das gesamte Geschäftsjahr 2023 zur Anwendung. Einzelne weitere
Kritikpunkte am Vorjahresbericht betrafen im wesentlichen
Vergütungen, die auf der Basis eines noch laufenden Alt-Vertrags
(der vor der Einführung des neuen Vergütungssystems für den
Vorstand geschlossen worden war) gewährt worden sind. Im
Geschäftsjahr 2023 sind erstmals alle Vorstandsmitglieder auf Basis
von Verträgen auf Grundlage des neuen Vergütungssystems erfolgt, so
dass weitere Kritikpunkte ausgeräumt sein sollten. Vorstand und
Aufsichtsrat nehmen die Bedenken der Investoren und Stakeholder
ernst und sind daran interessiert, die Vergütungsstrukturen und das
Reporting angemessen im Sinne aller Aktionärinnen und Stakeholder
weiterzuentwickeln.
Anwendung des Vergütungssystems für den Vorstand im
Geschäftsjahr 2023
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
der adesso SE wurde vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit §§ 87
Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der Hauptversammlung am
27.05.2021 mit einer Mehrheit von 85,46 % des vertretenen Kapitals
gebilligt. Im Geschäftsjahr 2023 kam das aktuelle Vergütungssystem
erstmals für alle bestellten Vorstandsmitglieder zur Anwendung.
Dies umfasst auch die in 2023 neu bestellten Vorstandsmitglieder
Kristina Gerwert und Mark Lohweber. Im Vorjahr wurde eins der 2022
sechs bestellten Vorstandsmitglieder noch nach einem Vertrag
vergütet, der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
Aktionärsrichtlinie (ARUG II) und der darauf bezogenen veränderten
Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) geschlossen
wurde. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance
Kodex hat hierzu in ihrer Begründung des Kodex klargestellt, dass
Änderungen des Kodex nicht in laufenden Vorstandsverträgen
berücksichtigt werden müssen.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit und
Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder, um innerhalb des
geltenden Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges
Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder sicherzustellen.
Dabei wird ein horizontaler und ein vertikaler
Vergütungsvergleich vorgenommen. Bei dem horizontalen Vergleich
wird die Höhe der Ziel- und der Maximalvergütung mit den
Vergütungen ins Verhältnis gesetzt, die unter Berücksichtigung von
Umsatz, Mitarbeitendenzahl, Internationalität und Komplexität von
vergleichbaren börsennotierten Gesellschaften gezahlt werden. Die
Peer Group umfasst neben IT-Dienstleistungs- und
Technologieunternehmen zusätzlich auch im SDAX gelistete
Unternehmen mit vergleichbarer Marktkapitalisierung (Peer Group:
Allgeier SE, CEWE Stiftung & Co. KGaA, Drägerwerk AG & Co.
KGaA, Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG, Elmos
Semiconductor SE, GFT Technologies SE, Hamborner Reit AG, Klöckner
& Co SE, Nagarro SE, PSI Software AG, Takkt AG). In den
vertikalen Vergleich fließen die Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingen der Arbeitnehmer des oberen Führungskreises
der adesso SE sowie der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften
im DACH-Raum (Deutschland (D), Österreich (A), Schweiz (CH) und der
Belegschaft insgesamt, auch in der zeitlichen Entwicklung, ein.
Aus der bisherigen Prüfung haben sich keine Indikatoren für
etwaigen Änderungsbedarf ergeben. Die Vergütung der
Vorstandsmitglieder der adesso SE ist weiterhin als marktüblich und
innerhalb des Unternehmens auch in der zeitlichen Entwicklung als
angemessen anzusehen.
In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem hat der Aufsichtsrat
konkrete Zielvergütungen für jedes Vorstandsmitglied und auch die
Leistungskriterien in Bezug auf die erfolgsabhängigen variablen
Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2023 festgelegt,
sofern sich diese nicht bereits direkt aus dem geltenden
Vergütungssystem ergeben.
Von den im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben
verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem
abzuweichen oder bei Vorliegen bestimmter Umstände Anpassungen bei
der Zielerreichung vorzunehmen, hat der Aufsichtsrat im
abgelaufenen Geschäftsjahr keinen Gebrauch gemacht.
Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im
Geschäftsjahr 2023
Für das Berichtsjahr 2023 kommt ein neues Vergütungssystem für
den Aufsichtsrat zur Anwendung. Die Kritik an den aus der Historie
des Unternehmens stammenden Vergütungsregelungen hatte der
Aufsichtsrat zum Anlass genommen, das Vergütungssystem für den
Aufsichtsrat zu überarbeiten und an die veränderten
Rahmenbedingungen der Vergütung sowie die Anforderungen des stark
gewachsenen Unternehmens anzupassen. Im Sinne der Empfehlung G. 18
des DCGK wurde die Vergütung auf eine reine Festvergütung
umgestellt. Gleichzeitig wurde die Höhe der Vergütung für die
Arbeit im Aufsichtsrat sowie Ausschüssen den gestiegenen
inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen, die mit den Aufgaben und
einzelnen Funktionen einhergehen, angepasst. Hiermit soll
sichergestellt werden, dass die Gesellschaft weiterhin in der Lage
bleibt, hervorragend qualifizierte Kandidaten für eine
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu gewinnen. Das in § 12 der Satzung
der Gesellschaft geregelte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
wurde der Hauptversammlung am 01.06.2023 gemäß § 113 Abs. 3 Satz 3
AktG zur Beschlussfassung einer entsprechenden Satzungsänderung und
Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung vom 01.06.2023 hat den
Beschlussvorschlag mit einer Mehrheit von 99,56 % angenommen und
das rückwirkend ab dem 01.01.2023 geltende System gebilligt. Das
bisherige System, welches durch die Hauptversammlung vom 27.05.2021
bestätigt worden war, kam somit 2022 zum letzten Mal zur
Anwendung.
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems des
Vorstands
Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des
Aktiengesetzes, insbesondere den Anforderungen des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), und
orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der adesso SE
ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Es leistet einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft. Die Geschäftsstrategie der adesso SE orientiert sich
an den Aktionärsinteressen. Im Vordergrund steht das Ziel, zu einem
der führenden Beratungs- und Technologiekonzerne für
branchenspezifische Geschäftsprozesse in Zentraleuropa
aufzusteigen. Dabei verfolgt die adesso SE die Strategie, Wachstum,
solide Finanzen und Ertragsstärke in einem ausgewogenen Verhältnis
weiterzuentwickeln.
Hierzu wird dem Vorstand eine marktübliche, leistungsgerechte
und wettbewerbsfähige Vergütung gewährt. Diese setzt sich aus
festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einer
- |
Grundvergütung
|
- |
Nebenleistungen und
|
- |
Versorgungszusagen.
|
Als erfolgsabhängige Vergütung, die von der Erreichung
konkreter, messbare Ziele abhängt und somit variabel ist,
werden
- |
eine kurzfristige variable Vergütung (STI) und
|
- |
eine langfristige variable Vergütung (LTI) gewährt.
|
Die LTI setzt sich aus einer Geldzahlung und einer Gewährung von
Aktienoptionen zusammen.
Durch die Verknüpfung der kurzfristigen Vergütung mit
nicht-finanziellen Zielen und die Gewährung einer teilweise
aktienbasierten langfristigen Vergütung wird dem Gebot einer
langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung Rechnung
getragen. Das im Rahmen der langfristigen Vergütung aufgelegte
Aktienoptionsprogramm stellt zudem einen Gleichlauf mit den
Aktionärsinteressen her. Wenngleich derzeit nur die Gewährung von
kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteilen von
nicht-finanziellen Zielparametern abhängt, ist sich der
Aufsichtsrat der Corporate Social Responsibility der adesso SE
bewusst und wird eine Aufnahme weiterer nicht-finanzieller Ziele in
das Vergütungssystem prüfen. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich
aus der festen Jahresgrundvergütung, den Nebenleistungen und
Versorgungszusagen sowie den variablen Vergütungsbestandteilen, die
dem Vorstandsmitglied bei einer Zielerreichung von 100% zustehen,
zusammen.
Gesamtübersicht der Vergütungsbestandteile
Vorheriges Vergütungssystem des Vorstands
Das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand ist eine
Weiterentwicklung des vorherigen Systems, welches 2022 noch für ein
Vorstandsmitglied (Stefan Riedel) zur Anwendung kam. Stefan Riedel
ist zum 31.12.2022 aus dem Vorstand der adesso SE ausgeschieden.
Eine detaillierte Beschreibung des Alt-Vergütungssystems findet
sich unter anderem im Vergütungsbericht des Vorjahres 2022.
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich in
gleichen Teilbeträgen gezahlt und stellt für die
Vorstandsmitglieder ein sicheres und planbares Einkommen dar. Die
aktuelle jährliche Festvergütung beträgt zwischen 150 T€ und 400
T€.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder
Nebenleistungen in Form von Sachbezügen; dies sind als
Regelleistung ein Personenkraftwagen zur dienstlichen und privaten
Nutzung, Reisekosten und sonstige Aufwendungen entsprechend der
jeweiligen steuerrechtlichen Bestimmungen und Pauschalen sowie
Versicherungsprämien einer betrieblichen Altersversorgung in Form
einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse beziehungsweise
deren Bruttobetrag (Arbeitgeberanteil) im Falle einer alternativen
persönlichen Altersvorsorge. Darüber hinaus erhalten die
Vorstandsmitglieder die Hälfte der von ihnen nachweislich
geleisteten Beiträge zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung brutto erstattet, höchstens jedoch einen Betrag,
der dem Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung für gesetzliche Versicherte mit
einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
entspricht.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Short-Term Incentives (STI)
Funktionsweise
Die STI sind das kurzfristige variable Vergütungselement; sie
haben eine Laufzeit von einem Jahr. Die Höhe der STI bemisst sich
zu 82 % an der Entwicklung zweier gleichgewichteter finanzieller
Kernsteuerungsgrößen der adesso Group - des operativen Ergebnisses
EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and
Amortisation) sowie dem Ergebnis je Aktie (Earnings per Share bzw.
EPS). Die übrigen 18 % können über nicht-finanzielle
Nachhaltigkeitsziele erreicht werden. Aufgrund der Bedeutung für
die adesso Group als Wachtstumsunternehmen hängt das
Nachhaltigkeitsziel vom Erreichen eines definierten
Mitarbeitendenwachstums ab.
Der Aufsichtsrat legt die finanziellen Ziele auf Basis der
Jahresplanung pro Geschäftsjahr fest. Während die Zahlung für die
finanziellen Ziele jeweils auf einen Betrag von maximal 90 T€
begrenzt ist, können über das nicht-finanzielle Ziel maximal 40 T€
erreicht werden. Dies entspricht insgesamt einem Cap für das STI
von 220 T€. Es gibt keine garantierte Mindestzielerreichung; die
Auszahlung kann daher auch komplett ausfallen. Dies gilt
insbesondere für das nicht-finanzielle Ziel, für welches keine
weiteren Abstufungen definiert sind. Dieses Ziel gilt entweder als
erfüllt oder nicht erfüllt.
Berechnung Short-Term Incentives (Jährlicher Bonus)
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der adesso Group
(Nachhaltigkeitsziele)
Das STI soll die fortlaufende Umsetzung der operativen Ziele
sicherstellen und durch die gleichrangige Orientierung an EBITDA
und EPS gleichermaßen die Aktionärsinteressen berücksichtigen.
Beide stellen wie das Mitarbeitendenwachstum wesentliche Grundlagen
für die langfristige Entwicklung der adesso Group.
Finanzielle Leistungskriterien
Zu Beginn des Geschäftsjahres hat der Aufsichtsrat die Ziel- und
Schwellenwerte für die beiden finanziellen Leistungskriterien
beschlossen sowie den Zielwert für das nicht-finanzielle Ziel
festgelegt. Der Mindestzielwert des jeweiligen finanziellen
Leistungskriteriums ist aus der Unternehmensplanung abgeleitet. Bis
zum Erreichen dieses Mindestzielwerts werden keine STI-Zahlungen
für den jeweiligen Bestandteil gewährt. Ab Erreichen eines
Grenzwerts (Mindestzielwert) steigt die Zahlung abhängig vom Grad
des Übertreffens linear bis zum jeweiligen Cap an. Zusätzlich zu
den ggf. über die finanziellen Ziele generierten STI-Zahlungen kann
ab Erreichen des Zielwerts für das nicht-finanzielle Ziel eine
Zahlung in Höhe des Caps erreicht werden. Wird der Zielwert nicht
erreicht, entfällt dieser Vergütungsbestandteil ganz.
Für das Geschäftsjahr 2023 gelten im Hinblick auf die jeweiligen
finanziellen Ziele und das nicht-finanzielle Ziel die nachfolgend
dargestellten Zielerreichungskurven:
Für das Geschäftsjahr 2023 ergibt sich für den STI damit die
folgende Gesamtzielerreichung:
STI 2023 Zusammenfassung (Tabelle)
Die Beträge, die sich aus der obenstehenden Tabelle ergeben, werden
erst im März 2024 an die begünstigten Vorstandsmitglieder
ausgezahlt. Alle Vergütungsbestandteile des Vorjahres werden im
Sinne von § 162 Abs. 1 AktG der im Geschäftsjahr 2023 gewährten und
geschuldeten Vergütung zugerechnet.
Long-Term Incentives (LTI)
Funktionsweise
Das zweite erfolgsabhängige Vergütungselement sind die LTI, die
mit einer Performance-Periode von drei Jahren beziehungsweise im
Falle von Aktienoptionen durch eine Fälligkeit nach Ablauf von
mindestens vier Jahren nach ihrem Optionsausgabestichtag auf eine
langfristige Anreizwirkung ausgerichtet ist. Als LTI werden
Geldzahlungen mit einem Anteil von 62 % und Aktienoptionen mit
einem Anteil von 38 % in Bezug auf die maximale Zielerreichung
gewährt. Hierdurch sollen Anreize für die Förderung einer
nachhaltigen Unternehmensentwicklung gesetzt werden. Durch das
Aktienoptionsprogramm soll zudem die langfristige Bindung von
Vorstandsmitgliedern an das Unternehmen und dessen Ziele
unterstützt und ein Interessenausgleich mit den Aktionären
hergestellt werden. Der LTI ist somit zum Teil aktienbasiert.
Der monetäre Bestandteil der LTI ergibt sich auf Grundlage des
Durchschnitts der tatsächlichen Zielerreichung des STI für das Ziel
„EBITDA” der letzten drei Jahre inklusive des gerade
abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Wird der oben beschriebene STI-EBITDA-Zielwert zu 80 % erreicht,
erhalten die Vorstandsmitglieder zudem jeweils die Möglichkeit zum
Erwerb von bis zu 2.000 Stückaktien im Rahmen und mit Laufzeit des
Aktienoptionsprogramms 2020. Die Gewährung der 2.000 Aktienoptionen
erfolgt vollumfänglich, nicht zeitanteilig. Eine nachträgliche
Änderung der Ziele ist ausgeschlossen. Jedes Vorstandsmitglied darf
über die aus der Ausübung der Aktienoption gewonnene Aktie frei
verfügen.
Während die Zahlung für das monetäre Ziel auf einen Betrag von
maximal 90 T€ begrenzt ist, können über die Aktienoptionen maximal
56 T€ (gem. Bewertung durch eine Bank) erreicht werden. Dies
entspricht insgesamt einem Cap für das LTI von 146,1 T€ Es gibt
keine garantierte Mindestzielerreichung; die Auszahlung oder
Gewährung kann daher auch komplett entfallen.
Berechnung Long-Term Incentives
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der adesso Group
Neben der monetären langfristigen Anreizwirkung über die
Betrachtung der durchschnittlichen Entwicklung der
EBITDA-Zielerreichung innerhalb eines Dreijahreszeitraums
ermöglicht der Aktienbezug der LTI die Teilhabe der
Vorstandsmitglieder an der relativen und absoluten Entwicklung des
Aktienkurses, so dass die Ziele des Managements und die Interessen
der Aktionäre noch stärker in Einklang miteinander gebracht werden.
Hierdurch erhält der Vorstand einen Anreiz, den Unternehmenswert
langfristig und nachhaltig zu steigern.
Finanzielle Leistungskriterien
Jahresbezogene Vergütung auf Basis der Zielerreichungsgrade der
letzten 3 Geschäftsjahre (Tabelle)
Zuteilung Aktienoptionen für das Geschäftsjahr 2023
Zielerreichung LTI 2023
LTI 2023 Zusammenfassung (Tabelle)
Sonstige Vergütungsregelungen
Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines)
Das aktuelle Vergütungssystem der Gesellschaft sieht keine
Verpflichtungen des Vorstands vor, eine bestimmte Mindestanzahl an
Aktien des Unternehmens zu erwerben oder bis zu einem zum Voraus
bestimmten Zeitpunkt zu halten. Nur ein Teil der langfristigen
variablen Vergütungsbeträge wird aktienorientiert über die
Möglichkeit zum Erwerb von Aktienoptionen gezahlt, die erst nach
Ablauf von vier Jahren nach ihrem Optionsausgabestichtag fällig
werden. Eine Anlageverpflichtung überwiegend in Aktien der
Gesellschaft sieht das System nicht vor, zumal bereits ein Teil der
variablen Vergütungsbeträge aktienorientiert gewährt wird. Der
Aufsichtsrat sieht den im Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder
vorgesehen aktienorientierten Teil der langfristigen variablen
Vergütungsbeträge und seine Anreizwirkung im Sinne einer
nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung als
ausreichend an.
Einhaltung der Maximalvergütung der
Vorstandsmitglieder
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht
begrenzt. Zum einen sind für die erfolgsabhängigen Bestandteile die
jeweils genannten Höchstgrenzen festgelegt, die sich im aktuellen
Vergütungssystem sowohl für den STI als auch für den LTI bei einer
Zielerreichung von 100 % ergeben.
Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die den tatsächlich
zufließenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr
gewährten Vergütung (bestehend aus Jahresfestvergütung,
Versorgungsentgelt bzw. Altersversorgung, Nebenleistungen,
Auszahlung aus STI und Auszahlung aus LTI) beschränkt. Dieser liegt
in Abhängigkeit von der gewährten Festvergütung zwischen 536 T€ und
806 T€.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde diese Maximalvergütungsbandbreite
von den amtierenden Vorstandsmitgliedern eingehalten, wie der
folgenden Tabelle zu entnehmen ist:
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Abfindungsregelungen
In den Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen
vereinbart, die den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance-Kodex entsprechen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung
des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
auf Veranlassung der Gesellschaft kann das Vorstandsmitglied eine
Ausgleichszahlung erhalten. Entlassungsentschädigungen, die bei
einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung der Bestellung
gezahlt werden dürfen, setzen sich aus dem festen Jahresgehalt und
dem STI für die Restlaufzeit der regulären Bestellung, längstens
jedoch für 24 Monate, zusammen. Für den STI wird der im letzten
abgelaufenen Geschäftsjahr vor Beendigung der Bestellung gezahlte
STI herangezogen. Endet die Bestellung vor Ablauf des ersten
Geschäftsjahres, in dem ein STI gezahlt wird, ist
Bemessungsgrundlage für den STI der Zielbetrag.
Die als LTI gewährten Aktienoptionen haben eine Laufzeit von
jeweils sieben Jahren, beginnend mit dem jeweiligen
Optionsausgabestichtag. Endet das Dienstverhältnis dadurch, dass im
Anschluss an seine Beendigung kein neues Dienstverhältnis begründet
wird, dann können die am Tag der Beendigung fälligen und noch nicht
fälligen Aktienoptionen auch nach der Beendigung des
Dienstverhältnisses bei Fälligkeit ausgeübt werden, wenn das
Vorstandsmitglied mindestens drei Jahre ununterbrochen im Vorstand
der Gesellschaft tätig war und während der Wartezeit kein
besonderer Umstand eingetreten ist, der auch den Widerruf oder den
Einbehalt von Aktienoptionen rechtfertigen würde. Dies gilt nicht,
wenn der Berechtigte nach Beendigung des Dienst- oder
Anstellungsverhältnisses Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens wird. In
einem solchen Fall können die am Tage der Beendigung des Dienst-
oder Anstellungsverhältnisses fälligen Aktienoptionen innerhalb
eines Zeitraums von 24 Monaten nach Bestellung zum Aufsichtsrat der
Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgeübt
werden. Endet das Dienstverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung
durch die Gesellschaft, so können die am Tag der Beendigung
fälligen Aktienoptionen letztmalig in dem ersten der Beendigung des
Dienst- oder Anstellungsverhältnis folgenden Ausübungszeitraum
ausgeübt werden. Wenn das Dienstverhältnis aufgrund dauerhafter
Krankheit, die eine personenbedingte Kündigung erlauben würde, oder
aufgrund voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), die durch eine
entsprechende Bescheinigung nachgewiesen wird, beendet wird, so
können die am Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses fälligen
Aktienoptionen während ihrer Laufzeit auch nach der Beendigung des
Dienstverhältnisses ausgeübt werden. In allen anderen Fällen
verlieren noch nicht fällige Aktienoptionen und fällige
Aktienoptionen grundsätzlich ihre Ausübbarkeit, sobald sich ein
Vorstandsmitglied in keinem ungekündigten Dienstverhältnis mit der
Gesellschaft mehr befindet.
Bei Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die Auszahlung
noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis
zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich
vereinbarten Zielen und nach den vertraglich festgelegten
Fälligkeitszeitpunkten.
Abfindungen 2023
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Abfindungen gewährt. Im
Vorjahr wurde dem ehemaligen Vorstandsmitglied Stefan Riedel für
den in 2022 ausgelaufenen Alt-Vorstandsvertrag eine
Ausgleichszahlung in Höhe von 375 T€ gewährt, nachdem nach der
Erfüllung seiner Erstbestellung der Vertrag nicht verlängert wurde.
Der Anspruch wurde über die drei Jahre seiner Bestellung erworben
und wurde 2023 ausgezahlt.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist derzeit in keinen
der Vorstandsdienstverträge vereinbart.
Change of Control
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit aufgrund eines Kontrollwechsels
(Change-of-Control) bestehen nicht.
Malus/ Clawback
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen des Aktienoptionsprogramms die
Möglichkeit, die aktienbasierte langfristige variable Vergütung
insbesondere dann ganz oder vorübergehend einzubehalten bzw.
zurückzufordern, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- |
eine schwerwiegende Falschdarstellung der geprüften
Finanzergebnisse der Gesellschaft oder eines wesentlichen
Beteiligungsunternehmens der Gesellschaft;
|
- |
ein schwerwiegendes Versagen des Risikomanagements in der
Gesellschaft oder in einem wesentlichen Beteiligungsunternehmens
der Gesellschaft;
|
- |
eine schwerwiegende Nichteinhaltung von Vorschriften durch die
Gesellschaft oder durch ein wesentliches Beteiligungsunternehmen
der Gesellschaft;
|
- |
eine schwerwiegende Fehlberechnung oder Nichterreichung eines
relevanten Leistungskriteriums oder Überschreitung der
Maximalvergütung;
|
- |
eine schwerwiegende Rufschädigung der Gesellschaft oder eines
wesentlichen Beteiligungsunternehmens der Gesellschaft; oder
|
- |
eine schwerwiegende Pflichtverletzung des
Vorstandsmitglieds.
|
Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt
oder das Anstellungsverhältnis mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied
zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist.
Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben hiervon
unberührt.
Von dieser Möglichkeit wurde 2023 kein Gebrauch gemacht.
Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied
Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Vergütung für Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb
der adesso Group
Die Wahrnehmung von etwaigen Aufsichtsratsmandanten innerhalb
der adesso Group gilt für Vorstandsmitglieder mit den Bezügen auf
Basis des jeweiligen Vorstandsvertrags als abgegolten. Sofern der
Vorstand aus solchen Tätigkeiten gemäß Vergütungsleistungen,
Aufwandsentschädigungen oder ähnliche Zahlungen erhält, sind diese
auf die reguläre Vorstandsvergütung anzurechnen, soweit keine
anderen Regelungen getroffen werden.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des
Vorstands
Ist-Vergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder für das
abgelaufene Geschäftsjahr
Die folgende Tabelle stellt die individualisierte Vergütung des
zum Ende des Geschäftsjahres 2022 ausgeschiedenen Vorstandsmitglied
für das Geschäftsjahr 2022 dar. Diese wurde ergänzt um die Angaben
der individuell erreichbaren Minimal- und Maximalvergütungen.
Gewährte und geschuldete Vergütung nach 162 AktG für das
Geschäftsjahr 2022
Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 12 der
Satzung geregelt und entspricht dem von der Hauptversammlung
beschlossenen und gebilligten Vergütungssystem. Das
Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang
der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet
durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des
Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und
zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Die Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
werden von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind
dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der
Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen, vergleichbaren
Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Sofern Vorstand
und Aufsichtsrat einen Anpassungsbedarf bei der Vergütung
beziehungsweise dem Vergütungssystem sehen, werden sie der
Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag
unterbreiten. Spätestens alle vier Jahre wird der Hauptversammlung
ein Beschlussvorschlag über die Vergütung einschließlich des
zugrundeliegenden Vergütungssystems unterbreitet.
Wie bereits unter „Anwendung des Vergütungssystems für den
Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023” im Rahmen dieses
Vergütungsberichts dargestellt, wurde der Hauptversammlung ein
angepasstes neues Vergütungssystem für die Vergütung im laufenden
Geschäftsjahr 2023 vorgelegt und gebilligt. Die neue
Vergütungsregelung ist bereits vollumfänglich 2023 zur Anwendung
gekommen.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung
ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung in Höhe von 25 T€. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von
50 T€, sein Stellvertreter eine jährliche Vergütung von 35 T€.
Für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrats einmalig eine zusätzliche jährliche
Vergütung. Einmalig bedeutet, dass die Vergütung auch dann nur
einmal gewährt wird, wenn Tätigkeiten in mehreren Ausschüssen
wahrgenommen werden. Die Zusatzvergütung beträgt für den
Vorsitzenden eines Ausschusses 7,5 T€ und für jedes andere Mitglied
eines Ausschusses 5 T€.
Die Vergütung ist zahlbar nach Feststellung des
Jahresabschlusses. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines
Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss
angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im
Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten
eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die
für die Tätigkeit des Aufsichtsrats gewährt wird, und die sich
grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und
des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler
Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des
Aufsichtsrats bis Geschäftsjahr 2022
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhielten neben der Erstattung
ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung, die sich zusammensetzt aus
einem fixen Bestandteil in Höhe von 5 T€ und einer variablen
Vergütung in Höhe von 0,275 ‰ eines Bilanzgewinns der Gesellschaft,
dieser vermindert um einen Betrag in Höhe von 4 % der auf das
Grundkapital geleisteten Einlagen. Die Vergütung beträgt für den
Vorsitzenden das Eineinhalbfache.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während
eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhielten die
Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für
die Tätigkeit des Aufsichtsrats gewährt wurde, und die sich
grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und
des Konzerns unterschied, kam ein sogenannter vertikaler Vergleich
mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des
Aufsichtsrats
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und früheren
Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten
und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG
dar.
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der
gegenwärtige und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Im folgenden findet sich die für die Geschäftsjahre 2019 bis
2023 gemäß § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AktG erforderliche
Darstellung der jährlichen Veränderung der den gegenwärtigen und
früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gewährten und
geschuldeten Vergütung, sowie zugesprochene Aktienoptionen im
Vergleich zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der
durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden auf
Vollzeitäquivalenzbasis.
Für die Ertragsentwicklung wurde neben dem Jahresüberschuss der
adesso SE, dessen Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist, auch die
der kurzfristigen variablen Vergütung zugrunde liegenden Kennzahlen
operatives Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern (EBITDA)
und Ergebnis je Aktie (EPS) aufgeführt.
Für die Vergütung der Mitarbeitenden wurde der im jeweiligen
Geschäftsbericht veröffentlichte Personalaufwand (Löhne und
Gehälter zuzüglich sozialer Abgaben und Aufwendungen für
Altersversorgung und Unterstützung) verwendet und durch die
durchschnittliche Anzahl der Mitarbeitenden, umgerechnet auf
Vollzeitbeschäftigte (Full Time Equivalents), dividiert.
Dortmund, 18. März 2024
|
Für den Aufsichtsrat
Prof. Dr. Volker Gruhn
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
Für den Vorstand
Mark Lohweber
Vorstandsvorsitzender |
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die adesso SE, Dortmund
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der adesso SE, Dortmund, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers” unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/ vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehöhrigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellung ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, 18. März 2024
BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Dr. Falk
Wirtschaftsprüfer |
Dirks
Wirtschaftsprüfer |
|
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung hat die Gesellschaft 6.520.272
Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre
berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 28. Mai 2024 bei der
Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Hierfür
ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den
Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Die Anmeldung
und der Nachweis haben in Textform unter der nachstehenden
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft zu
erfolgen:
adesso SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 8896906-33
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich nach dem durch das
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11. Dezember 2023
(Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023) geänderten
§ 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor
der Versammlung, also auf den 13. Mai 2024, 24:00 Uhr (sogenannter
Nachweisstichtag), beziehen. Der gesetzliche Nachweisstichtag
entspricht materiellrechtlich dem nach der bisherigen Regelung des
§ 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. und § 14 Absatz 2 Satz 3 der Satzung
der adesso SE maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung, also den 14. Mai 2024, 00:00 Uhr.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens am
28. Mai 2024, 24:00 Uhr, werden Eintrittskarten für die
Hauptversammlung sowie die Zugangsdaten (Zugangskennung und
Passwort) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die
Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionärinnen und Aktionäre,
die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, sie
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Aktionärinnen und Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und
den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn
sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist
kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionärin/der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein
Teilnahmerecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen
Dritten, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen der
Aktionärin/des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen.
Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bestehen.
Wir bitten daher unsere Aktionäre, die ein einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution mit
der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den
Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. Ein
entsprechendes Formular ist auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
abrufbar.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort
erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der
Gesellschaft an die nachstehende Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
adesso SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 8896906-55
E-Mail: adesso@linkmarketservices.eu
Eine Vollmacht kann auch im Internet über den
passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.adesso-group.de/hv/
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens 3. Juni
2024, 24:00 Uhr, erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für
die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices erforderlichen
Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den
Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung
zugesandt.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten
zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform, der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen
der Aktionärin/des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen.
Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
und Weisungserteilung kann das Formular verwendet werden, das den
Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. Ein
entsprechendes Formular ist auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
abrufbar.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft können aus
organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 3. Juni
2024 bei der vorstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse sowie über den passwortgeschützten Internetservice
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder
widerrufen werden.
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine
ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung, also bis zum Ablauf des 4. Mai 2024, zugehen. Wir
bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu senden:
adesso SE
Vorstand
Herrn Jörg Schroeder
Adessoplatz 1
44269 Dortmund
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw.
Wahlvorschläge
Jede Aktionärin/jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu
Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des
Namens der Aktionärin/des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
zugänglich machen, wenn die Aktionärin/der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 20. Mai 2024,
der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mit einer etwaigen Begründung an nachfolgend genannte
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übersandt hat.
adesso SE
Vorstand
Herrn Jörg Schroeder
Adessoplatz 1
44269 Dortmund
Telefax: +49 231 7000-1506
E-Mail: ir@adesso.de
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur
Wahl von Aufsichtsräten (soweit eine solche Gegenstand der
Tagesordnung ist) oder Abschluss- bzw. Konzernabschlussprüfern und
vorsorglich auch für den Prüfer der
Nachhaltigkeitsberichterstattung sinngemäß.
Enthält ein Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
der vorgeschlagenen Person, braucht der Vorstand einen
Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen. Vorschläge zur Wahl von
Mitgliedern des Aufsichtsrats müssen auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der
vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten beigefügt sind. Ferner braucht der Vorstand
Gegenanträge und dessen Begründung in den Fällen des § 126 Abs. 2
AktG nicht zugänglich zu machen.
Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, ihre
Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags
bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jeder Aktionärin/jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich und nicht ein
Auskunftsverweigerungsrecht gegeben ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
die Lage des Konzerns der adesso SE und der in den Konzernabschluss
der adesso SE einbezogenen Unternehmen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden
Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung
Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst
frühzeitig an o. g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist
keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das
Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, die Informationen nach § 124a
AktG, weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung sowie weitere Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.adesso-group.de/hv/
abrufbar. Sie liegen zusätzlich während der Hauptversammlung zur
Einsicht der Aktionäre aus.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die adesso SE verarbeitet personenbezogene Daten (Name,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien und Nummer der Eintrittskarte mit Zugangskennung und
Passwort zum passwortgeschützten Internetservice, gegebenenfalls
auch Name, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Zugangskennung und
Passwort zum passwortgeschützten Internetservice des jeweils
bevollmächtigten Vertreters) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die
Verarbeitung ist die adesso SE die verantwortliche Stelle.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c)
Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der adesso SE, welche zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der adesso SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der adesso
SE.
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung.
Diese Rechte können Sie gegenüber der adesso SE unentgeltlich über
die E-Mail-Adresse
datenschutz@adesso.de
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
adesso SE
Adessoplatz 1
44269 Dortmund
Telefax: +49 231 7000-1506
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
Datenschutz-Grundverordnung zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten
unter:
adesso SE
Datenschutzbeauftragter
Adessoplatz 1
44269 Dortmund
E-Mail: datenschutz@adesso.de
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.adesso-group.de
zu finden.
Dortmund, im April 2024
adesso SE
Der Vorstand
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